Sozialrecht – Grundlagen

Auf dieser Seite finden Sie juristische Hinweise zum deutschen Sozialrecht. Die Seite wird von der Rechtsanwaltskanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel gestaltet.

Da die Kanzlei ihren Schwerpunkt im Verfassungsrecht, bei Grundrechten und Verfassungsbeschwerden hat, stehen auf dieser Homepage vor allem die verfassungsrechtlichen Bezüge des Sozialrechts im Mittelpunkt.

Materiellrechtliche Einzelfragen des Sozialrechts werden dagegen nur insoweit behandelt, wie sie für das Verständnis grundrechtlicher oder verfassungsprozessualer Fragen von Bedeutung sind.

Für genuin sozialrechtliche Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen anderen auf das jeweilige Sozialleistungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Informationen zu Verfassungsbeschwerden im Sozialrecht finden Sie auf der Website von Rechtsanwalt Thomas Hummel.

Was versteht man unter Sozialrecht?

Das Sozialrecht umfasst die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung und soziale Förderung.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über

  • die gesetzliche Krankenversicherung,
  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung,
  • die soziale Pflegeversicherung,
  • die gesetzliche Unfallversicherung,
  • existenzsichernde Sozialleistungen,
  • Leistungen für Menschen mit Behinderungen und
  • weitere Sozialleistungs- und Teilhabesysteme.

Sozialrecht beschränkt sich deshalb nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen bei Bedürftigkeit. Ein erheblicher Teil des Sozialrechts betrifft beitragsfinanzierte Sozialversicherungssysteme und andere gesetzlich ausgestaltete Leistungsansprüche.

In diesem Abschnitt werden vor allem übergreifende Fragen behandelt, die sich keinem spezielleren Bereich eindeutig zuordnen lassen.

Können sich Behinderungen auch steuerlich auswirken?

Ja.

Eine Behinderung kann neben sozialrechtlichen Ansprüchen auch steuerrechtliche Folgen haben.

In Betracht kommen insbesondere

  • Behinderten-Pauschbeträge,
  • Fahrtkostenregelungen und
  • weitere steuerliche Vergünstigungen beziehungsweise Abzugsmöglichkeiten.

Welche steuerlichen Vorteile bestehen, hängt unter anderem vom festgestellten Grad der Behinderung und gegebenenfalls von Merkzeichen ab.

Mehr dazu finden Sie unter: Steuerrecht-FAQ – Welche Steuervorteile können Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen?

Woraus ergibt sich das Sozialstaatsprinzip im Grundgesetz?

Das Sozialstaatsprinzip ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Abs. 1 GG:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Daneben bestimmt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats entsprechen muss.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat dazu, für soziale Sicherheit und einen sozialen Ausgleich zu sorgen.

Es überlässt dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung sozialer Leistungen.

Folgt aus dem Sozialstaatsprinzip unmittelbar ein Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen?

Grundsätzlich nicht.

Aus Art. 20 Abs. 1 GG allein lässt sich regelmäßig kein Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung oder einen bestimmten Geldbetrag herleiten.

Das Sozialstaatsprinzip enthält in erster Linie einen verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber.

Der Gesetzgeber verfügt bei der Entscheidung,

  • welche sozialen Sicherungssysteme geschaffen werden,
  • welche Leistungsvoraussetzungen gelten und
  • in welcher Höhe Leistungen gewährt werden,

grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum.

Dieser Spielraum wird jedoch durch andere Verfassungsnormen begrenzt, insbesondere durch die Grundrechte.

Gibt es ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus

  • Art. 1 Abs. 1 GG – Schutz der Menschenwürde – in Verbindung mit
  • Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip –

ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums her.

Dieses Grundrecht sichert diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erforderlich sind.

Der verfassungsrechtliche Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass das Grundgesetz selbst einen bestimmten Eurobetrag festlegt.

Die konkrete Höhe muss der Gesetzgeber bestimmen.

Welche Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht an die Höhe existenzsichernder Leistungen?

Der Gesetzgeber besitzt bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen einen Gestaltungsspielraum.

Er muss die Leistungen aber auf Grundlage eines sachgerechten und nachvollziehbaren Verfahrens bestimmen.

Die Höhe darf insbesondere nicht willkürlich festgesetzt werden.

Verfassungsrechtlich kommt es deshalb nicht nur auf das Ergebnis, sondern auch darauf an,

  • ob der tatsächliche existenznotwendige Bedarf hinreichend ermittelt wurde,
  • ob die Berechnung nachvollziehbar ist und
  • ob Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt werden.
Sind Kürzungen oder Sanktionen bei existenzsichernden Sozialleistungen verfassungsrechtlich zulässig?

Sie können zulässig sein, unterliegen aber verfassungsrechtlichen Grenzen.

Wenn eine Sozialleistung der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dient, muss der Gesetzgeber bei Leistungsminderungen insbesondere die Menschenwürde und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Maßgeblich sind unter anderem

  • Grund und Höhe der Leistungsminderung,
  • Dauer der Kürzung,
  • Möglichkeiten des Betroffenen, die Kürzung abzuwenden oder zu beenden, und
  • mögliche besondere Härten.

Ob eine konkrete Leistungsminderung verfassungsrechtlich zulässig ist, lässt sich deshalb nicht allein anhand ihrer prozentualen Höhe beurteilen.

Welche weiteren Grundrechte spielen im Sozialrecht eine Rolle?

Neben Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip können im Sozialrecht zahlreiche weitere Grundrechte Bedeutung erlangen.

Besonders häufig sind dies

  • Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
  • Art. 3 Abs. 2 und 3 GG – besondere Gleichheits- und Diskriminierungsverbote,
  • Art. 6 GG – Schutz von Ehe und Familie,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentumsschutz bei bestimmten vermögenswerten sozialrechtlichen Positionen sowie
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver gerichtlicher Rechtsschutz.

Welche Grundrechte einschlägig sind, hängt von der konkreten sozialrechtlichen Regelung und der Art der Belastung ab.

Ist jeder Fehler eines Sozialleistungsträgers zugleich eine Grundrechtsverletzung?

Nein.

Ein Fehler bei der Anwendung des Sozialgesetzbuchs ist nicht automatisch eine spezifische Verletzung des Grundgesetzes.

Zunächst sind sozialrechtliche Fehler grundsätzlich von den zuständigen Sozialgerichten zu prüfen.

Verfassungsrechtliche Bedeutung kann ein Fall insbesondere gewinnen, wenn

  • das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet wird,
  • vergleichbare Personengruppen ohne ausreichenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden,
  • Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkannt werden,
  • effektiver Rechtsschutz unzumutbar erschwert wird oder
  • ein Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht.

Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere sozialgerichtliche Tatsachen- oder Revisionsinstanz.

Welche Bedeutung hat der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für das deutsche Sozialrecht?

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – häufig kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR genannt – enthält unter anderem Rechte auf

  • soziale Sicherheit,
  • einen angemessenen Lebensstandard,
  • Gesundheit,
  • Bildung und
  • gerechte Arbeitsbedingungen.

Deutschland hat dem Pakt durch Zustimmungsgesetz zugestimmt. Er gilt damit innerstaatlich grundsätzlich im Rang eines Bundesgesetzes.

Er steht deshalb insbesondere nicht über dem Grundgesetz.

Steht der UN-Sozialpakt über den deutschen Sozialgesetzbüchern?

Nein.

Der UN-Sozialpakt besitzt in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich den Rang eines Bundesgesetzes.

Er hat damit nicht den Vorrang einer Verfassungsnorm.

Das bedeutet allerdings nicht, dass er für die Auslegung deutschen Rechts bedeutungslos wäre.

Deutsche Vorschriften sind im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung grundsätzlich möglichst so auszulegen, dass völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands gewahrt werden.

Kann man unmittelbar aus dem UN-Sozialpakt eine bestimmte Sozialleistung verlangen?

Das ist nur eingeschränkt möglich.

Viele Vorschriften des UN-Sozialpakts formulieren staatliche Verpflichtungen und Ziele, deren konkrete Umsetzung dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt.

Sie begründen deshalb regelmäßig keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag.

Ob eine einzelne Vertragsbestimmung unmittelbar anwendbar ist, muss jedoch für jede Norm gesondert anhand insbesondere ihres

  • Wortlauts,
  • Regelungsgehalts und
  • Grades an Bestimmtheit

geprüft werden.

Eine pauschale Aussage, der Sozialpakt könne vor deutschen Gerichten überhaupt keine individuellen Rechtswirkungen entfalten, wäre daher ebenfalls zu weitgehend.

Kann eine Verletzung des UN-Sozialpakts unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden?

Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil eine Vorschrift des Pakts verletzt wurde.

Mit einer Verfassungsbeschwerde können grundsätzlich Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes geltend gemacht werden.

Der UN-Sozialpakt ist selbst kein Maßstab einer Verfassungsbeschwerde in derselben Weise wie die Grundrechte des Grundgesetzes.

Seine Gewährleistungen können aber bei der Auslegung des deutschen Rechts und gegebenenfalls auch bei der Bestimmung des Inhalts verfassungsrechtlicher Gewährleistungen Bedeutung erlangen.

Wann kommt eine Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht in Betracht?

Eine Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann.

Mögliche verfassungsrechtliche Ansatzpunkte können beispielsweise sein:

  • das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums,
  • der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG,
  • besondere Diskriminierungsverbote aus Art. 3 GG,
  • Eigentumspositionen aus Art. 14 GG,
  • effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder
  • rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Nicht ausreichend ist dagegen regelmäßig die bloße Behauptung, das Sozialgericht habe eine Vorschrift des einfachen Sozialrechts falsch ausgelegt.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden.

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

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