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Darf der Staat Asylbewerber oder Obdachlose in Privatwohnungen unterbringen?
Ein unmittelbarer Zugriff auf private Wohnungen kommt nur unter engen Voraussetzungen als gefahrenabwehrrechtliche Notmaßnahme in Betracht.
Die Unterbringung unfreiwillig obdachloser Menschen ist grundsätzlich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die zuständige Behörde muss zunächst versuchen, geeignete öffentliche Unterkünfte oder andere zumutbare Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen.
Erst wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben anders nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann, kann unter den Voraussetzungen des jeweils anwendbaren Polizei- und Sicherheitsrechts ausnahmsweise auch die Inanspruchnahme privaten Eigentums in Betracht kommen.
Eine pauschale Aussage, der Staat dürfe leerstehende Privatwohnungen ohne Weiteres „zwangseinmieten“, wäre daher falsch.
Zu beachten sind insbesondere
- eine ausreichende gesetzliche Grundlage,
- die konkrete Gefahrenlage,
- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
- der Vorrang weniger belastender Unterbringungsmöglichkeiten und
- die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Ob und in welcher Höhe dem Eigentümer ein Ausgleich zusteht, richtet sich nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Entschädigungsregelung. Ein Anspruch gerade auf eine „marktübliche Miete“ kann nicht allgemein unterstellt werden.
Die rechtliche Einordnung hängt außerdem davon ab, ob es um die kurzfristige Abwehr von Obdachlosigkeit oder um die reguläre Unterbringung von Asylsuchenden nach dem hierfür geltenden besonderen Unterbringungsrecht geht.
Mehr zum Thema: Die Zwangseinmietung von Asylbewerbern
Inwiefern können Prüfungsentscheidungen gerichtlich überprüft werden?
Prüfungsentscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Nur bei bestimmten prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu.
Die Gerichte prüfen grundsätzlich vollständig, ob
- das vorgeschriebene Prüfungsverfahren eingehalten wurde,
- die Prüfer vom richtigen Sachverhalt ausgegangen sind,
- das anzuwendende Recht beachtet wurde,
- allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden,
- sachfremde Erwägungen ausgeschlossen waren und
- der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wurde.
Auch die fachliche Richtigkeit einer Antwort kann der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein, soweit es um Fachfragen geht, für die richtige oder vertretbare Lösungen objektiv feststellbar sind.
Dagegen darf das Gericht seine eigene Bewertung grundsätzlich nicht an die Stelle der Prüfer setzen, soweit es um echte prüfungsspezifische Wertungen geht, beispielsweise den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die Qualität der Darstellung oder die Gewichtung einzelner Fehler im Verhältnis zur Gesamtleistung.
Die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle muss mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar bleiben. Bei berufsbezogenen Prüfungen ist zusätzlich insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung.
Kann ich unmittelbar gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorgehen?
Grundsätzlich nicht mit einer isolierten Anfechtungsklage.
Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist grundsätzlich kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie dient der Vorbereitung der späteren Entscheidung über die Fahrerlaubnis.
Der Betroffene kann sich allerdings entscheiden, das verlangte Gutachten nicht vorzulegen.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Erlässt die Behörde daraufhin beispielsweise eine Fahrerlaubnisentziehung oder lehnt sie die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, kann gegen diese Entscheidung Rechtsschutz gesucht werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann auch überprüft, ob die ursprüngliche MPU-Anordnung rechtmäßig war.
War bereits die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung rechtswidrig, darf die Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 8 FeV zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Planfeststellungsverfahren und einem normalen Verwaltungsverfahren?
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonders ausgestaltetes Verwaltungsverfahren für komplexe Vorhaben mit zahlreichen öffentlichen und privaten Belangen.
Es findet nur statt, wenn ein Fachgesetz eine Planfeststellung vorsieht.
Kennzeichnend sind insbesondere:
- ein besonderes Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, insbesondere nach Art. 73 BayVwVfG,
- die umfassende Prüfung der durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,
- die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses,
- die rechtsgestaltende Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Vorhabenträger und Betroffenen und
- besondere Regeln über Fehlerfolgen und nachträgliche Ansprüche.
Nach Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG sind neben der Planfeststellung grundsätzlich keine weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen erforderlich, soweit die Konzentrationswirkung reicht.
Können Einwendungen gegen einen Plan ausgeschlossen sein?
Ja. Im bayerischen Planfeststellungsverfahren sieht Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG weiterhin eine Einwendungsfrist vor.
Betroffene können grundsätzlich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG grundsätzlich diejenigen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Dabei sind allerdings unionsrechtliche und fachgesetzliche Sonderregelungen zu beachten. Die Frage einer Präklusion lässt sich deshalb nicht losgelöst vom jeweiligen Planfeststellungsverfahren beantworten.
Führen Abwägungsfehler immer zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses?
Nein.
Nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG sind Fehler bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Selbst erhebliche Abwägungs-, Verfahrens- oder Formfehler führen nicht zwingend zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
Soweit ein Fehler durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, hat die Fehlerbehebung grundsätzlich Vorrang vor einer vollständigen Aufhebung.
Was ist eine Zusage?
Als Zusage wird allgemein eine verbindliche Erklärung einer Behörde bezeichnet, künftig ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen oder zu unterlassen.
Der Begriff ist weiter als die gesetzlich geregelte Zusicherung.
Ob eine konkrete behördliche Erklärung tatsächlich rechtlich bindend ist, hängt von ihrem Inhalt, dem erkennbaren Bindungswillen der Behörde und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ab.
Was ist eine Zusicherung?
Die Zusicherung ist in Art. 38 BayVwVfG geregelt.
Sie ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,
- einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder
- einen bestimmten Verwaltungsakt später nicht zu erlassen.
Für ihre Wirksamkeit ist grundsätzlich die schriftliche Form erforderlich.
Müssten vor dem späteren Verwaltungsakt andere Beteiligte angehört oder andere Behörden oder Ausschüsse beteiligt werden, darf die Zusicherung grundsätzlich erst nach Durchführung dieser Mitwirkung erteilt werden.
Ist eine Zusicherung ein Verwaltungsakt?
Die Zusicherung wird überwiegend selbst als Verwaltungsakt eingeordnet.
Sie erzeugt bereits eine verbindliche Rechtswirkung, weil die Behörde sich hinsichtlich ihres späteren Verhaltens rechtlich bindet.
Art. 38 Abs. 2 BayVwVfG verweist außerdem für verschiedene Fehlerfolgen sowie für Rücknahme und Widerruf ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften über Verwaltungsakte.
Nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG entfällt die Bindung allerdings, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis dieser Änderung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
Warum steht auf vielen Pfeffersprays „nur zur Tierabwehr“?
Die Kennzeichnung hat vor allem waffenrechtliche Bedeutung.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG können Gegenstände Waffen sein, wenn sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Zu den waffenrechtlich erfassten Gegenständen gehören nach Anlage 1 zum Waffengesetz insbesondere bestimmte Reizstoffsprühgeräte.
Ein Spray, das dagegen vom Hersteller ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt ist, ist nicht allein deshalb eine Waffe im Sinne dieser Vorschriften, weil seine tatsächliche Wirkung auch gegenüber Menschen eintreten kann.
Entscheidend ist insbesondere die Zweckbestimmung des Gegenstands.
Die häufig anzutreffende Aufschrift „Tierabwehrspray“ dient deshalb dazu, diese Zweckbestimmung deutlich zu machen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Einsatz gegen einen Menschen automatisch strafbar wäre. In einer Notwehr- oder Nothilfesituation beurteilt sich die Zulässigkeit des Einsatzes insbesondere nach § 32 StGB.
Mehr dazu: Darf man Tierabwehrspray in Notwehr gegen Menschen einsetzen?
Sind Schüler verpflichtet, am Sexualkundeunterricht teilzunehmen?
Grundsätzlich ja.
Familien- und Sexualerziehung gehört zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Für Bayern bestimmt Art. 48 BayEUG ausdrücklich, dass Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen gehört und im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt wird.
Eine Befreiung allein wegen religiöser oder weltanschaulicher Einwände kann grundsätzlich nicht verlangt werden.
Allerdings müssen Schulen bei Inhalt und Durchführung insbesondere
- das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG,
- die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG,
- das Persönlichkeitsrecht der Schüler und
- das staatliche Bildungs- und Erziehungsrecht
in einen verfassungsgemäßen Ausgleich bringen.
Die konkrete Beurteilung kann daher von Inhalt, Alter der Schüler und Ausgestaltung des Unterrichts abhängen.
Haben Eltern das Recht, über den Sexualkundeunterricht ihrer Kinder informiert zu werden?
Ja. In Bayern ist dieses Informationsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Nach Art. 48 Abs. 3 BayEUG müssen Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt und mit ihnen besprochen werden.
Dadurch sollen Eltern in die Lage versetzt werden, ihr eigenes Erziehungsrecht wahrzunehmen und sich auf die schulische Behandlung der Themen einzustellen.
Wann gilt Bundesverwaltungsrecht und wann Landesverwaltungsrecht?

Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, hängt vor allem davon ab, welche Behörde tätig wird, welche Aufgabe sie wahrnimmt und ob besonderes Fachrecht eingreift.
Als grobe Grundregel gilt:
Bundesbehörden wenden grundsätzlich Bundesverwaltungsrecht an, Landes- und Kommunalbehörden grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsrecht.
Für Bayern ist insbesondere das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) maßgeblich.
Für Bundesbehörden gilt grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG).
Die genaue Abgrenzung ist allerdings komplizierter als die Formel „Bund regelt Bund, Land regelt Land“, weil insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch Landesbehörden besondere kompetenz- und verfahrensrechtliche Regelungen gelten können.
Gilt „Bundesrecht bricht Landesrecht“ auch im Verwaltungsverfahrensrecht?
Art. 31 GG gilt selbstverständlich auch hier. Die Vorschrift löst aber nur echte Normkollisionen.
Bundesrecht verdrängt Landesrecht deshalb nicht allein deshalb, weil zu einem ähnlichen Gegenstand sowohl ein Bundes- als auch ein Landesgesetz existiert.
Zunächst muss geklärt werden, ob Bund und Land überhaupt denselben Sachverhalt für dieselbe Behörde verbindlich regeln durften.
Existieren Bundes- und Landesverwaltungsverfahrensgesetze jeweils für unterschiedliche Behörden oder Vollzugssituationen, liegt regelmäßig überhaupt keine Kollision im Sinne des Art. 31 GG vor.
Mehr zur Formel „Bundesrecht bricht Landesrecht“
Warum gilt die Verwaltungsgerichtsordnung bundesweit?
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist Bundesrecht und gilt für den Verwaltungsprozess vor den Verwaltungsgerichten unabhängig davon, ob sich die Klage gegen eine Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde richtet.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt insbesondere aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der das gerichtliche Verfahren der konkurrierenden Gesetzgebung zuordnet.
Deshalb gibt es keine eigenständigen Verwaltungsgerichtsordnungen der Länder.
Die Länder besitzen jedoch Ausführungsgesetze und können in dem durch die VwGO eröffneten Rahmen beispielsweise bestimmen, in welchen Bereichen ein Widerspruchsverfahren stattfindet.
Welches Recht gilt im Widerspruchsverfahren?
Für das Widerspruchsverfahren gelten zunächst die §§ 68 bis 73 VwGO.
Soweit die VwGO einzelne Verfahrensfragen nicht regelt, kann ergänzend das jeweils anwendbare Verwaltungsverfahrensrecht heranzuziehen sein.
Bei einer bayerischen Behörde kann dies insbesondere das BayVwVfG sein.
Zu beachten ist außerdem, dass in Bayern das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 AGVwGO in vielen Bereichen abgeschafft wurde und nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen stattfindet.
Für die Zustellung des Widerspruchsbescheids enthält § 73 Abs. 3 VwGO eine besondere Regelung.
Dürfen mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angedroht werden?

Bei der Verwaltungsvollstreckung einer Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung darf grundsätzlich nicht gleichzeitig die Anwendung mehrerer Zwangsmittel angedroht werden.
Art. 36 Abs. 3 BayVwZVG bestimmt:
Es muß ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Es darf nicht angedroht werden, daß mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angewendet werden.
Die Behörde muss sich also grundsätzlich für ein bestimmtes Zwangsmittel entscheiden.
Nach Art. 36 Abs. 6 BayVwZVG ist eine neue Androhung grundsätzlich erst zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist.
Welche Zwangsmittel gibt es bei Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten?
Im bayerischen Verwaltungsvollstreckungsrecht kommen insbesondere
- Zwangsgeld,
- Ersatzvornahme,
- Ersatzzwangshaft und
- unmittelbarer Zwang
in Betracht.
Welches Zwangsmittel zulässig ist, richtet sich nach der Art der durchzusetzenden Verpflichtung und den besonderen Voraussetzungen des BayVwZVG.
Gilt das Verbot mehrerer Zwangsmittel auch für die Vollstreckung von Geldforderungen?
Nein. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen folgt einem anderen Regelungssystem.
Das BayVwZVG unterscheidet ausdrücklich zwischen
- der Vollstreckung von Geldleistungsbescheiden in Art. 23 bis 28 BayVwZVG und
- der Vollstreckung von Verpflichtungen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Art. 29 bis 39 BayVwZVG.
Das Verbot des Art. 36 Abs. 3 BayVwZVG bezieht sich auf die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten.
Bei Geldforderungen können dagegen die hierfür gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten eingesetzt werden. Für Gemeinden sieht Art. 26 BayVwZVG beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Sachpfändungen, Forderungspfändungen und die Vermögensauskunft vor.
Welche Maßnahmen gleichzeitig oder nacheinander zulässig sind, richtet sich nach den besonderen Vollstreckungsvorschriften und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Beamte Beihilfe?
Ja, auch freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte können beihilfeberechtigt sein. Allerdings greifen gesetzliche Krankenversicherung und Beihilfe anders ineinander als bei der klassischen Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung.
Für bayerische Beamte richtet sich die Beihilfe insbesondere nach Art. 96 BayBG und der Bayerischen Beihilfeverordnung.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Beihilfe wird deshalb nicht einfach zusätzlich zu sämtlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.
Ob für einzelne Aufwendungen noch ein beihilfefähiger Rest verbleibt, hängt von der jeweiligen Leistung und den Vorschriften der BayBhV ab.
Erhalten freiwillig gesetzlich versicherte bayerische Beamte einen Arbeitgeberzuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen?
Für Beamte des Freistaats Bayern besteht nach dem klassischen bayerischen Beihilfesystem grundsätzlich kein dem Arbeitgeberanteil eines gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entsprechender pauschaler Beitragszuschuss allein wegen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht grundsätzlich über die individuelle Beihilfe zu beihilfefähigen Aufwendungen.
Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte tragen ihre GKV-Beiträge deshalb grundsätzlich selbst, soweit keine besondere gesetzliche Regelung für ihren konkreten Dienstherrn oder Status eingreift.
Ist die private Krankenversicherung Voraussetzung für Beihilfe?
Nein.
Die Beihilfeberechtigung hängt nicht davon ab, dass der Beamte privat krankenversichert ist.
In der Praxis wird die individuelle Beihilfe allerdings häufig mit einer privaten Restkostenversicherung kombiniert, weil die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen übernimmt.
Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte bleiben dagegen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Deren Leistungen müssen bei der Berechnung möglicher Beihilfeansprüche berücksichtigt werden.
Welche Variante finanziell sinnvoller ist, ist keine allgemeine Rechtsfrage, sondern hängt unter anderem vom Dienstherrn, Familienstand, Versicherungsstatus und den konkreten Beihilfevorschriften ab.