Bayerisches Polizeirecht – Einzelmaßnahmen

Inhalt

Platzverweis

Was ist ein Platzverweis?

Der Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 PAG ist eine polizeiliche Maßnahme, durch die einer Person vorübergehend aufgegeben wird,

  • einen bestimmten Ort zu verlassen oder
  • einen bestimmten Ort vorübergehend nicht zu betreten.

Der Platzverweis ist damit räumlich und zeitlich begrenzt.

Er ist von längerfristigen Aufenthaltsverboten oder Aufenthaltsgeboten nach Art. 16 Abs. 2 PAG zu unterscheiden.

Wann ist ein Platzverweis zulässig?

Nach Art. 16 Abs. 1 PAG kann die Polizei einen Platzverweis insbesondere anordnen

  • zur Abwehr einer Gefahr oder
  • zur Abwehr einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.

Außerdem kann ein Platzverweis gegen Personen ausgesprochen werden, die den Einsatz

  • der Polizei,
  • der Feuerwehr oder
  • von Hilfs- oder Rettungsdiensten

behindern.

Die ältere Aussage, ein Platzverweis sei ausschließlich zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder zum Schutz von Rettungsdiensten möglich, ist damit aufgrund der heutigen Fassung des Art. 16 PAG zu eng.

Was ist der Unterschied zwischen Platzverweis und Aufenthaltsverbot?

Ein Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 PAG wirkt nur vorübergehend und betrifft regelmäßig eine konkrete Situation.

Ein Aufenthaltsverbot nach Art. 16 Abs. 2 PAG kann demgegenüber für einen längeren Zeitraum untersagen, bestimmte Orte oder Gebiete aufzusuchen.

Für Aufenthaltsverbote gelten deshalb strengere Voraussetzungen.

Sie können insbesondere angeordnet werden, wenn

  • eine Gefahr oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut besteht und
  • die Begehung von Straftaten droht.

Die Anordnung darf grundsätzlich höchstens drei Monate gelten, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen jeweils um bis zu drei Monate verlängert werden.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Was sind erkennungsdienstliche Maßnahmen?

Art. 14 Abs. 2 PAG nennt beispielhaft folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen:

  • Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
  • Anfertigung von Lichtbildern,
  • Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und
  • Messungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Unter den deutlich strengeren Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 und 4 PAG können inzwischen auch Maßnahmen zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters zulässig sein.

Wann sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Art. 14 PAG zulässig?

Nach der aktuellen Fassung des Art. 14 Abs. 1 PAG können erkennungsdienstliche Maßnahmen insbesondere vorgenommen werden, wenn

  • eine nach Art. 13 PAG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  • trotz einer Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder Staatsangehörigkeit bestehen,
  • die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich ist oder
  • sie zur Abwehr einer Gefahr oder drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.

Die frühere Zusammenfassung auf Identitätsfeststellung und Wiederholungsgefahr erfasst damit nicht mehr sämtliche gesetzlichen Fälle.

Wann darf die Polizei DNA zur Identifizierung erheben?

Art. 14 Abs. 3 PAG erlaubt unter besonderen Voraussetzungen auch die Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters.

Erforderlich ist insbesondere,

  • dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und
  • andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht ausreichen.

Die Entnahme von Körperzellen setzt grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung oder eine richterliche Anordnung voraus.

Die molekulargenetische Untersuchung selbst bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.

Weitergehende genetische Untersuchungen sind nicht erlaubt.

Kann die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen verlangt werden?

Art. 14 Abs. 6 PAG bestimmt, dass erkennungsdienstliche Unterlagen grundsätzlich unverzüglich zu vernichten sind, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung entfallen sind.

Für entnommene Körperzellen gelten zusätzliche besondere Löschungsvorschriften.

Ob die Voraussetzungen entfallen sind, hängt von dem ursprünglichen Erhebungsgrund ab.

Bei einer bloßen Identitätsfeststellung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn die Identität abschließend geklärt ist und kein anderer gesetzlicher Speichergrund besteht.

Bei Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist dagegen insbesondere zu prüfen, ob die für die Speicherung maßgebliche Wiederholungsgefahr noch besteht.

Kann eine Person für eine erkennungsdienstliche Maßnahme festgehalten werden?

Ja.

Nach Art. 14 Abs. 7 PAG kann die betroffene Person festgehalten werden, wenn die erkennungsdienstliche Maßnahme auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

Handelt es sich dabei um eine Freiheitsentziehung, muss die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 PAG herbeiführen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 14 PAG und § 81b StPO?

Art. 14 PAG ist eine präventiv-polizeiliche Rechtsgrundlage.

§ 81b StPO betrifft dagegen erkennungsdienstliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Beschuldigten im Strafverfahren beziehungsweise Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes auf strafprozessualer Grundlage.

Die Rechtsgrundlagen dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden.

Für § 81b StPO gelten die strafprozessualen Voraussetzungen und Rechtsschutzregeln; für Art. 14 PAG das bayerische Polizeirecht.

Zum früheren Recht: BayVGH, Urteil vom 12.11.2013 – 10 B 12.2078

Identitätsfeststellung und Personenkontrolle

Welche Maßnahmen darf die Polizei zur Identitätsfeststellung treffen?

Nach Art. 13 Abs. 2 PAG darf die Polizei die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Sie darf den Betroffenen insbesondere

  • anhalten,
  • nach seinen Personalien befragen,
  • die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen und
  • verlangen, dass Kleidungsstücke oder Gegenstände abgelegt werden, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren.

Kann die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, darf die Person festgehalten werden.

Unter denselben Voraussetzungen können auch

  • die Person selbst und
  • die von ihr mitgeführten Sachen

durchsucht werden.

Bei einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 PAG herbeizuführen.

Darf die Polizei nach Feststellung der Identität weiter durchsuchen oder festhalten?

Nicht aufgrund von Art. 13 Abs. 2 PAG allein.

Die dort vorgesehenen Maßnahmen dienen der Identitätsfeststellung.

Ist die Identität zweifelsfrei festgestellt, entfällt grundsätzlich der auf Art. 13 Abs. 2 PAG gestützte Zweck weiterer Maßnahmen.

Eine weitere Durchsuchung oder ein weiteres Festhalten kann jedoch zulässig sein, wenn hierfür eine andere Rechtsgrundlage besteht.

Das kann beispielsweise der Fall sein bei

  • einer Durchsuchung nach Art. 21 PAG,
  • einem Gewahrsam nach Art. 17 PAG oder
  • strafprozessualen Maßnahmen nach der StPO.
Wann darf die Polizei die Identität einer Person feststellen?

Art. 13 Abs. 1 PAG nennt mehrere Fallgruppen.

Eine Identitätsfeststellung ist insbesondere zulässig

  • zur Abwehr einer Gefahr,
  • zur Abwehr einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,
  • an bestimmten besonders kriminalitätsbelasteten Orten,
  • an gefährdeten Verkehrs-, Versorgungs- oder sonstigen Objekten unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • an polizeilichen Kontrollstellen,
  • im Rahmen der sogenannten Schleierfahndung sowie
  • zum Schutz privater Rechte nach Art. 2 Abs. 2 PAG.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich. Nicht jede Person darf deshalb allein aufgrund eines allgemeinen polizeilichen Kontrollinteresses jederzeit zur Identitätsfeststellung angehalten werden.

Was ist die Schleierfahndung nach Art. 13 PAG?

Als Schleierfahndung wird insbesondere die Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG bezeichnet.

Danach darf die Polizei unter den dort genannten Voraussetzungen Personen kontrollieren

  • im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern,
  • auf Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen für den grenzüberschreitenden Verkehr erheblichen Durchgangsstraßen sowie
  • in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs.

Die Maßnahme muss den gesetzlichen Zwecken dienen:

  • Verhütung oder Unterbindung unerlaubten Aufenthalts oder
  • Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität.

Eine konkrete Gefahr durch gerade die kontrollierte Person ist hierfür nicht stets erforderlich.

Die Kontrollen dürfen dennoch nicht völlig losgelöst von gesetzlichen Zweckbindungen und verfassungsrechtlichen Anforderungen durchgeführt werden.

Gewahrsam

Welche Fälle des polizeilichen Gewahrsams gibt es?

Art. 17 PAG enthält mehrere Gewahrsamsgründe.

Die Polizei kann eine Person insbesondere in Gewahrsam nehmen

  • zum Schutz der Person selbst vor einer Gefahr für Leib oder Leben,
  • zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender oder fortgesetzter Straftaten beziehungsweise erheblicher Ordnungswidrigkeiten,
  • zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, wenn der Gewahrsam unerlässlich ist,
  • zur Durchsetzung einer Maßnahme nach Art. 16 PAG oder
  • in weiteren ausdrücklich geregelten Fällen.

Daneben enthält Art. 17 Abs. 2 und 3 PAG Sonderregelungen für Minderjährige und für Personen, die sich unerlaubt außerhalb einer Vollzugseinrichtung befinden.

Die frühere Einteilung allein in Schutz-, Unterbindungs- und Durchsetzungsgewahrsam bildet die heutige Gesetzesfassung daher nur verkürzt ab.

Wann ist Unterbindungsgewahrsam zulässig?

Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um

  • die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder
  • einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit

zu verhindern.

Das Gesetz nennt verschiedene Indizien, aus denen sich eine solche Prognose ergeben kann, beispielsweise

  • eine Ankündigung der Tat,
  • das Mitführen offensichtlich zur Tatbegehung bestimmter Gegenstände oder
  • wiederholtes vergleichbares früheres Verhalten.

Wegen der erheblichen Eingriffsintensität muss die Prognose auf hinreichend konkreten Tatsachen beruhen.

Muss vor einem Unterbindungsgewahrsam immer eine polizeiliche Aufforderung ausgesprochen werden?

Nicht jede Form des präventiven Gewahrsams setzt nach deutschem Polizeirecht schematisch eine vorherige Aufforderung voraus.

Bei der Anwendung von Art. 17 PAG müssen allerdings zusätzlich die Anforderungen des Art. 5 EMRK beachtet werden.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt bei bestimmten Formen präventiver Freiheitsentziehung hohe Anforderungen an

  • die hinreichend konkrete bevorstehende Verpflichtungsverletzung,
  • die Kenntnis des Betroffenen von der zu erfüllenden Verpflichtung und
  • die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung.

Ob zuvor eine ausdrückliche polizeiliche Aufforderung erforderlich ist, hängt deshalb von der konkreten Rechtsgrundlage und der jeweiligen Fallgestaltung ab.

Was ist Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises?

Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 4 PAG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach Art. 16 PAG durchzusetzen.

Dazu kann insbesondere ein Platzverweis gehören.

Teilweise wird in diesem Zusammenhang von Durchsetzungs- oder Verbringungsgewahrsam gesprochen.

Der Betroffene kann beispielsweise von dem Ort weggebracht und vorübergehend daran gehindert werden, unmittelbar zurückzukehren.

Ist der Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises lediglich ein Zwangsmittel?

Nein.

Der Gewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 4 PAG besitzt eine eigenständige gesetzliche Grundlage.

Er ist deshalb von den Zwangsmitteln des Verwaltungszwangs nach Art. 70 ff. PAG zu unterscheiden.

Die Freiheitsentziehung selbst muss die Voraussetzungen des Art. 17 PAG erfüllen und unterliegt insbesondere dem Richtervorbehalt.

Muss der zugrunde liegende Platzverweis rechtmäßig sein?

Ein Gewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 4 PAG soll eine Maßnahme nach Art. 16 PAG durchsetzen.

Die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung grundsätzlich von erheblicher Bedeutung.

Darüber hinaus muss der Gewahrsam selbst

  • unerlässlich,
  • verhältnismäßig und
  • verfahrensrechtlich ordnungsgemäß

sein.

Ein wirksamer Platzverweis allein rechtfertigt deshalb nicht automatisch jede Form und Dauer des Gewahrsams.

Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung?

Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand daran gehindert wird, einen bestimmten Ort aufzusuchen oder zu verlassen.

Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach Intensität und Dauer so weitgehend aufgehoben wird, dass der Betroffene einen räumlich eng begrenzten Ort gegen seinen Willen nicht verlassen kann.

Für die Abgrenzung sind insbesondere

  • Dauer,
  • Intensität,
  • Art der räumlichen Begrenzung und
  • Gesamtumstände der Maßnahme

maßgeblich.

Bei einer Freiheitsentziehung gelten insbesondere die besonderen Anforderungen der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 EMRK.

Welche Rechte hat eine festgehaltene Person?

Art. 19 PAG enthält besondere Schutzvorschriften für festgehaltene Personen.

Die Polizei muss insbesondere

  • unverzüglich den Grund des Festhaltens bekanntgeben,
  • über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehren und
  • darauf hinweisen, dass eine Aussage freiwillig erfolgt.

Außerdem ist der festgehaltenen Person grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

Art. 19 Abs. 3 PAG enthält besondere Vorgaben zur Unterbringung und Behandlung während des Gewahrsams.

Wie lange darf eine Person ohne richterliche Entscheidung festgehalten werden?

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 PAG muss die festgehaltene Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen entlassen werden, wenn nicht zuvor die Fortdauer der Freiheitsentziehung richterlich angeordnet wurde.

Unabhängig davon gilt:

Die Polizei muss bei einer Freiheitsentziehung nach Art. 17 PAG unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 18 und Art. 97 PAG herbeiführen.

Das verfassungsrechtliche Maximum ohne richterliche Entscheidung ist deshalb keine Erlaubnis, mit der richterlichen Vorlage bis zum Ablauf dieser Frist zu warten.

Wie lange kann polizeilicher Gewahrsam mit richterlicher Entscheidung dauern?

Nach Art. 20 Abs. 2 PAG muss das Gericht die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung bestimmen.

Eine richterliche Anordnung darf jeweils höchstens einen Monat umfassen.

Eine Verlängerung ist möglich, insgesamt jedoch nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten.

Die Freiheitsentziehung muss unabhängig von dieser Höchstdauer sofort beendet werden, sobald ihr Grund entfällt.

Durchsuchung

Welche Durchsuchungsarten unterscheidet das PAG?

Das PAG enthält unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Durchsuchung von

  • Personen – Art. 21 PAG,
  • Sachen – Art. 22 PAG und
  • Wohnungen – Art. 23 und 24 PAG.

Welche Vorschrift anwendbar ist, richtet sich nach dem konkreten Durchsuchungsobjekt und dem Zweck der Maßnahme.

Daneben enthält Art. 13 Abs. 2 PAG besondere Durchsuchungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung.

Wann darf eine Person durchsucht werden?

Nach Art. 21 PAG ist eine Personendurchsuchung insbesondere zulässig, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sicherstellungsfähige Gegenstände mitführt,
  • sie hilflos oder erkennbar nicht frei willensbestimmt ist,
  • eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut besteht,
  • sie sich an bestimmten Orten im Sinne des Art. 13 Abs. 1 PAG aufhält oder
  • bestimmte gefährdete Objekte betroffen sind.

Zusätzlich kann eine Person, deren Identität festgestellt werden soll oder die festgehalten werden kann, unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 PAG nach

  • Waffen,
  • gefährlichen Werkzeugen und
  • Explosionsmitteln

durchsucht werden.

Wann darf eine Sache durchsucht werden?

Art. 22 PAG erlaubt eine Sachendurchsuchung insbesondere, wenn

  • die Sache von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 PAG durchsucht werden darf,
  • vermutet werden darf, dass sich darin eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
  • vermutet werden darf, dass sich darin eine sicherstellungsfähige Sache befindet oder
  • die besonderen Voraussetzungen für Kontrollen an bestimmten Orten, Objekten oder Kontrollstellen vorliegen.

Bei elektronischen Speichermedien erlaubt Art. 22 Abs. 2 PAG unter bestimmten Voraussetzungen auch den Zugriff auf räumlich getrennte Speichermedien, auf die über das durchsuchte Gerät zugegriffen werden kann.

Wann darf die Polizei eine Wohnung durchsuchen?

Wohnungsdurchsuchungen greifen in Art. 13 GG ein und unterliegen deshalb besonders strengen Voraussetzungen.

Nach Art. 23 PAG kann eine Wohnung insbesondere durchsucht werden, wenn

  • vermutet werden darf, dass sich dort eine vorzuführende oder in Gewahrsam zu nehmende Person befindet,
  • vermutet werden darf, dass sich dort eine nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG sicherstellungsfähige Sache befindet oder
  • dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.

Nach Art. 24 Abs. 1 PAG dürfen Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden.

Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug.

Was ist bei Wohnungsdurchsuchungen in der Nacht zu beachten?

Für Durchsuchungen während der Nachtzeit gelten nach Art. 23 Abs. 2 PAG verschärfte Voraussetzungen.

Eine Wohnungsdurchsuchung nach Art. 23 Abs. 1 PAG ist nachts grundsätzlich nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig.

Daneben enthält Art. 23 PAG besondere Regelungen für bestimmte gefährliche Orte und öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.

Was ist bei Durchsuchungen im Rahmen der Schleierfahndung zu beachten?

Die Befugnis zur Identitätsfeststellung im Rahmen der Schleierfahndung bedeutet nicht automatisch, dass jede kontrollierte Person ohne weitere Voraussetzungen vollständig durchsucht werden darf.

Für eine Personendurchsuchung gelten die Voraussetzungen des Art. 21 PAG.

Für eine Sachendurchsuchung gelten Art. 22 PAG und gegebenenfalls die besonderen Regelungen des Art. 13 Abs. 2 PAG.

Die Eingriffsintensität ist deshalb bei jeder Maßnahme gesondert zu berücksichtigen.

Genügt für eine Durchsuchung an einem sogenannten gefährlichen Ort allein die Anwesenheit der Person?

Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 PAG knüpft ausdrücklich an den Aufenthalt an bestimmten Orten im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 PAG an.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Ortes tatsächlich erfüllt sind, muss allerdings feststehen.

Auch eine tatbestandlich zulässige Durchsuchung muss zudem

  • ermessensfehlerfrei und
  • verhältnismäßig

sein.

Eine zusätzliche individuell zurechenbare Beteiligung an den Vorgängen, welche die Gefährlichkeit des Ortes begründen, lässt sich dagegen nicht allgemein als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangen.

Sicherstellung

Was ist eine Sicherstellung?

Bei einer Sicherstellung nach Art. 25 PAG entzieht die Polizei dem bisherigen Gewahrsamsinhaber die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über eine Sache und nimmt sie unter polizeiliche Kontrolle.

Die Sicherstellung kann je nach Fall insbesondere erfolgen

  • durch Herausgabeverlangen,
  • durch tatsächliche Wegnahme oder
  • bei bestimmten Vermögensrechten durch Pfändung.

Art. 25 Abs. 2 PAG erlaubt inzwischen ausdrücklich auch die Sicherstellung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten.

Wann ist eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr zulässig?

Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG kann eine Sache insbesondere sichergestellt werden

  • zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder
  • zur Abwehr einer Gefahr beziehungsweise drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.

Daneben enthält Art. 25 PAG besondere Sicherstellungsgründe zum Schutz des Berechtigten und bei festgehaltenen Personen.

Wann darf die Polizei eine Sache zum Schutz ihres Eigentümers sicherstellen?

Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG darf eine Sache sichergestellt werden, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor

  • Verlust oder
  • Beschädigung

zu schützen.

Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG ist für diese eigenständige Fallgruppe nicht erforderlich.

Die Maßnahme muss aber auch hier erforderlich und verhältnismäßig sein.

Wann muss eine Sicherstellung beendet werden?

Nach Art. 28 Abs. 1 PAG ist die Sicherstellung zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.

Die Sache ist grundsätzlich an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurde.

Ist dies nicht möglich, kann sie einer Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch sofort erneut die Voraussetzungen einer Sicherstellung eintreten würden.

Wie kann gegen eine Sicherstellung vorgegangen werden?

Der statthafte Rechtsschutz hängt davon ab, ob die Sicherstellung noch andauert.

Besteht die belastende Regelung fort, kann grundsätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung in Betracht kommen.

Daneben kann ein Anspruch auf Herausgabe der Sache geltend gemacht werden.

Ist die Sicherstellung bereits beendet, kann sich die statthafte Klageart ändern; insbesondere kann bei fortbestehendem berechtigtem Interesse eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht kommen.

Wer trägt die Kosten einer Sicherstellung?

Art. 28 Abs. 5 PAG bestimmt, dass für

  • die Sicherstellung,
  • die Verwertung und
  • bestimmte weitere Maßnahmen

Kosten erhoben werden.

Die Kosten und Benutzungsgebühren der Verwahrung tragen grundsätzlich die nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen.

Die Herausgabe der Sache kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Zahlung geschuldeter Beträge abhängig gemacht werden.

Wie kann ein Kostenbescheid wegen einer Sicherstellung angegriffen werden?

Der Kostenbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kann grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

Ob im Kostenverfahren zugleich die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sicherstellung vollständig überprüft werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob die Sicherstellung selbst bereits bestandskräftig geworden ist.

Wer sowohl die Sicherstellung als auch die Kostenbelastung für rechtswidrig hält, sollte deshalb grundsätzlich beide Regelungsebenen auseinanderhalten.

Polizeilicher Verwaltungszwang

Was sind Sekundärmaßnahmen im Polizeirecht?

Als Sekundärmaßnahmen werden häufig die Maßnahmen des Verwaltungszwangs bezeichnet, mit denen eine bereits bestehende polizeiliche Verpflichtung durchgesetzt wird.

Das PAG enthält hierfür inzwischen einen eigenen Abschnitt in Art. 70 bis 86 PAG.

Zu unterscheiden sind insbesondere

  • die Vollstreckung eines vorausgegangenen Verwaltungsakts nach Art. 70 Abs. 1 PAG und
  • der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach Art. 70 Abs. 2 PAG.

Die ältere Nummerierung der Zwangsvorschriften mit Art. 53 ff. PAG ist überholt.

Wann darf ein polizeilicher Verwaltungsakt mit Zwang durchgesetzt werden?

Nach Art. 70 Abs. 1 PAG kann ein Verwaltungsakt, der auf

  • Handlung,
  • Duldung oder
  • Unterlassung

gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn

  • er unanfechtbar ist oder
  • ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Für die Vollstreckbarkeit kommt es deshalb zunächst auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts an.

Muss der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtmäßig sein?

Für die Vollstreckung eines wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakts ist grundsätzlich seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit maßgeblich.

Ein bloß rechtswidriger, aber wirksamer und vollziehbarer Verwaltungsakt kann grundsätzlich vollstreckt werden.

Anders liegt es insbesondere, wenn der Verwaltungsakt

  • nichtig,
  • nicht hinreichend bestimmt oder
  • nicht vollziehbar

ist.

Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts und die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung sind deshalb grundsätzlich voneinander zu unterscheiden.

Welche Zwangsmittel kennt das PAG?

Art. 71 Abs. 1 PAG nennt drei Zwangsmittel:

  • Ersatzvornahme nach Art. 72 PAG,
  • Zwangsgeld nach Art. 73 PAG und
  • unmittelbaren Zwang nach Art. 75 PAG.

Die Wahl des Zwangsmittels muss insbesondere

  • geeignet,
  • erforderlich und
  • verhältnismäßig

sein.

Muss ein Zwangsmittel vorher angedroht werden?

Grundsätzlich ja.

Art. 76 PAG bestimmt, dass Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen sind.

Von einer vorherigen Androhung kann insbesondere abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen und die sofortige Anwendung zur Gefahrenabwehr notwendig ist.

Die Androhung muss das konkrete Zwangsmittel erkennen lassen.

Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, muss ihre Reihenfolge angegeben werden.

Für unmittelbaren Zwang gelten zusätzlich die besonderen Vorgaben des Art. 81 PAG.

Wann kommt eine Ersatzvornahme in Betracht?

Die Ersatzvornahme nach Art. 72 PAG setzt eine vertretbare Handlung voraus.

Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie auch von einer anderen Person als dem Verpflichteten vorgenommen werden kann.

Beispiele können sein:

  • Entfernung eines Gegenstands,
  • Absperrung einer Gefahrenstelle oder
  • Durchführung bestimmter Sicherungsmaßnahmen.

Höchstpersönliche Handlungen können dagegen grundsätzlich nicht durch Ersatzvornahme erzwungen werden.

Wann darf unmittelbarer Zwang eingesetzt werden?

Nach Art. 75 Abs. 1 PAG darf unmittelbarer Zwang eingesetzt werden, wenn andere Zwangsmittel

  • nicht in Betracht kommen,
  • keinen Erfolg versprechen oder
  • unzweckmäßig sind.

Unmittelbarer Zwang ist damit grundsätzlich subsidiär gegenüber weniger eingriffsintensiven, ebenso wirksamen Mitteln.

Er darf nicht zur Erzwingung einer Erklärung eingesetzt werden.

Was ist unmittelbarer Zwang?

Art. 78 PAG definiert unmittelbaren Zwang als Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

  • körperliche Gewalt,
  • Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,
  • Waffen oder
  • Explosivmittel.

Zu den Hilfsmitteln körperlicher Gewalt zählen unter anderem

  • Fesseln,
  • Wasserwerfer,
  • Diensthunde,
  • Dienstfahrzeuge,
  • technische Geräte sowie
  • Reiz- und Betäubungsstoffe.

Für Waffen und Explosivmittel gelten besonders strenge zusätzliche Voraussetzungen.

Gelten die Vorschriften über unmittelbaren Zwang auch bei Befugnissen aus anderen Gesetzen?

Grundsätzlich ja.

Art. 77 Abs. 1 PAG bestimmt, dass die Art. 78 bis 86 PAG auch dann für die Art und Weise des unmittelbaren Zwangs gelten, wenn sich die Befugnis zum unmittelbaren Zwang aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.

Abweichende spezialgesetzliche Regelungen können jedoch vorgehen.

Wann ist unmittelbarer Zwang verhältnismäßig?

Auch unmittelbarer Zwang muss insbesondere den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG beachten.

Darüber hinaus enthält das PAG zusätzliche Anforderungen für einzelne Einsatzmittel.

Für den Schusswaffengebrauch gelten beispielsweise die besonderen Art. 83 bis 85 PAG.

Nach Art. 83 PAG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn weniger eingriffsintensive Maßnahmen erfolglos waren oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

Ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkender Schuss gegen eine Person ist nur als letztes Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person zulässig.

Sind Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang Verwaltungsakte?

Die tatsächliche Durchführung einer Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwangs weist jedenfalls wesentliche Elemente eines Realakts auf.

Davon zu unterscheiden sind vorausgehende oder begleitende Regelungen, beispielsweise

  • die Androhung des Zwangsmittels,
  • eine Kostenfestsetzung oder
  • eine eigenständige Duldungsanordnung.

Die ältere pauschale Aussage, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang seien selbst stets Verwaltungsakte mit konkludentem Duldungsbefehl, sollte daher nicht ohne Differenzierung übernommen werden.

Was ist Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt?

Art. 70 Abs. 2 PAG erlaubt unter besonderen Voraussetzungen Verwaltungszwang ohne vorherigen Verwaltungsakt.

Voraussetzung ist, dass dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Verantwortliche nach Art. 7 bis 10 PAG

  • nicht möglich,
  • nicht rechtzeitig möglich oder
  • nicht erfolgversprechend

sind.

Die Polizei muss dabei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handeln.

Die ältere Bezeichnung „Sofortvollzug“ wird hierfür zwar teilweise verwendet, darf aber nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verwechselt werden.

Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer Ausführung nach Art. 9 PAG und Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach Art. 70 Abs. 2 PAG?

Bei der unmittelbaren Ausführung nach Art. 9 PAG führt die Polizei eine Gefahrenabwehrmaßnahme selbst oder durch einen Beauftragten aus, weil der Zweck durch Inanspruchnahme der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Art. 70 Abs. 2 PAG betrifft dagegen die Anwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt.

Die Abgrenzung erfolgt nicht allein danach, ob die Polizei dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Struktur:

  • Art. 9 PAG ersetzt die vorherige Inanspruchnahme des Verantwortlichen durch unmittelbare tatsächliche Ausführung der notwendigen Maßnahme.
  • Art. 70 Abs. 2 PAG ermöglicht den unmittelbaren Einsatz eines Zwangsmittels ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt.
Ist die unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG nur bei vertretbaren Handlungen zulässig?

Nein.

Art. 9 PAG enthält keine allgemeine Beschränkung auf vertretbare Handlungen.

Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der Zweck der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme durch die rechtzeitige Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach Art. 7 oder 8 PAG nicht erreicht werden kann.

Die Beschränkung auf vertretbare Handlungen gehört zur Ersatzvornahme nach Art. 72 PAG, nicht allgemein zur unmittelbaren Ausführung nach Art. 9 PAG.

Welche Voraussetzungen hat die unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG?

Vorausgesetzt wird insbesondere,

  • dass eine polizeiliche Aufgabe und Befugnis für die hypothetische Gefahrenabwehrmaßnahme besteht,
  • dass ein Verantwortlicher nach Art. 7 oder 8 PAG vorhanden ist,
  • dass der Zweck durch dessen Inanspruchnahme nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und
  • dass die unmittelbare Ausführung verhältnismäßig ist.

Der Betroffene ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 PAG unverzüglich über die Maßnahme zu unterrichten.

Die nachträgliche Unterrichtung ist jedoch nicht die materielle Grundlage der bereits vorgenommenen Gefahrenabwehrmaßnahme.

Sonstiges

Was sind Gefährderansprache und Gefährderanschreiben?

Bei einer Gefährderansprache oder einem Gefährderanschreiben wird eine Person von der Polizei darauf hingewiesen, dass aufgrund bestimmter Erkenntnisse zukünftiges rechtswidriges Verhalten befürchtet wird und mit polizeilichen beziehungsweise strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.

Solche Maßnahmen können beispielsweise im Zusammenhang mit

  • gewaltbereiten Fußballfans,
  • Demonstrationen oder
  • anderen prognostizierten Gefahrenlagen

eingesetzt werden.

Ist eine Gefährderansprache ein Grundrechtseingriff?

Das hängt von Inhalt, Form und Wirkung der Maßnahme ab.

Ein bloßer unverbindlicher Hinweis kann unterhalb der Eingriffsschwelle bleiben.

Wird durch das Auftreten der Polizei jedoch gezielt Druck ausgeübt, der den Betroffenen beispielsweise von der Wahrnehmung

  • der Versammlungsfreiheit,
  • der Freizügigkeit oder
  • anderer grundrechtlich geschützter Verhaltensweisen

abhalten soll, kann ein Grundrechtseingriff vorliegen.

Dann bedarf die Maßnahme einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Ob insbesondere die polizeiliche Generalklausel ausreicht, hängt von Intensität und Vorhersehbarkeit des Eingriffs sowie der konkreten Gefahrenlage ab.

Hat man einen Anspruch darauf, dass die Polizei bei der Durchsetzung privater Rechte hilft?

Art. 2 Abs. 2 PAG bestimmt, dass der Schutz privater Rechte der Polizei nur obliegt, wenn

  • gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
  • ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des privaten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Die Polizei soll privatrechtliche Streitigkeiten daher grundsätzlich nicht selbst entscheiden.

Primär sind hierfür die Zivilgerichte und die zivilrechtlichen Vollstreckungsmechanismen zuständig.

Die Polizei kann aber vorläufig eingreifen, wenn effektiver gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erreichbar wäre.

Besteht bei einer Gefahr für private Rechte immer nur eine privatrechtliche Angelegenheit?

Nein.

Die Verletzung privater Rechte kann gleichzeitig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Das ist insbesondere der Fall, wenn dasselbe Verhalten zugleich gegen

  • Strafvorschriften,
  • öffentlich-rechtliche Verbote oder
  • sonstige Bestandteile der objektiven Rechtsordnung

verstößt.

Dann kann sich eine polizeiliche Aufgabe bereits aus Art. 2 Abs. 1 PAG ergeben und nicht erst aus dem subsidiären Schutz privater Rechte nach Art. 2 Abs. 2 PAG.

Kann eine pflichtwidrige Untätigkeit der Polizei Amtshaftungsansprüche auslösen?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen des Amtshaftungsrechts erfüllt sind.

Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt insbesondere voraus,

  • dass eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt wurde,
  • dass die Pflichtverletzung schuldhaft war,
  • dass hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und
  • dass keine gesetzlichen Haftungsausschlüsse eingreifen.

Nicht jede polizeiliche Untätigkeit führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Insbesondere muss die verletzte Amtspflicht gerade auch dem Schutz des Geschädigten dienen.

Was ist Vollzugshilfe?

Die polizeiliche Vollzugshilfe ist heute in Art. 67 bis 69 PAG geregelt.

Nach Art. 67 Abs. 1 PAG leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn

  • unmittelbarer Zwang erforderlich ist und
  • die ersuchende Behörde nicht über die hierfür notwendigen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahme nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann.

Daneben unterstützt die Polizei nach Art. 67 Abs. 2 PAG unter bestimmten Voraussetzungen die Justizverwaltung, insbesondere bei

  • Vorführungen vor Gericht oder Staatsanwaltschaft und
  • der Aufrechterhaltung der Ordnung in gerichtlichen Sitzungen.

Die frühere Verweisung auf Art. 50 PAG ist aufgrund der Neuordnung des Polizeiaufgabengesetzes überholt.

Welche Behörde trägt bei der Vollzugshilfe die Verantwortung für die Maßnahme?

Bei der Vollzugshilfe sind die Verantwortung für die Grundmaßnahme und die Verantwortung für die konkrete Durchführung des polizeilichen Zwangs voneinander zu unterscheiden.

Die ersuchende Behörde trägt grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass die von ihr zu vollziehende Maßnahme rechtlich zulässig ist.

Die Polizei ist dagegen für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollzugshilfe und insbesondere für Art und Weise des eingesetzten unmittelbaren Zwangs verantwortlich.

Die Einzelheiten richten sich nach Art. 67 bis 69 PAG und den Grundsätzen der Amtshilfe.

Grundrechte und Rechtsschutz

Welche Grundrechte sind bei Platzverweis, Gewahrsam und Durchsuchung besonders betroffen?

Je nach Maßnahme können unterschiedliche Grundrechte betroffen sein.

Besonders relevant sind beispielsweise

  • Art. 2 Abs. 1 GG bei allgemeinen Verhaltensbeschränkungen,
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen,
  • Art. 8 GG bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen,
  • Art. 13 GG beim Betreten und Durchsuchen von Wohnungen und
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei Identitätsfeststellungen und erkennungsdienstlichen Maßnahmen.

Bei Freiheitsentziehungen gelten zusätzlich die besonderen verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 104 GG und die Anforderungen des Art. 5 EMRK.

Welche Bedeutung hat der Richtervorbehalt beim polizeilichen Gewahrsam?

Die Freiheitsentziehung gehört zu den intensivsten staatlichen Grundrechtseingriffen.

Art. 104 Abs. 2 GG verlangt deshalb grundsätzlich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer.

Das PAG setzt dies insbesondere durch Art. 18 und Art. 97 PAG um.

Die Polizei muss die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeiführen.

Die gesetzliche Höchstfrist bis zum Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages bedeutet nicht, dass eine richterliche Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt eingeholt werden dürfte.

Welche Bedeutung hat Art. 13 GG bei Wohnungsdurchsuchungen?

Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre besonders intensiv.

Deshalb sieht Art. 24 PAG für Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich einen Richtervorbehalt vor.

Eine polizeiliche Anordnung ohne vorherige richterliche Entscheidung kommt grundsätzlich nur bei Gefahr im Verzug in Betracht.

Der Begriff der Gefahr im Verzug darf dabei nicht allein mit organisatorischen Gründen oder bloßer Zweckmäßigkeit begründet werden.

Kann nach Abschluss des Polizeieinsatzes noch gerichtlich festgestellt werden, dass eine Maßnahme rechtswidrig war?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

Viele Polizeimaßnahmen erledigen sich, bevor ein reguläres Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden kann.

Bei einem berechtigten Interesse kann deshalb eine nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht kommen.

Ein solches Interesse kann insbesondere bestehen bei

  • Wiederholungsgefahr,
  • fortwirkender diskriminierender oder stigmatisierender Wirkung oder
  • bestimmten besonders gewichtigen Grundrechtseingriffen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen.

Welche Klage- oder Antragsart statthaft ist, hängt von der Rechtsform der ursprünglichen Polizeimaßnahme ab.

Wann kann eine polizeirechtliche Entscheidung verfassungsrechtlich relevant werden?

Nicht jeder Fehler bei der Anwendung des PAG ist zugleich eine spezifische Verfassungsverletzung.

Verfassungsrechtliche Bedeutung kann insbesondere entstehen, wenn Behörden oder Gerichte

  • eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage fehlen lassen,
  • die Bedeutung eines betroffenen Grundrechts grundlegend verkennen,
  • den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in nicht mehr vertretbarer Weise anwenden,
  • einen verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt missachten,
  • effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig verkürzen oder
  • entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergehen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine weitere verwaltungsgerichtliche Instanz. Grundsätzlich müssen zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden.

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