Bayerisches Polizeirecht – Grundlagen

Inhalt

Grundlagen

Darf die Polizei auf dem Verordnungswege handeln?

Nein, die Polizei kann nur Maßnahmen für den Einzelfall treffen. Ein Handeln im Wege der Rechtssetzung wäre zudem mit der Dringlichkeit, die Grundvoraussetzung für eine Befugnis der Polizei ist, nicht zu vereinbaren. Verordnungen dürfen gemäß §§ 12 ff. LStVG aber durch Sicherheitsbehörden erlassen werden.

Was ist eine sicherheitsrechtliche Weisung gegenüber der Polizei?

Gemäß Art. 10 Satz 2 LStVG und Art. 9 Abs. 2 POG besitzen die Sicherheitsbehörden ein Weisungsrecht gegenüber der Polizei, mit dem sie diese zu Gefahrenabwehrmaßnahmen anhalten können. Damit entfällt auch die Subsidiarität polizeilichen Handelns.

Kann die Polizei nach dem LStVG handeln, wenn sie eine behördliche Weisung erhält?

Nein, dies entbindet die Polizei nur von der Prüfung der Subsidiarität, nicht vom PAG insgesamt. Dieses ist weiterhin das relevante Gesetz, während nach dem LStVG nur die anderen Sicherheitsbehörden handeln dürfen.

Welche Arten der Polizei gibt es?

Polizei im Sinne des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) sind:

  • die Landespolizei (Art. 4 POG)
  • die Bereitschaftspolizei (Art. 6 POG)
  • das Landeskriminalamt (Art. 7 POG)
  • das Polizeiverwaltungsamt (Art. 8 POG)

Daneben gibt es noch die Bundespolizei, für die das bayerische Polizeirecht freilich nicht relevant ist.

Wie sind polizeiliche Handlungen zu qualifizieren?

Die Standardmaßnahmen polizeilichen Handelns stellen grundsätzlich Verwaltungsakte dar, da auch reales Handeln mit einer regelnden Entscheidung einhergeht.

Was ist der Unterschied zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden?

Sowohl die Polizei (§ 2 PAG) als auch die Sicherheitsbehörden (§ 6 LStVG) sind zur Gefahrenabwehr befugt. Dabei ist ein Einschreiten der Polizei subsidiär, sie greift nur in dringenden, unaufschiebbaren Fällen ein, wenn die Gefahrenabwehr durch eine reguläre Behörde nicht möglich ist.

Aus wessen Sicht ist die Dringlichkeit polizeilichen Handelns zu beurteilen?

Maßgeblich ist gemäß § 3 PAG, dass der Polizei „die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint“. Es kommt also darauf an, wie sich die Situation aus Sicht der Polizei darstellt und wie sie ihr erscheint. Die Gefahr muss demnach nicht objektiv unaufschiebbar sein, auch eine rein subjektive Einschätzung ist insoweit ausreichend.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die notwendige Dringlichkeit eigentlich nicht vorlag, macht dies das polizeiliche Einschreiten nicht rechtswidrig.

Was ist präventives und was ist repressives Handeln?

Die Polizei kann sowohl präventiv als auch repressiv handeln. Prävention bedeutet Gefahrenabwehr, Repression die Verfolgung bereits begangener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Für präventives polizeiliches Handeln ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO und Art. 12 Abs. 1 POG eröffnet. Repressives polizeiliches Handeln wird dagegen durch die ordentlichen Gerichte überprüft, § 23 EGGVGV.

Wonach richtet sich die Zuordnung einer Maßnahme, wenn sowohl präventive als auch repressive Zwecke vorliegen?

In diesem Fall ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen lag. Dabei ist auf den Gesamteindruck eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen maßgebend. Allerdings können auch einzelne Handlungen dem Gesamtgeschehens separat dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden.

Was bedeutet öffentliche Sicherheit?

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man die Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Vermögen), die Rechtsordnung insgesamt sowie die Einrichtungen und die Hoheitsgewalt des Staates.

Was bedeutet öffentliche Ordnung?

Die öffentliche Ordnung umfasst die gesamten ungeschriebenen Regeln des Verhaltens in der Öffentlichkeit sowie deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens.

Was ist der Unterschied zwischen einer Anscheinsgefahr und einer Putativgefahr?

In beiden Fällen liegt tatsächlich keine Gefahr vor, obwohl die Polizei vom Vorliegen einer Gefahr ausging. Der Unterschied liegt aber darin, inwieweit die Tatsachengrundlage für diese Prognose ausreichend war:

Bei einer Anscheinsgefahr lagen im Entscheidungszeitpunkt objektiv Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefahr gegeben war. Bei der Putativgefahr waren die Tatsachen dafür nicht ausreichend, die polizeiliche Einschätzung war also voreilig.

In welcher Reihenfolge wird die polizeiliche Aufgabeneröffnung geprüft?

Die Aufgabeneröffnungsnormen befinden sich in Art. PAG. Sie sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

  • Abs. 4: Übetragung durch anderweitige Rechtsvorschrift
  • Abs. 3: Vollzugshilfe
  • Abs. 1: allgemeine Gefahrenabwehr
  • Abs. 2: Schutz privater Rechte
Was ist eine polizeiliche Aufgabe?

Bei der Frage, ob eine polizeiliche Aufgabe eröffnet ist, wird gefragt, ob die Polizei überhaupt handeln darf. Wenn dies nicht der Fall ist, ist in der Regel eine andere Behörde zuständig.

Die Aufgabeneröffnungsnormen findet man in Art. 2 PAG.

Was ist eine polizeiliche Befugnis?

Eine Befugnis ermächtigt die Polizei dazu, in Bürgerrechte einzugreifen.

Die Befugnisnormen findet man in den Art. 11 ff. PAG.

Wie verhalten sich Aufgaben und Befugnis zueinander?

Aufgabe und Befugnis sind streng voneinander zu trennen. Die Aufgabeneröffnung regelt, ob die Polizei überhaupt handeln darf. Die Befugnisnorm erlaubt es der Polizei, in einer bestimmten Weise zu handeln und dabei in Rechte des Betroffenen einzugreifen.

Das Vorliegen einer Aufgabe bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Befugnis besteht – zumal ja nicht einmal klar wäre, welche Befugnis dies sein soll.

Umgekehrt bedeutet die Einräumung einer Befugnis, dass auch eine entsprechende Aufgabe eröffnet sein muss. Denn ansonsten würde das ja bedeuten, dass die Polizei zwar in Bürgerrechte eingreifen, aber nicht einmal handeln darf. Die Eingriffsbefugnisse implizieren also stets, dass auch eine Aufgabe insoweit gegeben ist.

Welche Befugnisse hat die Polizei, wenn sie aufgrund von Spezialgesetzen (Art. 2 Abs. 4) handelt?

Handelt die Polizei aufgrund einer Aufgabenzuweisung auf einem Spezialgesetz, hat sie auch die in diesem Gesetz festgelegten Befugnisse. Ob daneben noch ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisse der Art. 11 ff. PAG in Betracht kommt, ist danach zu beurteilen, ob die Befugnisse im Spezialgesetz abschließend sind.

Kommt es bei der Feststellung der Störereigenschaft auf das Verschulden an?

Nein, weder das deliktische Verschulden noch die Schuldfähigkeit überhaupt sind bei der Heranziehung als Störer relevant. Vielmehr ist aufgrund des Bedürfnisses nach effektiver Gefahrenabwehr die Person heranzuziehen, die die Gefahr effektiv beseitigen kann.

Gegen wen ist eine polizeiliche Maßnahme zu richten?

Bei den meisten Standardbefugnissen ist dies bereits geregelt. Subsidiär ist auf die Art. 7, 8 und 10 PAG abzustellen. Bei Heranziehung der Generalklausel ist besonders genau abzuwägen, wer als Störer in Betracht kommt.

Wer ist der Verantwortliche im Sinne der Polizeirechts?

Verantwortlichkeit bedeutet in erster Linie Kausalität. Dies wird jedoch durch das Prinzip der Unmittelbarkeit der Verursachung eingeschränkt, wonach nur derjenige Verantwortlicher ist, der die letzte Ursache gesetzt hat. Die letzte Ursache ist dabei der Verursachungsbeitrag, durch den die Gefahrschwelle schließlich überschritten wurde.

Wer ist Zweckveranlasser?

Zweckveranlasser ist, wer eine Handlung vornimmt, die zwangsläufig dazu führt, dass andere Personen zu Störern werden. Der Zweckveranlasser ist dann selbst auch Störer.

Ob er mit dieser Folge kalkulieren muss, ist dabei umstritten.

Wie erfolgt die Auswahl zwischen verschiedenen Verantwortlichen?

Die Auswahl unter mehreren in Frage kommenden Personen muss grundsätzlich nach der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei.

Einen generellen Vorrang einer bestimmten Personengruppe gibt es nicht, vielmehr ist dem Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen.

Wann folgt der Rechtsnachfolger in die Polizeipflichtigkeit seines Rechtsvorgängers?

Grundsätzlich bei Gesamtrechtsnachfolge und Zustandshaftung. Nur bei Einzelrechtsnachfolge in eine Verhaltenshaftung ist dies abzulehnen, sofern es keine entsprechende Regelung gibt.

Wo wird die Verhältnismäßigkeit einer polizeilichen Verfügung geprüft?

Im Gegensatz zur allgemeinen verwaltungsrechtlichen Dogmatik erfolgt die Prüfung hier bereits auf Ebene des Tatbestands. Eine nicht verhältnismäßige Maßnahme ist damit schon nicht durch die Eingriffsnorm gedeckt, Art. 4 PAG.

Zu Art. 5 PAG reicht meist der Hinweis, dass sonstige Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.

Wonach richtet sich das Entschließungsermessen der Polizei?

Hier ist grundsätzlich das Opportunitätsprinzip anzuwenden. Die Polizei entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie überhaupt handelt.

Wann ist das Entschließungsermessen auf null reduziert?

Eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine Pflicht zum Einschreiten besteht, wenn elementare Grundrechte auf dem Spiel stehen wie Leben, Freiheit oder Gesundheit.

Wonach richtet sich das Auswahlermessen der Polizei?

Gemäß Art. 5 Abs. 2 PAG muss die Polizei unter mehreren geeigneten Mitteln eines auswählen. Dies wird sie regelmäßig nach Effektivitätsgesichtspunkten tun. Satz 2 erlaubt es dem Betroffenen aber, ein anderes Mittel anzubieten, was die Polizei bei Eignung auch wahrnehmen muss.

Kosten

Handelt es sich beim Kostenbescheid um einen Verwaltungsakt?

Ja, dieser stellt eine fortwirkende, belastende Einzelfallregelung dar.

Wonach richtet sich die Kostenpflicht für Polizeimaßnahmen?

Dies kommt auf die Art der Maßnahme an:

  • Primärmaßnahmen: Art. 28 Abs. 3
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Art. 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 4, 58 Abs. 3, 59 Abs. 7
  • unmittelbare Ausführung: Art. 9 Abs. 2
Wonach richtet sich die sachliche Kostentragungspflicht?

Zunächst setzt eine Kostentragung die richtige Sachbehandlung durch die Behörde voraus (Art. 16 Abs. 5 KG). Dies bedeutet sowohl Rechtmäßigkeit im engeren Sinne als auch wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.

Wie wird ein bestandskräftiger Grund-VA bei Anfechtung der Kostenerhebung überprüft?

Hier erfolgt die Überprüfung nur summarisch, da die Bestandskraft höheres Gewicht gegenüber der absoluten Rechtmäßigkeit hat; der Betroffene muss eben gegen den Grund-VA vorgehen.

Wer kann Kostenschuldner für eine polizeiliche Handlung sein?

Grundsätzlich der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortliche Störer. Der Nichtstörer kann niemals Kostenschuldner sein. Ebenso kann niemals kostenpflichtig sein, wer im Rahmen einer Putativgefahr herangezogen wurde, da dann die Maßnahme bereits rechtswidrig ist.

Kann der Verursacher einer Anscheinsgefahr Kostenschuldner sein?

Nein. Zwar berechtigt die Anscheinsgefahr zu Maßnahmen auf Primär- und Sekundärebene, weil hier wegen der Eilbedürftigkeit polizeilichen Handelns ein schnelles Einschreiten geboten ist. Auf Tertiärebene gilt dies dagegen nicht mehr, sodass hier nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr herangezogen werden kann. Etwas anderes kann dagegen gelten, wenn ihm die Verursachung der Gefahr auch zuzurechnen ist.

Wer von mehreren Kostenschuldner wird herangezogen?

Liegen mehrere Kostenschuldner vor, so haften diese gemäß Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner. Gemäß § 421 BGB kann sich der Gläubiger dann aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Allerdings muss das Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG korrekt ausgeübt werden. Dabei gilt das Gebot gerechter Lastenverteilung.

Wie kann eine polizeiliche Kostenrechnung angefochten werden?

Eine Kostenanforderung ist ein Verwaltungsakt, daher ist die Anfechtungsklage statthaft. Die Rückforderung des Geldes erfolgt dann über einen Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Entschädigung

Welche Entschädigungsansprüche gibt es bei rechtmäßigen polizeilichen Maßnahmen?

Das kommt auf den Verursachungsgrad an:

  • Nichtverantwortlicher: Anspruch aus Art. 70 Abs. 1
  • Verantwortlicher: kein Anspruch
  • Anscheinsstörer: Anspruch aus Art. 70 Abs. 1 oder 2 analog, wenn schuldlose Verursachung
Welche Entschädigungsansprüche gibt es bei rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen?

Auch hier ist auf die Rolle des Betroffenen abzustellen:

  • Nichtverantwortlicher: Anspruch aus Art. 70 Abs. 1
  • Verantwortlicher: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG)
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