Baurecht – Veränderungssperre, Zurückstellung

Was ist eine Veränderungssperre?

Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB verbietet es, auf dem Grundstück irgendwelche Baumaßnahmen durchzuführen. Die Veränderungssperre ist ein Mittel der Sicherung der Bauleitplanung und soll es ermöglichen, einen Bebauungsplan zu erlassen, ohne dass der Bauherr vorher noch ein Bauvorhaben durchführt.

Wie lange gilt eine Veränderungssperre?

Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), sie kann aber zweimal um ein weiteres Jahr verlängert werden (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauGB), also bis zu vier Jahre dauern. Prinzipiell muss sie außer Kraft gesetzt werden, sobald sie nicht mehr notwendig ist (§ 17 Abs. 4 BauGB).

Was kann ich gegen eine Veränderungssperre machen?

Grundsätzlich wenig. Man kann lediglich die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre angreifen, allerdings wird den Gemeinden hier ein sehr weites Ermessen zugebilligt. Auf jeden Fall sollten Sie einen Anwalt einschalten, der das Verfahren eingehend überprüft und ggf. direkt mit der Gemeinde verhandelt.

Was ist eine Zurückstellung?

An Stelle einer Veränderungssperre ist auch eine Zurückstellung des Baugesuchs zulässig, § 15 BauGB. Dann kann die Gemeinde den Bauantrag für bis zu zwölf Monate „liegen lassen“.

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