(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Auch aus einem verwaltungsrechtlichen Verfahren kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entstehen.
Das ist insbesondere deshalb naheliegend, weil Verwaltungsbehörden unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind. Art. 1 Abs. 3 GG bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte.
Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde keine weitere Instanz des Verwaltungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft grundsätzlich nicht noch einmal, ob eine Behörde das VwVfG, die VwGO oder das jeweilige Fachrecht lediglich falsch angewandt hat. Erforderlich ist vielmehr eine mögliche spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.
Auf dieser Seite beantwortet Rechtsanwalt Thomas Hummel grundlegende Fragen an der Schnittstelle zwischen Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht. Die besonderen Voraussetzungen und die praktische Prüfung einer Verfassungsbeschwerde werden auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de zur Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht vertieft.
Inhalt
Wann kann ein Verwaltungsrechtsfall überhaupt zu einem Verfassungsrechtsfall werden?
Nicht jeder Verwaltungsrechtsfehler ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Zunächst sind die Verwaltungsbehörden und anschließend die Verwaltungsgerichte dafür zuständig, das einfache Recht anzuwenden und dabei die Grundrechte zu beachten.
Eine verfassungsrechtlich relevante Frage kann insbesondere entstehen, wenn
- eine behördliche Maßnahme unmittelbar in ein Grundrecht eingreift,
- eine Behörde die Bedeutung eines Grundrechts bei ihrer Entscheidung grundlegend verkennt,
- eine gesetzliche Regelung selbst verfassungswidrig sein könnte,
- eine Ermessensentscheidung grundrechtliche Grenzen missachtet,
- die Verwaltungsgerichte keinen effektiven Rechtsschutz gewähren oder
- im gerichtlichen Verfahren beispielsweise das Recht auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter verletzt wird.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht lediglich: War die verwaltungsrechtliche Entscheidung falsch?
Vielmehr muss geprüft werden: Welches konkrete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht soll durch welche staatliche Entscheidung verletzt worden sein?
Welche Grundrechte spielen im Verwaltungsrecht besonders häufig eine Rolle?
Das hängt stark vom jeweiligen Fachgebiet ab.
In verwaltungsrechtlichen Verfahren können beispielsweise relevant sein:
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
- Art. 2 Abs. 2 GG – Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person,
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz und Willkürverbot,
- Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
- Art. 5 GG – insbesondere Meinungs- und Informationsfreiheit,
- Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
- Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung,
- Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Welche Grundrechte einschlägig sind, richtet sich nach dem konkreten Verwaltungsrechtsgebiet. Im Bau-, Polizei-, Kommunal-, Beamten-, Schul- oder Gewerberecht können deshalb ganz unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßstäbe entscheidend sein.
Kann auch eine Grundrechtsverletzung durch die Behörde gerügt werden?

Ja.
Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist auch die vollziehende Gewalt unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Eine Grundrechtsverletzung kann deshalb bereits in einer behördlichen Maßnahme liegen, beispielsweise in
- einem belastenden Verwaltungsakt,
- der Ablehnung eines Antrags,
- einem Realakt oder
- einem sonstigen grundrechtsrelevanten Verwaltungshandeln.
Wird anschließend vor den Verwaltungsgerichten erfolglos Rechtsschutz gesucht, können sich die verfassungsrechtlichen Beanstandungen sowohl gegen die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung als auch gegen die gerichtlichen Entscheidungen richten.
Es ist deshalb zu pauschal, die Grundrechtsverletzung immer ausschließlich der Behörde oder ausschließlich dem letztentscheidenden Gericht zuzuordnen.
Können auch die Verwaltungsgerichte selbst Grundrechte verletzen?
Ja.
Auch die Gerichte sind nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.
Eine eigenständige verfassungsrechtliche Problematik kann beispielsweise entstehen, wenn ein Verwaltungsgericht
- entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergeht,
- effektiven Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar verkürzt,
- den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt oder
- bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite eines materiellen Grundrechts grundlegend verkennt.
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert dabei aber nicht allgemein die fachgerichtliche Auslegung des Verwaltungsrechts. Ein bloßer Rechtsanwendungsfehler macht eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch nicht verfassungswidrig.
Ist eine Verfassungsbeschwerde möglich, wenn die Berufung nicht zugelassen wurde?
Grundsätzlich ja.
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts findet die Berufung nach § 124 VwGO nur statt, wenn sie zugelassen wird.
Hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, kann nach § 124a Abs. 4 VwGO grundsätzlich die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Lehnt dieses Gericht den Zulassungsantrag ab, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 VwGO rechtskräftig.
Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil es zu keinem Berufungsverfahren gekommen ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die verfügbaren und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden.
Kann man direkt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erheben?
Regelmäßig nicht, wenn noch ein statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs.
Ist die Berufung nicht bereits zugelassen, gehört deshalb ein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich zu den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, die vor einer Verfassungsbeschwerde genutzt werden müssen.
Dass eine Partei den Zulassungsantrag für wenig erfolgversprechend hält, erlaubt grundsätzlich nicht, diese Instanz einfach zu überspringen.
Was passiert, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig war?
Das kann für eine spätere Verfassungsbeschwerde erhebliche Folgen haben.
Wer einen grundsätzlich eröffneten fachgerichtlichen Rechtsbehelf beispielsweise
- verspätet einlegt,
- nicht in der vorgeschriebenen Form erhebt oder
- die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt,
hat den Rechtsweg nicht ohne Weiteres ordnungsgemäß ausgeschöpft.
Die frühere Unterscheidung, wonach eine Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung des Berufungszulassungsantrags „eher kein Ausschlussgrund“ für die Verfassungsbeschwerde sei, ist zu pauschal.
Gerade die Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe seinerseits in verfassungsrechtlich problematischer Weise überspannt hat. Dann kann gerade diese gerichtliche Entscheidung Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung werden.
Müssen Grundrechtsverletzungen schon vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden?
Grundsätzlich sollte eine erkennbare verfassungsrechtliche Problematik bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden.
Zwar sind Behörden und Gerichte von sich aus an die Grundrechte gebunden.
Für eine spätere Verfassungsbeschwerde gilt jedoch neben der Rechtswegerschöpfung der Grundsatz der Subsidiarität.
Der Betroffene muss grundsätzlich die ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um eine Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
Ist eine bestimmte verfassungsrechtliche Problematik bereits erkennbar, sollte sie deshalb grundsätzlich schon gegenüber den Verwaltungsgerichten substantiiert vorgetragen werden.
Die Aussage, Grundrechte müssten vor einer Verfassungsbeschwerde überhaupt nicht geltend gemacht werden, wäre daher missverständlich.
Müssen die Grundrechte schon gegenüber der Behörde ausdrücklich genannt werden?
Nicht zwingend in jedem Fall.
Die Behörde ist unabhängig davon an die Grundrechte gebunden, ob der Bürger bestimmte Artikel des Grundgesetzes ausdrücklich zitiert.
Es kann aber sinnvoll sein, grundrechtlich relevante Gesichtspunkte bereits im Verwaltungsverfahren konkret vorzutragen.
Das gilt insbesondere, wenn die Behörde
- Ermessen ausüben muss,
- verschiedene grundrechtlich geschützte Interessen abwägen muss,
- eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen hat oder
- bestimmte persönliche Umstände nur aufgrund des Vortrags des Betroffenen kennen kann.
Je früher entscheidungserhebliche Tatsachen und grundrechtliche Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt werden, desto eher können Behörde und Fachgerichte sie berücksichtigen.
Gelten die Grundrechte auch bei Ermessensentscheidungen?
Ja.
Behördliches Ermessen ist kein grundrechtsfreier Raum.
Nach § 40 VwVfG muss eine Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Zu diesen Grenzen gehört auch das Verfassungsrecht.
Grundrechte können deshalb insbesondere beeinflussen,
- welche Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen,
- welche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden dürfen,
- wie widerstreitende Interessen zu gewichten sind und
- ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist.
Unter besonderen Umständen können grundrechtliche Vorgaben den Entscheidungsspielraum einer Behörde sogar so weit verengen, dass nur noch eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig ist.
Kann sich eine Behörde selbst auf Grundrechte berufen?
Eine Behörde als Teil staatlicher Gewalt ist grundsätzlich nicht selbst Grundrechtsträgerin gegenüber dem Staat.
Grundrechte schützen grundsätzlich den Einzelnen vor staatlicher Gewalt und verpflichten die Behörde.
Davon zu unterscheiden sind insbesondere
- grundrechtlich geschützte Interessen anderer Personen, die eine Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss,
- besondere verfassungsrechtliche Rechtspositionen öffentlich-rechtlicher Institutionen und
- die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 91 BVerfGG, mit der Gemeinden und Gemeindeverbände unter besonderen Voraussetzungen ihr Selbstverwaltungsrecht geltend machen können.
Wenn mehrere Bürger in gegenläufigen Grundrechtspositionen betroffen sind, „beruft“ sich die Behörde deshalb nicht auf eigene Grundrechte. Sie muss vielmehr die grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen in ihre Entscheidung einbeziehen.
Mehr dazu:
- Für wen gelten die Grundrechte? (Rechtsanwalt Hummel bei anwalt.de)
- Gegen wen gelten die Grundrechte? (Rechtsanwalt Hummel bei anwalt.de)
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?
Das hängt von der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ab.
Soll gerügt werden, dass ein Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich verletzt hat, kann vor der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erforderlich sein.
Sie kommt grundsätzlich in Betracht, wenn
- gegen die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist und
- das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Anhörungsrüge ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben.
Eine nicht statthafte Anhörungsrüge sollte dagegen nicht allein vorsorglich erhoben werden. Die Auswirkungen auf Rechtswegerschöpfung und Frist der Verfassungsbeschwerde müssen im konkreten Fall sorgfältig geprüft werden.
Muss die gesamte Behördenakte beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden?
Nicht automatisch.
Die Verfassungsbeschwerde muss nach § 92 BVerfGG hinreichend begründet werden. Die behauptete Grundrechtsverletzung muss sich anhand der Beschwerdeschrift und der erforderlichen Unterlagen nachvollziehen lassen.
Bei einer Verfassungsbeschwerde aus einem Verwaltungsverfahren können deshalb insbesondere wichtig sein:
- der angegriffene Verwaltungsakt oder Ablehnungsbescheid,
- gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid,
- die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen,
- entscheidungserhebliche Schriftsätze,
- relevante Beweisanträge und
- sonstige Unterlagen, auf die sich die verfassungsrechtliche Argumentation stützt.
Die pauschale Aussage, die gesamte Behördenakte müsse immer eingereicht werden, ist dagegen nicht richtig.
Entscheidend ist, dass dem Bundesverfassungsgericht die für die Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlichen Tatsachen und Unterlagen innerhalb der maßgeblichen Begründungsfrist ausreichend zugänglich gemacht werden.
Wie bekommt man Einsicht in die Behördenakte?
Das richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren.
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann insbesondere ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG beziehungsweise der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift bestehen.
Während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können die Beteiligten außerdem nach § 100 VwGO Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten nehmen.
Wegen der kurzen Frist einer späteren Verfassungsbeschwerde kann es praktisch sinnvoll sein, die entscheidungserheblichen Unterlagen bereits während des fachgerichtlichen Verfahrens geordnet und möglichst digital verfügbar zu halten.
Wie lang ist die Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen?
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.
Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich sowohl
- erhoben als auch
- begründet
werden.
Die Bestimmung des konkreten Fristbeginns kann kompliziert sein, insbesondere wenn nach der letzten Sachentscheidung noch ein weiterer statthafter Rechtsbehelf wie eine Anhörungsrüge erforderlich ist.
Die Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde sollte deshalb nicht erst kurz vor Ablauf der fachgerichtlichen Verfahren beginnen.
Stoppt eine Verfassungsbeschwerde die Vollziehung eines Verwaltungsakts?
Nein, nicht automatisch.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hat grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung.
Ist eine behördliche Maßnahme trotz laufender Verfassungsbeschwerde vollziehbar, kann deshalb zusätzlich die Frage eines verfassungsgerichtlichen Eilantrags relevant werden.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht unter engen Voraussetzungen einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Eine solche einstweilige Anordnung wird nicht allein deshalb erlassen, weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
Ist es während einer Verfassungsbeschwerde sinnvoll, weiter mit der Behörde zu sprechen?
Das kann im Einzelfall sinnvoll sein.
Der Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs hindert eine Behörde nicht in jeder Konstellation daran, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen oder – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – aufzuheben oder zu ändern.
Ob dies möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht und insbesondere nach den Vorschriften über
- Rücknahme,
- Widerruf,
- Wiederaufgreifen des Verfahrens oder
- sonstige spezialgesetzliche Änderungsmöglichkeiten.
Eine Behörde kann deshalb nicht allein wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde beliebig eine bestandskräftige Entscheidung ändern.
Gespräche über eine rechtlich mögliche einvernehmliche Lösung können aber parallel zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren sinnvoll sein.
Was passiert nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde?
Wird einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 95 BVerfGG die Grundrechtsverletzung fest und hebt die angegriffene Entscheidung auf.
Bei einer Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs wird die Sache grundsätzlich an ein zuständiges Gericht zurückverwiesen.
Dieses muss anschließend unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erneut über den Fall entscheiden.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer damit bereits den verwaltungsrechtlichen Ausgangsanspruch zugesprochen bekommt.
Je nach Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren kann sich allerdings auch für die Behörde Anlass oder eine rechtliche Verpflichtung ergeben, ihre bisherige Entscheidung zu überprüfen oder neu zu entscheiden.
Hebt das Bundesverfassungsgericht auch den Verwaltungsakt selbst auf?
Das lässt sich nicht für jede Verfassungsbeschwerde einheitlich beantworten.
Richtet sich die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, hebt das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die verfassungswidrige Entscheidung auf und verweist die Sache grundsätzlich zurück.
Welche Auswirkungen dies auf den zugrunde liegenden Verwaltungsakt hat, hängt vom konkreten Streitgegenstand und vom Inhalt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab.
Die Vorstellung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde führe stets unmittelbar dazu, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt endgültig beseitigt oder die beantragte Leistung zugesprochen wird, ist deshalb zu pauschal.
Was ist der Unterschied zwischen einer Verfassungsbeschwerde und einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Instanz?
Der Unterschied liegt vor allem im Prüfungsmaßstab.
Die Verwaltungsgerichte prüfen das einschlägige Verwaltungsrecht einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Behördenentscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht prüft dagegen, ob durch die angegriffene öffentliche Gewalt ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass
- das Verwaltungsgericht einen Paragraphen falsch ausgelegt habe,
- eine Beweiswürdigung aus Sicht des Betroffenen nicht überzeugt oder
- ein anderes Ergebnis fachrechtlich vorzugswürdig gewesen wäre.
Erforderlich ist die Herausarbeitung einer spezifisch verfassungsrechtlichen Verletzung.
Wann sollte eine mögliche Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht geprüft werden?
Eine verfassungsrechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- ein materielles Grundrecht in seiner Bedeutung oder Tragweite verkannt wurde,
- eine staatliche Maßnahme unverhältnismäßig in ein Grundrecht eingreift,
- Art. 19 Abs. 4 GG durch unzureichenden gerichtlichen Rechtsschutz betroffen ist,
- Art. 103 Abs. 1 GG durch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung betroffen sein könnte oder
- eine andere spezifische verfassungsrechtliche Problematik besteht.
Dabei müssen insbesondere Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und die kurze Beschwerdefrist berücksichtigt werden.
Die vertiefte Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Verfassungsbeschwerde ist bewusst nicht Gegenstand dieser allgemeinen Verwaltungsrechts-FAQ.
Mehr Informationen:
- Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht – Voraussetzungen und verfassungsrechtliche Prüfung
- Die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile von Verwaltungsgerichten bei anwalt.de