(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Für die gerichtliche Klärung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten sind regelmäßig die Verwaltungsgerichte zuständig. Auf dieser Seite werden wichtige Grundbegriffe, Klagearten und prozessuale Fragen des Verwaltungsprozesses erläutert.
Inhalt
Allgemeines
Wofür sind die Verwaltungsgerichte zuständig?
Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit keine besondere gesetzliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig besteht.
Der allgemeine Verwaltungsrechtsweg ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob eine sogenannte aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Sie weist eine bestimmte Streitigkeit ausdrücklich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.
Umgekehrt können sogenannte abdrängende Sonderzuweisungen dazu führen, dass trotz einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ein anderer Gerichtszweig zuständig ist.
Fehlt eine besondere Zuweisung, kommt es insbesondere darauf an, ob
- eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt,
- diese nichtverfassungsrechtlicher Art ist und
- keine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht eingreift.
Nicht jede Streitigkeit mit einer Behörde gehört deshalb automatisch vor das Verwaltungsgericht. Für bestimmte öffentlich-rechtliche Materien bestehen beispielsweise besondere Gerichtsbarkeiten wie die Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit.
Wann ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach den Rechtsnormen, die für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits maßgeblich sind.
Öffentlich-rechtlich sind insbesondere Normen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten.
Dass eine Behörde an einem Rechtsstreit beteiligt ist, genügt dagegen nicht. Behörden können beispielsweise auch privatrechtliche Verträge schließen. Streitigkeiten daraus gehören grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte.
Wann ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art?
Nicht jede Streitigkeit, in der Grundrechte oder andere Vorschriften des Grundgesetzes eine Rolle spielen, ist eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
Verfassungsrechtlicher Art ist eine Streitigkeit insbesondere dann, wenn Verfassungsorgane oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger über Rechte und Pflichten streiten, die unmittelbar aus dem Verfassungsrecht folgen.
Dass ein Bürger geltend macht, eine Behörde habe durch einen Verwaltungsakt seine Grundrechte verletzt, macht den Rechtsstreit daher grundsätzlich noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Solche Grundrechtsfragen werden regelmäßig bereits von den Verwaltungsgerichten geprüft.
Welche Verwaltungsgerichte gibt es?
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut:
- Verwaltungsgerichte (VG) als Gerichte der ersten Instanz,
- Oberverwaltungsgerichte (OVG) beziehungsweise in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) und
- das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.
Nicht jedes Verfahren durchläuft allerdings alle drei Instanzen. Berufung und Revision setzen grundsätzlich die jeweiligen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Für bestimmte Streitigkeiten sind Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht außerdem bereits erstinstanzlich zuständig.
Wie ist das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung besetzt?
Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich in der Besetzung mit
- drei Berufsrichtern und
- zwei ehrenamtlichen Richtern.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit.
Daneben sieht die VwGO verschiedene Möglichkeiten vor, nach denen ein einzelner Berufsrichter entscheidet.
Soll ich einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO zustimmen?

Für die Übertragung nach § 6 VwGO ist die Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich.
Die Kammer soll den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Vor der Übertragung werden die Beteiligten angehört. Sie können daher Gesichtspunkte vorbringen, die aus ihrer Sicht gegen eine Einzelrichterentscheidung sprechen.
Die Entscheidung über die Übertragung trifft aber die Kammer. Der Übertragungsbeschluss ist nach § 6 Abs. 4 VwGO unanfechtbar.
Was ist der Unterschied zwischen § 6 und § 87a VwGO?
§ 6 VwGO ermöglicht eine Übertragung des gesamten Rechtsstreits auf den Einzelrichter ohne Zustimmung der Beteiligten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 87a VwGO regelt dagegen Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden beziehungsweise – wenn ein Berichterstatter bestellt ist – des Berichterstatters.
Bestimmte Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren können nach § 87a Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes allein getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen
- über die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens,
- bei Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung,
- über den Streitwert,
- über Kosten oder
- über die Beiladung.
Nach § 87a Abs. 2 VwGO kann der Vorsitzende beziehungsweise Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle der Kammer entscheiden.
Hier ist die Zustimmung der Beteiligten also – anders als bei der Übertragung nach § 6 VwGO – tatsächlich erforderlich.
Grundbegriffe
Was ist die Klagebefugnis?
Die Klagebefugnis soll grundsätzlich verhindern, dass jemand allein die objektive Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns gerichtlich überprüfen lässt, ohne möglicherweise selbst in eigenen Rechten betroffen zu sein.
Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bestimmt § 42 Abs. 2 VwGO:
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Für die Zulässigkeit genügt grundsätzlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. Ist eine eigene Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, fehlt die Klagebefugnis.
Bei Drittanfechtungen kommt es deshalb insbesondere darauf an, ob die verletzte Rechtsnorm zumindest auch dem Schutz des Klägers dient.
Die Anforderungen an eine eigene Rechtsbetroffenheit finden sich auch bei anderen Klage- und Antragsarten, allerdings nicht überall in identischer Form.
Was sind Sachurteilsvoraussetzungen?
Als Sachurteilsvoraussetzungen bezeichnet man die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht über das eigentliche Klagebegehren in der Sache entscheiden kann.
Dazu gehören je nach Klageart insbesondere
- die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,
- die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
- die statthafte Klageart,
- gegebenenfalls die Klagebefugnis,
- gegebenenfalls ein erforderliches Vorverfahren,
- die Einhaltung einer Klagefrist,
- die Beteiligten- und Prozessfähigkeit sowie
- das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Welche Voraussetzungen tatsächlich geprüft werden müssen, hängt von der jeweiligen Klageart und dem konkreten Rechtsschutzziel ab.
Näheres dazu: Die Sachurteilsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage.
Klagearten
Was ist eine allgemeine Feststellungsklage?
Mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangt werden.
Außerdem kann mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.
Voraussetzung ist insbesondere ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung.
Zu beachten ist außerdem die Subsidiarität der Feststellungsklage: Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung grundsätzlich nicht verlangt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gilt diese Einschränkung nicht.
Was ist ein Rechtsverhältnis?
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.
Feststellungsfähig kann beispielsweise sein,
- ob eine bestimmte Tätigkeit erlaubnispflichtig ist,
- ob eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht,
- ob jemand ein bestimmtes öffentlich-rechtliches Recht besitzt oder
- welche Rechte und Pflichten aus einem konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis folgen.
Nicht ausreichend sind grundsätzlich abstrakte Rechtsfragen oder reine Tatsachenfragen.
Die Frage, welche Lärmwerte tatsächlich von einer Anlage ausgehen, ist beispielsweise zunächst eine Tatsachenfrage. Feststellungsfähig kann dagegen ein konkretes Rechtsverhältnis sein, das von der rechtlichen Bewertung dieser Immissionen abhängt.
Wann besteht ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung?
§ 43 Abs. 1 VwGO verlangt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung.
Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.
Entscheidend ist, dass die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern.
Die Anforderungen unterscheiden sich teilweise danach, ob es um die allgemeine Feststellungsklage oder um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten hoheitlichen Maßnahme geht.
Was ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO?
Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist keine Klage, sondern ein Normenkontrollantrag.
Das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof entscheidet dabei über die Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsvorschriften.
Nach § 47 Abs. 1 VwGO betrifft dies insbesondere
- Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und
- andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, soweit das jeweilige Landesrecht dies bestimmt.
Nicht jede Rechtsverordnung oder Satzung kann deshalb automatisch mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO angegriffen werden.
Natürliche und juristische Personen sind nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden.
Was passiert, wenn ein Normenkontrollantrag begründet ist?
Kommt das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 VwGO für unwirksam.
Die Entscheidung ist allgemein verbindlich.
Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist damit von der bloßen inzidenten Prüfung einer Rechtsnorm innerhalb eines einzelnen Verwaltungsprozesses zu unterscheiden.
Was ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage?
Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt werden, dass ein bereits erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt unmittelbar den Fall, dass sich ein angefochtener Verwaltungsakt während eines bereits laufenden Anfechtungsprozesses erledigt.
Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, wird § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach der Rechtsprechung entsprechend angewandt.
Voraussetzung ist insbesondere ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
Wann besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse?
Als anerkannte Fallgruppen kommen insbesondere in Betracht:
- konkrete Wiederholungsgefahr,
- Rehabilitierungsinteresse,
- Präjudizinteresse für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess sowie
- unter besonderen Voraussetzungen ein qualifizierter Grundrechtseingriff bei typischerweise kurzfristiger Erledigung.
Es genügt nicht, dass der Kläger lediglich ein abstraktes Interesse daran hat zu erfahren, ob die frühere Maßnahme rechtswidrig war.
Die gerichtliche Feststellung muss vielmehr geeignet sein, seine rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position konkret zu verbessern.
Was ist das Rehabilitierungsinteresse?
Ein Rehabilitierungsinteresse kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, wenn von einer erledigten staatlichen Maßnahme weiterhin eine diskriminierende oder stigmatisierende Wirkung ausgeht, die durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt oder gemindert werden kann.
Nicht jede rechtswidrige oder unangenehme staatliche Maßnahme begründet deshalb automatisch ein Rehabilitierungsinteresse.
Von Bedeutung können insbesondere Art und Schwere des Eingriffs, seine Außenwirkung und die fortdauernde Beeinträchtigung des sozialen oder persönlichen Ansehens des Betroffenen sein.
Ein Beispiel können öffentlich wahrnehmbare polizeiliche Maßnahmen sein, wenn diese unter den konkreten Umständen eine fortwirkende stigmatisierende Wirkung entfalten.
Reicht eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus?
Eine Grundrechtsbeeinträchtigung kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, allerdings nicht ohne weitere Voraussetzungen in jedem Fall.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt außerhalb der klassischen Fallgruppen insbesondere bei Maßnahmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht möglich wäre, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem qualifizierten Grundrechtseingriff in Betracht.
Damit soll effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG auch bei solchen Maßnahmen gewährleistet werden, die sich ihrer Natur nach einer rechtzeitigen Hauptsacheentscheidung entziehen.
Was ist eine allgemeine Leistungsklage?
Mit der allgemeinen Leistungsklage können öffentlich-rechtliche Ansprüche auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verfolgt werden, soweit nicht der Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Typische Fälle betreffen Realakte der Verwaltung.
Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich als eigene Klageart geregelt, wird aber vorausgesetzt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Sie ist begründet, wenn der Kläger gegenüber dem Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf die verlangte Leistung, Duldung oder Unterlassung besitzt.
Was ist eine Verpflichtungsklage?
Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO wird der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt.
Hat die Behörde einen beantragten Verwaltungsakt ausdrücklich abgelehnt, spricht man von einer Versagungsgegenklage.
Hat die Behörde über den Antrag noch nicht entschieden, kann eine Verpflichtungsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig sein.
Ist die Sache spruchreif und besteht ein Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt, verpflichtet das Gericht die Behörde nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Erlass.
Besteht dagegen ein behördlicher Entscheidungsspielraum und ist die Sache deshalb nicht in diesem Sinne spruchreif, kann das Gericht die Behörde nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.
Was ist eine Drittverpflichtungsklage?
Eine Verpflichtungsklage kann auch darauf gerichtet sein, dass eine Behörde gegenüber einem Dritten einschreitet.
Hierfür genügt es nicht, dass das behördliche Einschreiten objektiv rechtmäßig oder wünschenswert wäre.
Der Kläger benötigt grundsätzlich eine Rechtsnorm, die zumindest auch seinem individuellen Schutz dient und ihm unter den konkreten Voraussetzungen einen Anspruch auf behördliches Tätigwerden vermittelt.
Besteht auf Seiten der Behörde Ermessen, kann der Kläger regelmäßig zunächst nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen. Ein Anspruch auf eine ganz bestimmte Maßnahme besteht insbesondere dann, wenn sich das Ermessen im konkreten Fall auf diese Entscheidung reduziert hat.
Was ist eine Anfechtungsklage?
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist auf die gerichtliche Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und gegebenenfalls den Widerspruchsbescheid auf, soweit
- der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und
- der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Ist der Kläger selbst Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, kommt regelmäßig zumindest eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Greift dagegen ein Dritter einen Verwaltungsakt an, der an eine andere Person gerichtet ist – beispielsweise ein Nachbar die Baugenehmigung des Grundstückseigentümers –, muss er sich grundsätzlich auf eine Norm berufen können, die zumindest auch seinem eigenen Schutz dient.
Was ist eine vorbeugende Unterlassungsklage?
Mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann unter besonderen Voraussetzungen Rechtsschutz gegen ein erst bevorstehendes hoheitliches Handeln begehrt werden.
Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn ein rechtswidriger Realakt der Verwaltung droht.
Vorbeugender Rechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig. Normalerweise muss der Betroffene zunächst die behördliche Entscheidung abwarten und anschließend die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzen.
Deshalb ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses kann insbesondere bestehen, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die bevorstehende Maßnahme zunächst hinzunehmen und erst anschließend gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 7.13
Kann vorbeugender Rechtsschutz auch gegen einen angekündigten Verwaltungsakt verlangt werden?
Grundsätzlich soll gegen einen Verwaltungsakt erst nach seinem Erlass mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgegangen werden.
Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsakts kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
Erforderlich ist insbesondere, dass nachträglicher Rechtsschutz nicht ausreichend wäre und dem Betroffenen bereits durch das Abwarten des Verwaltungsakts unzumutbare Nachteile drohen.
Die bloße Erwartung eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts genügt grundsätzlich nicht.
Grundrechte und Verwaltungsprozess
Prüfen Verwaltungsgerichte auch Grundrechtsverletzungen?
Ja. Die Verwaltungsgerichte sind bei der Prüfung staatlichen Verwaltungshandelns unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Ein Kläger muss deshalb nicht erst Verfassungsbeschwerde erheben, damit eine mögliche Grundrechtsverletzung geprüft wird.
Die Verwaltungsgerichte müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere untersuchen, ob
- für einen Grundrechtseingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht,
- das einfache Recht grundrechtskonform ausgelegt und angewandt wurde,
- eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig ist und
- Verfahrensgrundrechte und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewahrt wurden.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert grundsätzlich effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt.
Wann kann nach einem Verwaltungsprozess Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist keine weitere verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelinstanz.
Sie kommt grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in Betracht und setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen kann.
Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass das Verwaltungsgericht das einfache Verwaltungsrecht falsch ausgelegt oder einen Sachverhalt falsch bewertet habe.
Verfassungsrechtlich relevant kann insbesondere sein, dass ein Gericht
- Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkennt,
- effektiven Rechtsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkürzt,
- entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht oder
- eine Entscheidung trifft, die gegen das Willkürverbot verstößt.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen außerdem die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Eine mögliche Grundrechtsverletzung muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig und in geeigneter Weise geltend gemacht werden.
Welche Bedeutung hat die Anhörungsrüge vor einer Verfassungsbeschwerde?
Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, kann vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erforderlich sein.
Mit ihr kann geltend gemacht werden, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und gegen die betreffende Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
Wird eine erforderliche Anhörungsrüge nicht erhoben, kann dies dazu führen, dass eine anschließende Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung beziehungsweise Subsidiarität unzulässig ist.
Ob eine Anhörungsrüge im konkreten Fall erforderlich und statthaft ist, muss anhand der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und der geltend gemachten Grundrechtsverletzung geprüft werden.