
Wer aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann, steht häufig vor erheblichen beruflichen und finanziellen Problemen.
Rechtlich müssen dabei verschiedene Begriffe auseinandergehalten werden:
- Arbeitsunfähigkeit betrifft grundsätzlich die Fähigkeit, die bisherige konkrete Tätigkeit auszuüben.
- Erwerbsminderung betrifft das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Berufsunfähigkeit spielt in der gesetzlichen Rentenversicherung heute nur noch für bestimmte ältere Versicherte eine Rolle.
Neben Rentenleistungen sind häufig Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Bedeutung. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dabei grundsätzlich der Gedanke „Rehabilitation vor Rente“.
Inhalt
Was bedeutet Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist heute in § 240 SGB VI geregelt.
Die frühere Verweisung auf § 220 Abs. 2 SGB VI ist unzutreffend.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.
Dabei wird nicht nur betrachtet, ob der bisherige konkrete Arbeitsplatz noch ausgeübt werden kann.
Zu prüfen ist vielmehr auch, ob andere Tätigkeiten vorhanden sind, die
- den gesundheitlichen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und
- unter Berücksichtigung von Ausbildung, bisherigem Beruf und beruflicher Stellung zumutbar sind.
Berufsunfähig ist deshalb nicht, wer noch mindestens sechs Stunden täglich eine zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann.
Für wen ist Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI überhaupt noch relevant?
Die gesetzliche Sonderregelung gilt nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Sie können bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.
Für jüngere Versicherte gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keinen vergleichbaren allgemeinen Berufsschutz mehr.
Bei ihnen kommt es für eine Erwerbsminderungsrente grundsätzlich darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein können.
Erhalten nach dem 1. Januar 1961 Geborene überhaupt keine Leistung, wenn sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können?
So pauschal lässt sich das nicht sagen.
Für nach dem 1. Januar 1961 Geborene besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf die besondere Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Sie können aber insbesondere Ansprüche haben auf
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- medizinische Rehabilitation oder
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dazu können beispielsweise Umschulungen, berufliche Anpassungsmaßnahmen oder Hilfen zur Erhaltung beziehungsweise Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gehören.
Daneben kann eine privat abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen vorsehen. Für diese gelten jedoch die jeweiligen vertraglichen Versicherungsbedingungen und nicht unmittelbar die Definition des § 240 SGB VI.
Wann ist eine andere Tätigkeit bei der Berufsunfähigkeit zumutbar?
Bei der Prüfung nach § 240 SGB VI kann ein Versicherter nicht beliebig auf jede denkbare Tätigkeit verwiesen werden.
Entscheidend sind insbesondere
- Ausbildung,
- Kenntnisse und Fähigkeiten,
- bisheriger Beruf,
- berufliche Qualifikation,
- soziale Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit und
- gesundheitliches Leistungsvermögen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat hierfür unterschiedliche Mehrstufenschemata entwickelt.
Eine schematische Aussage, jeder Versicherte könne immer exakt auf die eigene oder die nächstniedrigere von sechs Qualifikationsstufen verwiesen werden, ist jedoch zu pauschal.
Welche Verweisungstätigkeit zumutbar ist, muss anhand des bisherigen Hauptberufs und der hierfür entwickelten sozialgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt werden.
Ist eine Tätigkeit nach einer erfolgreichen Umschulung zumutbar?
Grundsätzlich ja.
§ 240 Abs. 2 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass eine Tätigkeit zumutbar ist, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Auch insoweit muss die Tätigkeit allerdings dem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen.
Was bedeutet teilweise Erwerbsminderung?
Teilweise erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 1 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Vereinfacht bedeutet dies:
Wer noch
- mindestens drei Stunden,
- aber weniger als sechs Stunden
täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist grundsätzlich teilweise erwerbsgemindert.
Der gesundheitliche Zustand allein reicht für einen Rentenanspruch allerdings nicht aus. Zusätzlich müssen grundsätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sein.
Was bedeutet volle Erwerbsminderung?
Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Es geht also nicht darum, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit für wenige Minuten oder Stunden denkbar wäre.
Maßgeblich ist das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Was bedeutet „auf nicht absehbare Zeit“ bei der Erwerbsminderung?
Eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI setzt nicht zwingend voraus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen für immer bestehen.
Sie müssen aber auf nicht absehbare Zeit bestehen.
Vorübergehende Erkrankungen werden deshalb grundsätzlich anders behandelt als längerfristige Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.
Ob und für welchen Zeitraum eine Erwerbsminderung vorliegt, ist regelmäßig anhand medizinischer Befunde und sozialmedizinischer Gutachten zu beurteilen.
Wann besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Die medizinische Erwerbsminderung allein genügt grundsätzlich nicht.
Nach § 43 SGB VI müssen regelmäßig zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Dazu gehören grundsätzlich
- die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Das Gesetz enthält allerdings verschiedene Ausnahmen und Verlängerungstatbestände.
Besondere Regelungen bestehen beispielsweise bei
- Arbeitsunfällen,
- Berufskrankheiten,
- bestimmten Fällen bei Berufsanfängern und
- Personen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.
Was bedeutet „Reha vor Rente“?
Die gesetzliche Rentenversicherung soll eine Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht zahlen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch geeignete Rehabilitationsleistungen erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
§ 9 SGB VI bestimmt deshalb, dass Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen haben, wenn durch erfolgreiche Rehabilitation eine Rentenzahlung verhindert oder hinausgeschoben werden kann.
In Betracht kommen insbesondere
- medizinische Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- berufliche Anpassung,
- Umschulung und
- Hilfen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Ein Antrag auf Rehabilitation kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI sogar als Rentenantrag gelten, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder erfolglos geblieben ist.
Spielt der bisherige Beruf bei der Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI eine Rolle?
Grundsätzlich nicht in derselben Weise wie bei der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an.
Entscheidend ist deshalb, welche Tätigkeiten der Versicherte gesundheitlich noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
Ein Versicherter kann daher grundsätzlich auch dann nicht erwerbsgemindert sein, wenn er seinen bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann.
Dabei müssen allerdings das tatsächliche gesundheitliche Leistungsvermögen und die üblichen Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden.
Muss bei Erwerbsminderung ein konkreter freier Arbeitsplatz vorhanden sein?
Grundsätzlich nein.
§ 43 Abs. 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, wenn ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Es muss deshalb normalerweise kein konkreter freier Arbeitsplatz nachgewiesen werden.
Allerdings kennt die Rechtsprechung Besonderheiten, wenn ein Versicherter gesundheitlich nur noch ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen besitzt.
Was ist eine sogenannte Arbeitsmarktrente?
Eine Besonderheit kann vorliegen, wenn ein Versicherter aus medizinischer Sicht zwar nur teilweise erwerbsgemindert ist, weil er noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ihm aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen kann der verschlossene Teilzeitarbeitsmarkt dazu führen, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird.
Man spricht häufig von einer „Arbeitsmarktrente“.
Dabei handelt es sich nicht um eine eigene gesetzliche Rentenart, sondern um eine besondere Folge des Zusammenspiels zwischen gesundheitlichem Restleistungsvermögen und Arbeitsmarktlage.
Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit ist insbesondere in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses näher bestimmt.
Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit
- ihre zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen können oder
- diese Tätigkeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung ausüben könnten.
Dabei sind die konkreten Bedingungen der bisher ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Arbeitsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn die weitere Ausübung der Tätigkeit voraussichtlich gesundheitsschädliche Folgen hätte, die unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit führen würden.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?
Die Begriffe beantworten unterschiedliche Fragen.
Arbeitsunfähigkeit:
Hier wird grundsätzlich gefragt, ob die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit krankheitsbedingt noch ausgeübt werden kann.
Erwerbsminderung:
Hier wird dagegen geprüft, in welchem zeitlichen Umfang noch eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist.
Deshalb kann eine Person
- arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsgemindert sein oder
- erwerbsgemindert sein, obwohl die Frage der Arbeitsunfähigkeit nach anderen Maßstäben beurteilt wird.
Arbeitsunfähigkeit ist zudem nicht ausschließlich ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie hat erhebliche sozialrechtliche Bedeutung, insbesondere für Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Muss Arbeitsunfähigkeit immer nur vorübergehend sein?
Nein.
Arbeitsunfähigkeit ist häufig vorübergehend, muss es begrifflich aber nicht zwingend sein.
Die Abgrenzung zur Erwerbsminderung erfolgt nicht allein anhand der Dauer einer Erkrankung.
Entscheidend sind vielmehr die unterschiedlichen gesetzlichen Bezugspunkte:
- bei der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die konkrete bisherige Tätigkeit,
- bei der Erwerbsminderung das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit kann deshalb Anlass sein, zusätzlich eine mögliche Erwerbsminderung oder einen Rehabilitationsbedarf zu prüfen.
Können auch Arbeitslose arbeitsunfähig sein?
Ja.
Auch Personen ohne aktuellen Arbeitsplatz können arbeitsunfähig sein.
Für Arbeitslose gelten allerdings besondere Beurteilungsmaßstäbe, weil keine aktuell ausgeübte Beschäftigung vorhanden ist.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist außerdem zu berücksichtigen, ob sie den ihnen nach dem Recht der Arbeitsförderung zumutbaren Beschäftigungen gesundheitlich zur Verfügung stehen.
Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig, sieht § 146 SGB III grundsätzlich eine Leistungsfortzahlung für bis zu sechs Wochen vor.
Was passiert, wenn ein Arbeitsloser längerfristig gesundheitlich kaum noch arbeiten kann?
Für längerfristig leistungsgeminderte Arbeitslose kann insbesondere § 145 SGB III bedeutsam sein.
Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn eine Person allein wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht im üblichen Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und eine verminderte Erwerbsfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist.
Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll insbesondere vermeiden, dass Betroffene während der ungeklärten Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ohne Leistung bleiben.
Was bedeutet Erwerbsunfähigkeit?
Der Begriff Erwerbsunfähigkeit gehört grundsätzlich zum früheren Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.
Seit dem 1. Januar 2001 werden neue Rentenansprüche grundsätzlich nicht mehr als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern als Renten wegen
- voller Erwerbsminderung oder
- teilweiser Erwerbsminderung
bezeichnet.
Umgangssprachlich wird „Erwerbsunfähigkeit“ teilweise weiterhin als Bezeichnung für eine besonders weitgehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verwendet.
Rechtlich sollte bei heutigen Rentenansprüchen jedoch grundsätzlich der Begriff volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI verwendet werden.
Welche Rolle spielen Behinderungen bei der Erwerbsminderungsrente?
Eine Behinderung führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderung.
Entscheidend ist, welche konkreten Auswirkungen die Erkrankung oder Behinderung auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hat.
Umgekehrt setzt eine Erwerbsminderung keinen bestimmten Grad der Behinderung und auch keinen Schwerbehindertenstatus voraus.
Deshalb sind insbesondere
- Grad der Behinderung,
- Schwerbehinderteneigenschaft und
- Erwerbsminderung
rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Welche Bedeutung haben medizinische Gutachten bei einer Erwerbsminderungsrente?
Die Frage des verbliebenen Leistungsvermögens ist häufig der zentrale Streitpunkt eines Erwerbsminderungsverfahrens.
Von Bedeutung sind insbesondere
- Befundberichte behandelnder Ärzte,
- Krankenhausberichte,
- Rehabilitationsberichte,
- Gutachten der Rentenversicherung und
- gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten.
Rechtlich entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose.
Maßgeblich sind insbesondere die funktionellen Auswirkungen der Erkrankungen auf das zeitliche und qualitative Leistungsvermögen.
Muss das Sozialgericht dem Gutachten der Rentenversicherung folgen?
Nein.
Das Sozialgericht ist nicht an die medizinische Einschätzung des Rentenversicherungsträgers gebunden.
Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz.
Das Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären und medizinische Gutachten eigenständig würdigen.
Ergeben sich erhebliche Widersprüche oder ungeklärte medizinische Fragen, können weitere Ermittlungen oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Welche Grundrechte können bei Erwerbsminderungsrenten eine Rolle spielen?
Streitigkeiten über Erwerbsminderungsrenten sind zunächst nach dem Sozialrecht und durch die Sozialgerichte zu entscheiden.
Verfassungsrechtlich können je nach Fall insbesondere Bedeutung haben:
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
- Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung,
- Art. 14 Abs. 1 GG – bei bestimmten rentenrechtlichen Rechtspositionen,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver gerichtlicher Rechtsschutz und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Auch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG kann in existenziellen Leistungssituationen Bedeutung gewinnen.
Ist die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente automatisch eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Eine möglicherweise falsche medizinische Würdigung oder fehlerhafte Anwendung des § 43 SGB VI stellt nicht automatisch eine spezifische Verletzung des Grundgesetzes dar.
Solche Fehler müssen grundsätzlich zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann ein Fall beispielsweise erlangen, wenn ein Gericht
- Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennt,
- entscheidungserhebliche medizinische Beweisanträge oder erhebliches Vorbringen in verfassungsrechtlich relevanter Weise übergeht,
- effektiven Rechtsschutz unzumutbar verkürzt oder
- eine Entscheidung auf objektiv nicht mehr nachvollziehbare beziehungsweise willkürliche Erwägungen stützt.
Kann gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich auch aus einem Verfahren über eine Erwerbsminderungsrente hervorgehen.
Sie ist aber keine zusätzliche sozialgerichtliche Instanz zur erneuten medizinischen oder einfachrechtlichen Prüfung des Rentenanspruchs.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich
- die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft,
- verfassungsrechtlich erhebliche Einwände rechtzeitig vor den Fachgerichten geltend gemacht und
- die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes beachtet
werden.
Soll eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, kann zuvor zusätzlich eine Anhörungsrüge erforderlich sein.