(Letzte Aktualisierung: 22.01.2024)
Wer seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, steht beruflich und finanziell häufig von großen Problemen. Oft tritt die Erkrankung auch sehr plötzlich ein, bspw. in Form eines Unfalls, sodass schnelle Hilfe notwendig ist und kaum vorgesorgt werden konnte.
Berufs- und Arbeitsunfähigkeit sind deswegen zentrale Pfeiler des deutschen Sozialrechts. Sie waren historisch gesehen auch die ersten Bestandteile der staatlichen Sozialversicherung.
Neben der finanziellen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts geht es häufig auch um die (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt, bspw. durch Umschulung und Finden eines behindertengerechten Arbeitsplatzes oder andere Angebote, die eine angepasste Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Inhalt
Was bedeutet Berufsunfähigkeit?
Berufsunfähig ist gemäß § 220 Abs. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden am Tag eine sozial zumutbare und gesundheitlich und fachlich zu bewältigende Arbeit leisten kann.
Wann ist eine Arbeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsprüfung zumutbar?
Für die Frage der Zumutbarkeit teilt das Bundessozialgericht die Berufe in sechs Qualifikationsstufen ein:
- Stufe 1: Ungelernte Berufe
- Stufe 2: Berufe mit einer Ausbildungsdauer bis zu zwei Jahren
- Stufe 3: Berufe mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren
- Stufe 4: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen bzw. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule zur Voraussetzung haben
- Stufe 5: Berufe, die einen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung zur Voraussetzung haben
- Stufe 6: Berufe, deren hohe Qualität in der Regel auf einem Hochschulstudium oder einer damit vergleichbaren Qualifikation beruht
Nun ist zunächst die bisherige Tätigkeit des Betroffenen in die richtige Stufe einzugruppieren. Zumutbar sind ihm dann alle Berufe der gleichen oder der nächstniedrigeren Stufe.
Welche Ansprüche haben Berufsunfähige?
Bei der Berufsunfähigkeit ist zu unterscheiden: Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Später Geborene erhalten keine Leistung, müssen sich also – wenn sie dies wollen – durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.
Was bedeutet volle Erwerbsminderung?
Voll erwerbsgemindert (früher: erwerbsunfähig) ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande ist, mindestens drei Stunden am Tag auf einem üblichen Arbeitsplatz zu arbeiten (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Auf die Zumutbarkeit kommt es insoweit nicht an.
Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor?
Teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande ist, mindestens sechs Stunden am Tag auf einem üblichen Arbeitsplatz zu arbeiten (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Auf die Zumutbarkeit kommt es insoweit nicht an.
Spielt die Zumutbarkeit bei der Erwerbsminderung eine Rolle?
Nein. Bei der Frage, ob man drei bzw. sechs Stunden am Tag arbeiten kann oder vielmehr voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, sind die Zumutbarkeitskriterien für die Berufsunfähigkeit nicht anzuwenden. Kann ein Bankdirektor also noch als Hausmeister arbeiten, so ist er nicht erwerbsgemindert.
Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähig gemäß § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ist, wer
- seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausführen kann oder
- unter einem bestimmten Krankheitszustand leidet, der dazu führen würde, dass er bei Weiterarbeit arbeitsunfähig würde.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet in der Regel nur eine vorübergehende Erkrankung, nach der der Arbeitnehmer wieder ganz normal an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Sie betrifft also eher das Arbeits- als das Sozialrecht und ist von der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit strikt zu unterscheiden.
Können auch Arbeitslose arbeitsunfähig sein?
Ja. Der Arbeitslose arbeitet zwar nicht, er muss aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Kann er auch leichte Tätigkeiten nicht mehr ausführen, dann ist der Arbeitslose nicht vermittelbar und steht somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Was bedeutet Erwerbsunfähigkeit?
Als Erwerbsunfähigkeit bezeichnet man gemeinhin eine volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Im Sozialgesetzbuch gibt es diesen Begriff aber nicht mehr.