Sozialrecht – BAFöG

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studierende sowie bestimmte Schüler und Auszubildende finanziell unterstützen.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studierende sowie bestimmte Schüler und Auszubildende finanziell unterstützen.
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Studieren und andere Ausbildungen verursachen erhebliche Kosten. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll dazu beitragen, dass eine Ausbildung nicht daran scheitert, dass die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Nach § 1 BAföG besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die der Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden entspricht.

Am bekanntesten ist die Förderung von Studierenden. Förderfähig können aber auch bestimmte schulische Ausbildungen, Fachschulen, Akademien, Kollegs und andere Ausbildungsformen sein.

Die Abkürzung BAföG bezeichnet eigentlich das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Umgangssprachlich wird sie zugleich für die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen verwendet.

An wen ist der BAföG-Antrag zu richten?

Wer Ausbildungsförderung beantragen möchte, muss sich grundsätzlich an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden.

Nach § 46 BAföG wird über Ausbildungsförderung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

Welches Amt örtlich zuständig ist, richtet sich insbesondere nach

  • der Art der Ausbildungsstätte,
  • dem Wohnort der Eltern,
  • gegebenenfalls dem Wohnort des Auszubildenden und
  • bei Auslandsförderung nach besonderen Zuständigkeitsregeln.

Die frühere pauschale Formulierung, Studierende müssten ihren Antrag stets an „das Studentenwerk der Universität“ richten, ist zu ungenau.

Für Studierende an inländischen Hochschulen sind nach § 40 Abs. 2 BAföG Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichtet. Welche konkrete Stelle zuständig ist, hängt von der landesrechtlichen Organisation ab.

Welches Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Welches Amt für Ausbildungsförderung ist grundsätzlich zuständig?

Nach § 45 Abs. 1 BAföG ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk

  • beide Eltern des Auszubildenden oder
  • der noch lebende Elternteil

den ständigen Wohnsitz haben.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Wann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Auszubildenden?

Das Amt am ständigen Wohnsitz des Auszubildenden ist nach § 45 Abs. 1 BAföG insbesondere zuständig, wenn

  • der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • die Eltern nicht mehr leben,
  • dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht beziehungsweise bei Eintritt der Volljährigkeit nicht zustand,
  • die Eltern ihren ständigen Wohnsitz nicht im Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
  • kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
  • eine Fachschulklasse besucht wird, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, oder
  • Ausbildungsförderung für einen Fernunterrichtslehrgang nach § 3 BAföG beantragt wird.

Hat der Auszubildende in einem solchen Fall keinen ständigen Wohnsitz im Inland, ist grundsätzlich das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

Welches Amt ist bei Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien zuständig?

Für Auszubildende an

  • Abendgymnasien,
  • Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und
  • Akademien

ist nach § 45 Abs. 2 BAföG grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die besuchte Ausbildungsstätte liegt.

Welches BAföG-Amt ist für Studierende an Hochschulen zuständig?

Für Studierende an einer staatlichen Hochschule gilt eine besondere Regelung.

Nach § 45 Abs. 3 BAföG ist grundsätzlich das bei der Hochschule eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die dort immatrikulierten Studierenden zuständig.

Das gilt grundsätzlich auch für Vor- oder Nachpraktika, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch absolviert werden.

Die Länder können außerdem bestimmen, dass

  • ein solches Amt auch für Studierende anderer Hochschulen zuständig ist oder
  • weitere Auszubildende von einem hochschulbezogenen Amt für Ausbildungsförderung betreut werden.

Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk eingerichtet, bestimmt das jeweilige Land dessen örtliche Zuständigkeit.

Ist immer das Studentenwerk für BAföG bei Studierenden zuständig?

Nein.

§ 40 Abs. 2 BAföG erlaubt den Ländern, die Ämter für Ausbildungsförderung für Hochschulstudierende

  • bei staatlichen Hochschulen oder
  • bei Studentenwerken

einzurichten.

Deshalb sollte jeweils geprüft werden, welche Stelle im betreffenden Bundesland und für die konkrete Hochschule zuständig ist.

Welches BAföG-Amt ist bei einem Auslandsstudium zuständig?

Für Ausbildungsförderung bei einer Ausbildung im Ausland gelten besondere Zuständigkeitsregeln.

Nach § 45 Abs. 4 BAföG ist ausschließlich das von dem jeweils zuständigen Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

Die Zuständigkeit wird nach dem Staat bestimmt, in dem die Ausbildungsstätte liegt.

Für einzelne Ländergruppen sind deshalb bestimmte deutsche Auslandsämter zuständig.

Wer beispielsweise eine Ausbildung in

  • Österreich,
  • der Schweiz oder
  • Liechtenstein

absolviert, fällt nach der bundesrechtlichen Auslandszuständigkeitsverordnung in den Zuständigkeitsbereich des hierfür durch Bayern bestimmten Amtes.

Kann sich das zuständige BAföG-Amt während eines laufenden Verfahrens ändern?

Ja.

§ 45a BAföG regelt ausdrücklich den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.

Wird ein anderes Amt zuständig, tritt dieses grundsätzlich für sämtliche weiteren Verwaltungshandlungen einschließlich eines Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes.

Das bisher zuständige Amt muss die Leistungen allerdings grundsätzlich noch so lange erbringen, bis das neu zuständige Amt die Zahlungen fortsetzt.

Dadurch soll verhindert werden, dass allein durch einen Zuständigkeitswechsel eine Leistungslücke entsteht.

Kann ein BAföG-Antrag elektronisch gestellt werden?

Ja.

§ 46 Abs. 1 BAföG sieht ausdrücklich vor, dass über Ausbildungsförderung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden wird.

Die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Tatsachen müssen grundsätzlich auf den vorgesehenen Formblättern angegeben werden.

Für elektronische Anträge steht insbesondere das Verwaltungsportal BAföG Digital zur Verfügung.

Ab wann wird BAföG gezahlt?

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nicht für beliebig lange Zeiträume rückwirkend gezahlt.

Deshalb sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.

Für die gewöhnliche Ausbildungsförderung ist insbesondere § 15 BAföG zu beachten. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch nicht vor dem Monat der Antragstellung.

Ein verspäteter Antrag kann deshalb dazu führen, dass für zurückliegende Monate keine Förderung mehr gewährt wird.

Was ist die Studienstarthilfe?

Das BAföG enthält inzwischen zusätzlich die Studienstarthilfe.

Sie soll bestimmten Studienanfängern aus einkommensschwachen Haushalten den Start in ein Studium erleichtern.

Nach § 56a BAföG wird sie einmalig als Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro geleistet.

Sie ist von der laufenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu unterscheiden.

Wo wird die Studienstarthilfe beantragt?

Für die Studienstarthilfe gelten besondere Verfahrensregelungen.

Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über BAföG Digital zu stellen.

Die Landesregierungen können außerdem andere Stellen als die gewöhnlichen Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung betrauen.

Deshalb kann die für die Studienstarthilfe zuständige Stelle von derjenigen abweichen, die über den normalen BAföG-Antrag entscheidet.

Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat BAföG?

Das Grundgesetz enthält kein allgemeines Grundrecht darauf, dass der Staat jede gewünschte Ausbildung vollständig finanziert.

Hat der Gesetzgeber jedoch ein System der Ausbildungsförderung geschaffen, muss dessen Ausgestaltung insbesondere die Grundrechte beachten.

Verfassungsrechtlich relevant können beispielsweise sein

  • Art. 3 Abs. 1 GG bei ungerechtfertigter Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Auszubildenden,
  • Art. 12 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit Ausbildung und Berufswahl,
  • Art. 6 Abs. 1 GG bei familienbezogenen Regelungen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich effektiven Rechtsschutzes sowie
  • Art. 103 Abs. 1 GG im gerichtlichen Verfahren.

Auch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG bildet einen verfassungsrechtlichen Hintergrund für staatliche Ausbildungsförderung, begründet für sich genommen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte BAföG-Leistung oder Leistungshöhe.

Ist jeder fehlerhafte BAföG-Bescheid zugleich eine Grundrechtsverletzung?

Nein.

Ein fehlerhafter BAföG-Bescheid ist zunächst eine Frage des einfachen Verwaltungs- und Ausbildungsförderungsrechts.

Verfassungsrechtliche Bedeutung entsteht nicht bereits dadurch, dass eine Behörde beispielsweise Einkommen, Vermögen oder Förderungsdauer möglicherweise falsch berechnet hat.

Eine spezifische Grundrechtsverletzung kann dagegen insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • eine gesetzliche Regelung selbst gegen den Gleichheitssatz verstößt,
  • eine Behörde oder ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennt,
  • effektiver Rechtsschutz unzumutbar erschwert wird oder
  • entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird.
Kann wegen einer BAföG-Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich kann auch ein BAföG-Verfahren Ausgangspunkt einer Verfassungsbeschwerde sein.

Die Verfassungsbeschwerde ist aber keine zusätzliche Instanz zur erneuten Prüfung des BAföG-Bescheids.

Grundsätzlich müssen zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Erforderlich ist anschließend die substantiierte Darlegung einer möglichen Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

Eine bloße fehlerhafte Anwendung des BAföG genügt grundsätzlich nicht.

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