Bayerisches Polizeirecht – Einzelmaßnahmen

Inhalt

Platzverweis

Wann ist ein Platzverweis zulässig?

Die Platzverweisung kann nur zur Abwehr einer Gefahr (Art. 16 Satz 1 PAG) sowie zur Ermöglichung der ungestörten Arbeit von Rettungsdiensten (Art. 16 Satz 2) verhängt werden.

Was ist ein Platzverweis?

Ein Platzverweis, im Gesetz als Platzverweisung (Art. 16 PAG) bezeichnet, ist mit der gleichnamigen roten Karte im Fußball durchaus vergleichbar. Die Polizei verbietet es einem Bürger vorübergehend, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Erkennungsdienst

Was sind erkennungsdienstliche Maßnahmen?

Die möglichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind in Art. 14 Abs. 3 beispielhaft („insbesondere“) aufgezählt:

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen.

Kann ich die Vernichtung von Unterlagen über erkennungsdienstliche Maßnahmen verlangen?

Ja, sobald der Grund für die Einleitung der Maßnahmen entfallen ist, Art. 14 Abs. 2 PAG. Dies ist der Fall, wenn die Identitätsfeststellung erfolgreich war bzw. die Wiederholungsgefahr entfallen ist.

Wann sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig?

Nach Art. 14 Abs. 1 PAG kann einer erkennungsdienstliche Behandlung nur zur Identitätsfeststellung sowie bei Tatverdächtigen zur Abwehr einer Wiederholungsgefahr durchgeführt werden.

Auf welchen Zeitpunkt ist bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen abzustellen?

Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen. Ist die Anordnung noch nicht vollzogen, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

(Bayerischer VGH, Urteil vom 12.11.2013, 10 B 12.2078)

Personenkontrolle

Welche Rechte hat die Polizei bei der Identitätsfeststellung?

Die Polizei darf gemäß Art. 13 Abs. 2 PAG ziemlich viel:

Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Allerdings gilt dies alles wirklich nur zur Feststellung der Identität. Sobald diese zweifelsfrei klar ist, dürfen keine weiteren Durchsuchungen und kein Festhalten mehr stattfinden. Weitere Maßnahmen müssen dann ggf. auf andere Grundlagen gestellt werden (z.B. Verhaftung wegen einer Straftat).

Wann darf die Polizei eine Ausweiskontrolle durchführen?

Art. 13 Abs. 1 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes lässt dies in folgenden Fällen zu:

  • zur Abwehr einer Gefahr
  • an Orten, an denen Straftaten oder sittenwidrige Handlungen stattfinden
  • in Verkehrseinrichtungen und öffentlichen Gebäuden, wenn eine Gefahr angenommen wird
  • an einer Kontrollstelle gegen schwere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
  • auf allen Straßen für den Fernverkehr sowie innerhalb eines 30 km breiten Streifens entlang der Grenzen
  • zum Schutz privater Rechte

Gewahrsam

Welche Arten des Gewahrsams gibt es?

Art. 17 Abs. 1 PAG kennt drei Arten des Gewahrsams:

  • Schutzgewahrsam
  • Unterbindungsgewahrsam
  • Durchsetzungsgewahrsam
Wann ist Unterbindungsgewahrsam zulässig?

Unterbindungsgewahrsam setzt voraus, dass dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von gewisser Bedeutung abgewandt werden kann (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG). Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Bürger zunächst durch die Polizei aufgefordert wird, die Tat zu unterlassen und er sich in irgendeiner Form (nicht notwendigerweise durch die Begehung selbst) darüber hinwegsetzt.

Was ist der Verbringungsgewahrsam?

Der Verbringungsgewahrsam dient der Durchsetzung einer Platzverweisung. Um den Betroffenen effektiv am Betreten des für ihn „verbotenen“ Platzes zu hindern, kann er an einen anderen Ort gebracht werden, von dem aus er nicht unmittelbar zurückkehren kann.

Ist der Verbringungsgewahrsam ein Zwangsmittel?

Nein, es handelt sich dabei um eine weitere Primärmaßnahme. Der Verbringungsgewahrsam selbst kann also mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Welche Arten des Gewahrsams gibt es?

Art. 17 Abs. 1 PAG kennt drei Arten des Gewahrsams:

  • Schutzgewahrsam
  • Unterbindungsgewahrsam
  • Durchsetzungsgewahrsam
Wann ist Unterbindungsgewahrsam zulässig?

Unterbindungsgewahrsam setzt voraus, dass dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von gewisser Bedeutung abgewandt werden kann. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Bürger zunächst durch die Polizei aufgefordert wird, die Tat zu unterlassen und er sich in irgendeiner Form (nicht notwendigerweise durch die Begehung selbst) darüber hinwegsetzt.

Was ist der Verbringungsgewahrsam?

Der Verbringungsgewahrsam dient der Durchsetzung einer Platzverweisung. Um den Betroffenen effektiv am Betreten des für ihn „verbotenen“ Platzes zu hindern, kann er an einen anderen Ort gebracht werden, von dem aus er nicht unmittelbar zurückkehren kann.

Ist der Verbringungsgewahrsam ein Zwangsmittel?

Nein, es handelt sich dabei um eine weitere Primärmaßnahme. Der Verbringungsgewahrsam selbst kann also mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Muss der dem Verbringungsgewahrsam zugrundeliegende Platzverweis rechtmäßig sein?

Ja, da es sich beim Verbringungsgewahrsam eben um kein Zwangsmittel handelt. Ein wirksamer und rechtmäßiger Platzverweis ist daher Grundvoraussetzung für die Verbringung.

Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung?

Freiheitsentziehung ist tiefgehender als Freiheitsbeschränkung. Für die Unterscheidung sind sowohl der Zweck als auch die Intensität des Eingriffs heranzuziehen.

Sind die Vorschriften über die Behandlung festgehaltener Personen (Art. 19) auch auf die Freiheitsbeschränkung anwendbar?

Abs. 1 (Belehrungspflicht) wohl ja, Abs. 2 und 3 (Benachrichtigung von Vertrauenspersonen bzw. Art und Weise des Gewahrsams) eher nicht. Dies ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Rechte, die auf eine dauerhafte Freiheitsentziehung zugeschnitten sind.

Wie lange darf die Freiheit entzogen werden?

Gemäß Art. 20 PAG muss die Freiheitsentziehung enden, wenn

  • der Grund der Maßnahme entfallen ist (Nr. 1),
  • eine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Nr. 2)
  • ohne richtliche Bestätigung die Höchstdauer gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG erreicht ist.

Durchsuchung

Was kann alles durchsucht werden?

Das PAG unterscheidet zwischen verschiedenen Durchsuchungsobjekten:

  • Personen (Art. 21)
  • Sachen (Art. 22)
  • Wohnungen (Art. 23)

Sachen sind dabei nur die Sachen, die weder am Körper getragen werden (dann Art. 21) noch Wohnungen sind (dann Art. 23).

Wann kann das Gefundene sichergestellt werden?

Dies ist gemäß Art. 25 PAG bei allen Arten von Durchsuchungen identisch.

Was ist das Besondere an der Schleierfahndung?

Im Rahmen der Schleierfahndung bedarf es keines besonderen Durchsuchungsanlasses im Sinne einer konkreten Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Allerdings muss für die Durchsuchung eine abstrakte Gefahr vorliegen, die zudem durch tatsächliche Anhaltspunkte erhöht erscheint.

Wann ist eine Durchsuchung an einem gefährlichen Ort zulässig?

Hierfür ist neben dem bloßen Aufenthalt an einem solchen Ort noch eine entsprechende Beziehung der Person zu den die Gefährlichkeit des Ortes begründenden Gegebenheiten bestehen.

Was gilt für die Identitätsfeststellung im Rahmen der Schleierfahndung oder an einem gefährlichen Ort?

Da es sich hierbei um geringere Eingriffe als bei der Durchsuchung handelt, sind die erhöhten Voraussetzungen hier nicht anwendbar. Vielmehr reichen die ausdrücklich gesetzlich normierten Voraussetzungen aus.

Sicherstellung

Was ist eine Sicherstellung?

Bei der Sicherstellung gemäß Art. 25 PAG wird der Gewahrsam des bisherigen Besitzers beendet und durch Gewahrsam der Polizei ersetzt. Sie erfolgt durch Anordnung, die Sache herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden, und durch Vollzug mittels Realakt.

Wann kommt eine Sicherstellung zum Schutz des Eigentümers in Betracht?

Dies ist gemäß Art. 25 Nr. 2 möglich, wenn eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit für einen Verlust oder eine Beschädigung der Sache besteht. Eine gegenwärtige Gefahr muss nicht bestehen. Soweit möglich, ist der Eigentümer zuvor zu benachrichtigen, damit er seine Rechte selbst schützen kann.

Wie kann die Sicherstellungsanordnung angefochten werden?

Dabei handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist. Sinnvollerweise ist sie mit einer Leistungsklage auf Herausgabe der Sache zu verbinden.

Wie kann der Kostenbescheid aufgrund einer Sicherstellung angefochten werden?

Soll auch die zugrundeliegende Sicherstellung angefochten werden, ist diese anzugreifen. Wird sie aufgehoben, ist auch der Kostenbescheid hinfällig, da bei unrichtiger Sachbehandlung Kostenfreiheit besteht (Art. 28 Abs- 3 Satz 4 PAG, Art. 16 Abs. 5 KG).

Wird nur der Kostenbescheid trotz richtiger Sicherstellungsmaßnahme für rechtswidrig gehalten, kann dieser isoliert angefochten werden.

Sekundärmaßnahmen

Was sind Sekundärmaßnahmen?

Sekundärmaßnahmen sind die polizeilichen Zwangsmaßnahmen zum Vollzug schon getroffener Primärmaßnahmen. Sie ergänzen die jeweiligen Spezialgesetze (z.B. VwZVG) und gehen diesen vor.

Wann ist eine Sekundärmaßnahme formell rechtmäßig?

Die Sekundärmaßnahme muss von derselben Behörde erlassen werden wie die Primärmaßnahme. Einer Anhörung bedarf es nicht (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG).

Wann ist die Sekundärmaßnahme materiell rechtmäßig?

Die Sekundärmaßnahme hat als Voraussetzung, dass die Primärmaßnahme unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Die Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme ist jedoch nicht relevant, da im polizeilichen Vollzug regelmäßig keine gerichtliche Entscheidung abgewartet werden kann.

Wie wird das Zwangsmittel ausgewählt?

Die polizelichen Zwangsmittel sind in Art. 54 Abs. 1 PAG aufgezählt. Unmittelbarer Zwang kommt dabei nur als letztes Mittel in Betracht (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 PAG).

Regelmäßig kommt ein Zwangsgeld wegen der Eilbedürftigkeit polizeilichen Handelns nicht in Betracht, sodass bei vertretbaren Handlungen die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) und bei unvertretbaren Handlungen der unmittelbare Zwang (Art. 58 PAG) erfolgt.

Wann kommt eine Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) in Betracht?

Die Ersatzvornahme ist nur für vertretbare Handlungen gedacht, damit scheiden die typischen Maßnahmen nach Art. 12 bis 29 PAG aus. Lediglich atypische Maßnahmen (Art. 11) können vertretbar sein.

Was ist unmittelbarer Zwang?

Unmittelbarer Zwang ist gemäß Art. 61 Abs. 1 PAG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel oder durch Waffen.

Gelten die Art. 61 bis 69 PAG für alle Anwendungsfälle des unmittelbaren Zwangs?

Ja, insbesondere auch dann, wenn die Polizei aufgrund anderer Gesetz zu unmittelbarem Zwang berechtigt ist.

Wann ist unmittelbarer Zwang verhältnismäßig?

Auch hier gilt grundsätzlich Art. 4 PAG. Für einzelne Arten des unmittelbaren Zwangs gelten weitere Voraussetzungen, z.B. Art. 66 für Schusswaffengebrauch.

Welcher Rechtsnatur sind Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang?

Die bayerische Rechtsprechung ordnet weiterhin beide Mittel als Verwaltungsakte ein, die einen konkludenten Duldungsbefehl beinhalten.

Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer Ausführung (Art. 9 Abs. 1) und Sofortvollzugs (Art. 53 Abs. 2)?

Die unmittelbare Ausführung erfolgt mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen, der lediglich für eine tatsächliche Willensbetätigung nicht erreichbar ist. Ein Sofortvollzug geschieht demgegenüber gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen.

Zudem ist die unmittelbare Ausführung nur bei vertretbaren Handlungen möglich.

Wann sind unmittelbarer Zwang/Sofortvollzug rechtmäßig?

Die Sofortmaßnahmen sind nur rechtmäßig, wenn

  • eine hypothetische Primärmaßnahme rechtmäßig wäre,
  • der Störer nicht rechtzeitig und effektiv in Anspruch genommen werden könnte,
  • die Maßnahme/das Mittel ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
  • die Verhältnismääßigkeit gewahrt ist und
  • das Ermessen richtig ausgeübt wurde.

Keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die nachträgliche Unterrichtung des Betroffenen gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 PAG.

Handelt es sich bei unmittelbarem Zwang/Sofortvollzug um Verwaltungsakte?

Nein, hier liegen lediglich Realakte vor, die unmittelbar einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen sollen.

Sonstiges

Was sind Gefährderanschreiben und Gefährderansprache?

Bei einem Gefährderanschreiben bzw. einer Gefährderansprache wird eine Person, die in der Vergangenheit auffällig wurde, brieflich angeschrieben bzw. persönlich angesprochen und auf die Folgen künftigen Fehlverhaltens aufmerksam gemacht. Dies kommt vor allem bei Teilnehmern gewalttätiger Demonstrationen sowie bei unfriedlichen Fußballfans vor.

Ob dies einen Grundrechtseingriff darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Zwar stellt sich diese Mitteilung regelmäßig nur als Hinweis dar. Gleichzeitig bedeutet es für die meisten Menschen aber eine durchaus ernstzunehmende Warnung, wenn die Polizei sie offensichtlich „im Auge hat“. Damit könnte es sein, dass sich manche Adressaten nicht nur von rechtswidrigen Handlungen, sondern auch von der Ausübung ihrer Rechte abhalten lassen.

Dann handelt es sich um eine polizeiliche Maßnahme, die man zwar auf die Generalklausel (Art. 11 Abs. 1 und 2) stützen kann, dann aber auch einer konkreten Gefahr, also entsprechenden Anhaltspunkten, bedarf.

Hat man einen Anspruch darauf, dass die Polizei bei der Durchsetzung privater Rechte hilft?

Art. 2 Abs. 2 PAG sagt:

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Es geht hier also weniger um die Durchsetzung privater Rechte (dies ist in erster Linie Sache des gerichtlichen Rechtsschutzes), sondern um deren Schutz. Insofern ist die Polizei nicht nur gegenüber Sicherheitsbehörden subsidiär zuständig, sondern auch gegenüber privaten Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die Entscheidung strittiger Rechtsverhältnisse obliegt der Polizei jedenfalls nicht. Im Übrigen liegt aber häufig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, da private Rechte oft auch durch besondere Rechtsvorschriften geschützt sind.

Ist die Polizei zum Einschreiten verpflichtet, stellt eine Verletzung dieser Pflicht aber einen Grund für Amtshaftungsansprüche dar.

Was ist Vollzugshilfe?

Vollzugshilfe ist die Hilfeleistung seitens der Polizei für anderen Behörden gemäß Art. 50 PAG.

Hierzu gehört in erster Linie die Durchführung unmittelbaren Zwangs (Abs. 1) und die Unterstützung der Justizverwaltung durch Vorführung von Personen (Abs. 2).

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