Sozialrecht – Gesetze

Das deutsche Sozialrecht ist heute in vierzehn Sozialgesetzbücher gegliedert.
Das deutsche Sozialrecht ist heute in vierzehn Sozialgesetzbücher gegliedert. Hinzu kommen weitere sozialrechtliche Gesetze und umfangreiche Rechtsprechung.
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland ist auf zahlreiche Gesetze verteilt. Sein Kern ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.

Anders als früher gibt es inzwischen nicht mehr nur zwölf, sondern vierzehn Sozialgesetzbücher – SGB I bis SGB XIV. Insbesondere das zum 1. Januar 2024 weitgehend in Kraft getretene SGB XIV über die Soziale Entschädigung hat die frühere Darstellung überholt.

Hinzu kommen sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des Sozialgesetzbuchs, beispielsweise im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Das gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten richtet sich vor allem nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Warum gibt es mehrere Sozialgesetzbücher?

Das Sozialrecht umfasst sehr unterschiedliche Bereiche – von der Kranken- und Rentenversicherung über die Grundsicherung und Pflegeversicherung bis zur Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Sozialen Entschädigung.

Die Aufteilung auf verschiedene Bücher ermöglicht es, diese unterschiedlichen Rechtsgebiete systematisch zu ordnen.

Gleichzeitig sind die einzelnen Bücher eng miteinander verzahnt. Allgemeine Regelungen insbesondere aus

  • dem SGB I,
  • dem SGB IV und
  • dem SGB X

gelten deshalb in zahlreichen besonderen Sozialleistungsbereichen.

Was steht in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern?

Die vierzehn Sozialgesetzbücher lassen sich vereinfacht wie folgt einordnen:

  • SGB I: Allgemeiner Teil
  • SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • SGB III: Arbeitsförderung
  • SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII: Sozialhilfe
  • SGB XIII: derzeit ohne eigenständigen Regelungsinhalt
  • SGB XIV: Soziale Entschädigung
Warum gibt es ein SGB XIV, obwohl das SGB XIII nicht belegt ist?

Die Nummerierung des Sozialgesetzbuchs muss nicht bedeuten, dass jedes Buch bereits mit einem eigenständigen Gesetz belegt ist.

Das SGB XIV regelt seit 2024 das Recht der Sozialen Entschädigung. Ein eigenständiges SGB XIII mit entsprechendem materiellen Regelungsbereich existiert derzeit dagegen nicht.

Deshalb folgt in der gegenwärtigen Gesetzessystematik auf das SGB XII unmittelbar das SGB XIV.

Werden künftig weitere Sozialgesetze in das Sozialgesetzbuch aufgenommen?

Das ist möglich, lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen.

Die Entwicklung des Sozialgesetzbuchs zeigt, dass der Gesetzgeber zuvor eigenständig geregelte Materien in neue Bücher des SGB überführen kann.

Ein aktuelles Beispiel ist das SGB XIV. Es hat zum 1. Januar 2024 das Recht der Sozialen Entschädigung grundlegend neu geordnet und insbesondere das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) für neue Leistungsfälle abgelöst.

Ob und wann beispielsweise BAföG, Wohngeld oder andere bislang eigenständig geregelte Sozialleistungen in weitere Bücher des Sozialgesetzbuchs überführt werden, ist eine gesetzgeberische Entscheidung. Eine konkrete bevorstehende Überführung sollte daher nicht ohne entsprechende gesetzgeberische Grundlage behauptet werden.

Was steht im ersten Sozialgesetzbuch (SGB I)?

Das SGB I – Allgemeiner Teil enthält grundlegende Vorschriften, die für zahlreiche Bereiche des Sozialrechts gelten.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über

  • Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte,
  • Sozialleistungen und Leistungsträger,
  • allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts,
  • Auskunft und Beratung,
  • Antragstellung,
  • Mitwirkung der Leistungsberechtigten sowie
  • weitere gemeinsame Grundregeln des Sozialrechts.

Das SGB I bildet damit einen allgemeinen Rahmen für die besonderen Leistungsregelungen der übrigen Sozialgesetzbücher.

Was steht im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)?

Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die frühere Bezeichnung der zentralen Leistung als „Arbeitslosengeld II“ beziehungsweise „Hartz IV“ ist überholt. Seit 2023 wurde die Leistung als Bürgergeld bezeichnet. Aufgrund einer weiteren Reform verwendet das Gesetz seit dem 1. Juli 2026 den Begriff Grundsicherungsgeld; bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die zuständigen Behörden übergangsweise weiterhin den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.

Das SGB II regelt insbesondere

  • Leistungsberechtigung und Bedarfsgemeinschaft,
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Regelbedarfe sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe,
  • Bildung und Teilhabe,
  • Einkommens- und Vermögensberücksichtigung,
  • Eingliederung in Arbeit,
  • Mitwirkung und Pflichtverletzungen sowie
  • Organisation und Zuständigkeit der Jobcenter.
Was steht im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)?

Das SGB III regelt die Arbeitsförderung.

Zu seinen zentralen Regelungsbereichen gehören insbesondere

  • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung,
  • Aktivierung und berufliche Eingliederung,
  • Berufswahl und Berufsausbildung,
  • berufliche Weiterbildung,
  • Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben,
  • Arbeitslosengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld sowie
  • weitere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist von den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II zu unterscheiden.

Was steht im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV)?

Das SGB IV enthält gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung.

Es gilt insbesondere für

  • die gesetzliche Krankenversicherung,
  • die gesetzliche Unfallversicherung,
  • die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte und
  • die soziale Pflegeversicherung.

Teile des SGB IV gelten außerdem für die Arbeitsförderung.

Die frühere Einordnung von Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zweige der Sozialversicherung ist dagegen unzutreffend.

Wichtige Themen des SGB IV sind insbesondere

  • Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung,
  • Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit,
  • Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen,
  • Beiträge und Meldepflichten,
  • Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • Organisation der Sozialversicherungsträger und
  • sozialversicherungsrechtliche Daten- und Meldeverfahren.
Was steht im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V)?

Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung.

Es enthält insbesondere Vorschriften über

  • Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung,
  • Familienversicherung,
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Krankenbehandlung und Krankengeld,
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • Beziehungen der Krankenkassen zu Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern,
  • Organisation der Krankenkassen,
  • Finanzierung und Beiträge,
  • Medizinischen Dienst sowie
  • Gesundheits- und Sozialdaten.
Was steht im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI)?

Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung.

Dazu gehören insbesondere Vorschriften über

  • Versicherungspflicht und freiwillige Versicherung,
  • Altersrenten,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Hinterbliebenenrenten,
  • Leistungen zur Prävention und Rehabilitation,
  • Berechnung der Rentenhöhe,
  • Beiträge und Finanzierung,
  • Versicherungsverlauf und rentenrechtliche Zeiten sowie
  • Organisation der Rentenversicherungsträger.
Was steht im siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII)?

Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung.

Zu seinen wesentlichen Regelungsbereichen gehören

  • versicherte Personen und Tätigkeiten,
  • Arbeitsunfälle,
  • Wegeunfälle,
  • Berufskrankheiten,
  • Prävention,
  • Heilbehandlung und Rehabilitation,
  • Verletztengeld,
  • Renten und Hinterbliebenenleistungen,
  • Haftungsbeschränkungen insbesondere nach §§ 104 ff. SGB VII,
  • Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften sowie
  • Beiträge und Finanzierung.
Was steht im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)?

Das SGB VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe.

Dazu gehören insbesondere

  • Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
  • erzieherischer Kinder- und Jugendschutz,
  • Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege,
  • Hilfen zur Erziehung,
  • Hilfen für junge Volljährige,
  • vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Inobhutnahmen,
  • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,
  • Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren,
  • Beistandschaft, Beratung und Beurkundung,
  • Träger und Organisation der Jugendhilfe sowie
  • Zuständigkeit und Kostenbeteiligung.
Was steht im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX)?

Das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist in drei große Teile gegliedert.

Es regelt insbesondere

  • allgemeine Vorschriften für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe,
  • Koordinierung verschiedener Rehabilitationsträger,
  • Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung,
  • die Eingliederungshilfe sowie
  • das Schwerbehindertenrecht einschließlich besonderer Regelungen zum Arbeitsleben.

Die frühere Formulierung „Rehabilitation und Teilhabe Behinderter“ entspricht nicht mehr der heutigen gesetzlichen Bezeichnung.

Wo ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen geregelt?

Die Eingliederungshilfe ist heute grundsätzlich in Teil 2 des SGB IX geregelt.

Die frühere Darstellung, die Eingliederungshilfe sei ein zentraler Leistungsbereich des SGB XII, ist seit der letzten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 überholt.

Das SGB XII enthält allerdings weiterhin zahlreiche Schnittstellen zu Leistungen der Eingliederungshilfe.

Was steht im zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X)?

Das SGB X enthält zentrale Vorschriften über das Sozialverwaltungsverfahren und den Schutz von Sozialdaten.

Es regelt insbesondere

  • das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren,
  • Beteiligte und Verfahrensgrundsätze,
  • Anhörung und Akteneinsicht,
  • sozialrechtliche Verwaltungsakte,
  • Rücknahme und Widerruf beziehungsweise Aufhebung von Verwaltungsakten,
  • Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
  • öffentlich-rechtliche Verträge,
  • Zusammenarbeit der Leistungsträger und Erstattungsansprüche sowie
  • Sozialdatenschutz.

Das Widerspruchsverfahren selbst richtet sich dagegen wesentlich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG); das SGB X enthält hierzu ergänzende Regelungen.

Was steht im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI)?

Das SGB XI regelt die soziale Pflegeversicherung.

Es enthält insbesondere Vorschriften über

  • Versicherungspflicht,
  • Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade,
  • Begutachtung,
  • häusliche Pflege,
  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen,
  • teil- und vollstationäre Pflege,
  • Leistungen für Pflegepersonen,
  • Pflegekassen,
  • Beiträge und Finanzierung,
  • Beziehungen zu Pflegeeinrichtungen und anderen Leistungserbringern sowie
  • Qualitätssicherung und Qualitätsprüfungen.
Was steht im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)?

Das SGB XII regelt die Sozialhilfe.

Zu den wesentlichen Leistungsbereichen gehören insbesondere

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen.

Daneben enthält das SGB XII insbesondere Vorschriften über

  • Regelbedarfe und Mehrbedarfe,
  • Unterkunft und Heizung,
  • Bildung und Teilhabe,
  • Einkommen und Vermögen,
  • Zuständigkeit der Sozialhilfeträger,
  • Kostenersatz und Kostenerstattung sowie
  • Verfahrens- und Übergangsregelungen.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gehört dagegen seit 2020 grundsätzlich nicht mehr zum SGB XII, sondern zu Teil 2 des SGB IX.

Was steht im dreizehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIII)?

Ein eigenständiges SGB XIII mit materiellem Regelungsinhalt existiert derzeit nicht.

Die Nummer XIII ist in der heutigen Systematik des Sozialgesetzbuchs nicht mit einem entsprechenden Buch belegt.

Dass bereits ein SGB XIV existiert, ist deshalb kein Schreib- oder Nummerierungsfehler.

Was steht im vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV)?

Das SGB XIV – Soziale Entschädigung ist in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Es unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Zu den erfassten Entschädigungstatbeständen gehören insbesondere

  • Gewalttaten,
  • bestimmte Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Schädigungen im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie
  • bestimmte Impfschäden und Schäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

Zu den Leistungen können insbesondere gehören

  • Schnelle Hilfen einschließlich Traumaambulanzen und Fallmanagement,
  • Krankenbehandlung,
  • Leistungen zur Teilhabe,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Entschädigungszahlungen,
  • Berufsschadensausgleich und
  • besondere Leistungen im Einzelfall.

Das SGB XIV hat seit 2024 insbesondere das frühere Opferentschädigungsrecht neu geordnet.

Welche Bedeutung haben die Grundrechte für die Sozialgesetzbücher?

Die Sozialgesetzbücher sind einfaches Bundesrecht. Ihre Vorschriften müssen jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar sein und grundrechtskonform angewandt werden.

Im Sozialrecht spielen insbesondere folgende verfassungsrechtliche Gewährleistungen eine wichtige Rolle:

  • Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums,
  • Art. 3 Abs. 1 GG: allgemeiner Gleichheitssatz,
  • Art. 3 Abs. 2 und 3 GG: besondere Gleichheits- und Diskriminierungsverbote,
  • Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie,
  • Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit,
  • Art. 14 Abs. 1 GG: Schutz bestimmter vermögenswerter sozialrechtlicher Rechtspositionen und
  • Art. 19 Abs. 4 GG: effektiver gerichtlicher Rechtsschutz.

Welche Grundrechte betroffen sind, hängt vom jeweiligen Sozialleistungsbereich und der konkreten staatlichen Entscheidung ab.

Kann gegen die Anwendung eines Sozialgesetzbuchs Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Eine Verfassungsbeschwerde kann auch aus einem sozialrechtlichen Verfahren hervorgehen.

Sie dient jedoch nicht dazu, eine sozialrechtliche Entscheidung lediglich ein weiteres Mal auf ihre einfachrechtliche Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Erforderlich ist vielmehr die mögliche Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

Verfassungsrechtliche Bedeutung kann ein sozialrechtlicher Fall beispielsweise erlangen, wenn

  • das menschenwürdige Existenzminimum nicht hinreichend gewährleistet wird,
  • Personengruppen ohne tragfähigen sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden,
  • Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkannt werden,
  • effektiver Rechtsschutz unzulässig verkürzt wird oder
  • entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt bleibt.

Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche sozialgerichtliche Instanz. Grundsätzlich müssen zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden.

Click to rate this post!
[Total: 11 Average: 5]