Man könnte meinen, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts ebenfalls einfach ein VA ist, der jederzeit erlassen werden kann und den Ursprungsbescheid aufhebt. Tatsächlich ist ein solcher „actus contrarius“ nicht möglich, es bedarf vielmehr einer Rücknahme (§ 48 VwVfG), eines Widerrufs (§ 49 VwVfG) oder eines Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG).
Die ausgeklügelten Vorschriften hierfür sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verwaltung und denen des Betroffenen darstellen.