Grundsätzlich sind Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49) widerruf in allen Gebieten des öffentlichen Rechts anzuwenden, aber nur, sofern keine Spezialregelung im jeweiligen Gesetz vorliegt.
Einige Sondervorschriften sind:
- § 3 StVG regelt abschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis
- §§ 44 ff. SGB X im Sozialrecht
- § 45 Abs. 3 StVO verdrängt §§ 48 und 49 VwVfG im Hinblick auf die Aufhebung von Verkehrszeichen nicht.
- § 15 Abs. 1 GastG regelt nur eine spezielle Rücknahmepflicht, daneben ist § 48 VwVfG trotzdem anwendbar
- § 15 Abs. 2 und 3 GastG verdrängen dagegen § 49 VwVfG