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Was ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens?
Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht es, unter besonderen Voraussetzungen erneut über einen bereits unanfechtbaren Verwaltungsakt zu entscheiden.
Für bayerische Verwaltungsverfahren regelt dies Art. 51 BayVwVfG.
Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Wiederaufgreifensgründe vorliegt.
Das Wiederaufgreifen durchbricht damit ausnahmsweise die Bestandskraft einer früheren Verwaltungsentscheidung.
Wann besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens?
Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG nennt drei Wiederaufgreifensgründe:
- Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert.
- Es liegen neue Beweismittel vor, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
- Es liegt ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vor.
Die Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO erfassen besonders schwerwiegende Fälle, beispielsweise bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung oder die nachträgliche Auffindung bestimmter entscheidungserheblicher Urkunden.
Was bedeutet eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage?
Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass sich die für den Verwaltungsakt maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich und zugunsten des Betroffenen verändert hat.
Eine bloß andere rechtliche Bewertung einer unveränderten Rechtslage genügt grundsätzlich nicht.
Ebenso wenig reicht es aus, wenn schon im ursprünglichen Verfahren vorhandene Tatsachen lediglich später anders gewürdigt werden.
Entscheidend ist eine tatsächliche Änderung der entscheidungserheblichen Verhältnisse oder der maßgeblichen Rechtslage.
Was sind neue Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG?
Neue Beweismittel sind Erkenntnismittel, mit denen Tatsachen bewiesen werden können und die im früheren Verfahren noch nicht in dieser Weise zur Verfügung standen.
In Betracht kommen beispielsweise
- Urkunden,
- Zeugenaussagen,
- Fotos oder sonstige Aufzeichnungen sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen Sachverständigengutachten.
Das neue Beweismittel muss sich auf Tatsachen beziehen, die für die frühere Entscheidung erheblich waren. Außerdem muss feststehen, dass es bei seiner damaligen Verfügbarkeit zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung reicht für die Begründetheit des Wiederaufgreifensantrags nicht aus.
Ist ein neues Sachverständigengutachten automatisch ein neues Beweismittel?
Nein.
Ein später erstelltes Sachverständigengutachten ist nicht schon deshalb ein neues Beweismittel, weil es zeitlich erst nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur dann als neues Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG berücksichtigt werden, wenn es seinerseits auf neuen Beweismitteln oder neuen tatsächlichen Erkenntnissen beruht.
Eine lediglich neue fachliche Bewertung desselben bereits bekannten Sachverhalts genügt grundsätzlich nicht.
Damit soll verhindert werden, dass ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren allein durch immer neue gutachterliche Einschätzungen unbegrenzt wieder eröffnet werden kann.
Wie wird das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt?
Das Wiederaufgreifen nach Art. 51 BayVwVfG setzt grundsätzlich einen Antrag des Betroffenen voraus.
Der Antrag sollte insbesondere
- den unanfechtbaren Verwaltungsakt bezeichnen,
- den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund konkret benennen,
- die hierfür maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darstellen und
- erklären, welche Änderung der bisherigen Entscheidung begehrt wird.
Über den Antrag entscheidet nach Art. 51 Abs. 4 BayVwVfG die nach Art. 3 BayVwVfG örtlich zuständige Behörde. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.
Was bedeutet die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG?
Ein Wiederaufgreifensantrag nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen.
Dazu gehört insbesondere die Frage, ob der betreffende Grund bereits mit einem Rechtsbehelf gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt hätte vorgebracht werden können.
Nicht jedes Versäumnis schließt das Wiederaufgreifen aus. Das Gesetz verlangt ein grobes Verschulden.
Welche Frist gilt für einen Antrag auf Wiederaufgreifen?
Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Nach Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt.
Entscheidend ist daher nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Verwaltungsakts, sondern grundsätzlich die Kenntnis von dem neuen Umstand, auf den der Wiederaufgreifensantrag gestützt wird.
Führt ein Wiederaufgreifensgrund automatisch zur Änderung des Verwaltungsakts?
Nein. Das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrunds und die anschließende Sachentscheidung sind voneinander zu unterscheiden.
Sind die Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG erfüllt, muss die Behörde erneut in eine Sachprüfung eintreten.
Damit steht aber noch nicht automatisch fest, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt aufgehoben oder in der vom Betroffenen gewünschten Weise geändert werden muss.
Die neue Sachentscheidung richtet sich nach dem hierfür maßgeblichen materiellen Recht.
Es ist deshalb durchaus möglich, dass das Verfahren wiederaufgegriffen wird, die erneute Prüfung aber im Ergebnis zu derselben Sachentscheidung führt.
Wie läuft die Prüfung eines Wiederaufgreifensantrags ab?
Die Prüfung lässt sich vereinfacht in zwei Stufen unterteilen:
- Wiederaufgreifen: Zunächst wird geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG erfüllt sind.
- Neue Sachentscheidung: Wird das Verfahren wiederaufgegriffen, entscheidet die Behörde erneut über die Sache nach dem nun maßgeblichen Sach- und Rechtsstand.
Diese Unterscheidung ist auch für den gerichtlichen Rechtsschutz wichtig.
Welche Rechtsbehelfe bestehen bei Ablehnung des Wiederaufgreifens?
Lehnt die Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen ab, kommt grundsätzlich eine Verpflichtungsklage in Betracht.
Das Rechtsschutzziel besteht regelmäßig darin, die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Sache zu verpflichten.
Ob unmittelbar eine bestimmte Sachentscheidung verlangt werden kann oder lediglich eine erneute Entscheidung beansprucht wird, hängt davon ab, wie weit der materielle Anspruch des Betroffenen reicht.
Soweit vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, müssen auch dessen Voraussetzungen beachtet werden. In Bayern findet ein Widerspruchsverfahren nur noch in den gesetzlich bestimmten Bereichen statt.
Was passiert, wenn die Behörde das Verfahren wiederaufgreift, aber bei ihrer alten Entscheidung bleibt?
Greift die Behörde das Verfahren wieder auf und trifft anschließend erneut eine Sachentscheidung, richtet sich der Rechtsschutz gegen diese neue Sachentscheidung.
Welche Klageart statthaft ist, hängt vom Inhalt des begehrten Verwaltungsakts ab.
Soll ein belastender Verwaltungsakt beseitigt werden, kann insbesondere eine Anfechtungsklage in Betracht kommen. Wird dagegen der Erlass einer Begünstigung begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage einschlägig.
Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung nach dem Wiederaufgreifen?
Nach einem erfolgreichen Wiederaufgreifen wird über die Sache grundsätzlich nach dem für die Sachentscheidung maßgeblichen materiellen Recht neu entschieden.
Die Behörde muss dabei die Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigen, die im wiederaufgegriffenen Verfahren rechtlich erheblich sind.
Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG bestimmt zugleich, dass Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG unberührt bleiben.
Die frühere Vorstellung, Art. 51 Abs. 5 verweise lediglich für Fälle außerhalb des eigentlichen Wiederaufgreifens auf Art. 48 und 49 BayVwVfG, ist deshalb zu pauschal.
Kann die Behörde auch ohne Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG erneut über die Sache entscheiden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG lässt Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich unberührt.
Damit kann neben dem gebundenen Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG ein sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne in Betracht kommen.
Dabei besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Behörde den früheren Verwaltungsakt tatsächlich aufhebt. Die Behörde muss jedoch die hierfür geltenden gesetzlichen Grenzen, insbesondere die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, beachten.
Welche Bedeutung haben Grundrechte beim Wiederaufgreifen des Verfahrens?
Auch bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen ist die Verwaltung nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.
Grundrechte können insbesondere für die Auslegung der Wiederaufgreifensvorschriften und bei Ermessensentscheidungen außerhalb eines gebundenen Anspruchs nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG Bedeutung gewinnen.
Aus einer bloß fehlerhaften Anwendung des Art. 51 BayVwVfG folgt allerdings noch nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Gegen ablehnende Entscheidungen ist grundsätzlich zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg auszuschöpfen. Eine Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, die verwaltungsgerichtliche Prüfung lediglich als weitere Tatsachen- oder Rechtsinstanz zu wiederholen, sondern setzt eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht voraus.