(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Wer seine Beschäftigung verliert, kann je nach persönlicher Situation unterschiedliche Leistungen erhalten.
Zu unterscheiden sind insbesondere
- das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld nach dem SGB III und
- die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Die frühere Bezeichnung „Arbeitslosengeld II“ beziehungsweise „Hartz IV“ ist seit 2023 überholt. Seit dem 1. Juli 2026 bezeichnet das SGB II die zentrale existenzsichernde Leistung als Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 dürfen die zuständigen Behörden übergangsweise auch noch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.
Da sich das Recht der Grundsicherung regelmäßig ändert, sollten konkrete Beträge, Freibeträge und Leistungsvoraussetzungen stets anhand der aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften überprüft werden.
Inhalt
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld?
Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist grundsätzlich eine Versicherungsleistung.
Ein Anspruch setzt insbesondere voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind. Dazu gehört regelmäßig eine ausreichende vorherige Versicherungszeit.
Ob der Betroffene über weiteres Vermögen verfügt, ist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht in derselben Weise entscheidend wie bei der Grundsicherung.
Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist dagegen eine steuerfinanzierte existenzsichernde Sozialleistung.
Sie setzt insbesondere Hilfebedürftigkeit voraus. Einkommen und verwertbares Vermögen werden deshalb nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II berücksichtigt.
Kann man Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig erhalten?
Ja, das kann vorkommen.
Reicht das Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht aus, um den gesetzlich anerkannten Bedarf zu decken, können unter den Voraussetzungen des SGB II ergänzende Leistungen in Betracht kommen.
Das Arbeitslosengeld wird dann grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt.
Wann können Leistungsminderungen nach dem SGB II verhängt werden?
§ 31 SGB II nennt verschiedene Pflichtverletzungen.
Eine Pflichtverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person trotz Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen
- geforderte Eigenbemühungen nicht nachweist,
- sich weigert, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen,
- die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten verhindert,
- eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme nicht antritt oder abbricht oder
- einen Integrationskurs beziehungsweise eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht antritt oder abbricht.
Weitere Pflichtverletzungen können nach § 31 Abs. 2 SGB II insbesondere vorliegen, wenn
- Einkommen oder Vermögen gezielt vermindert wird, um einen höheren Leistungsanspruch herbeizuführen,
- trotz entsprechender Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt wird oder
- eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III eingetreten ist.
Eine Leistungsminderung darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt.
Wie hoch ist eine Leistungsminderung nach § 31a SGB II?
Nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung des § 31a SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Die frühere Staffelung mit Minderungen auf 70 Prozent, 40 Prozent und schließlich vollständigem Wegfall der Leistung ist überholt.
Mehrere Minderungen sind grundsätzlich auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine gewöhnliche Leistungsminderung nicht reduziert werden.
Wie lange dauert eine Leistungsminderung?
Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b SGB II grundsätzlich drei Monate.
Erfüllt der Leistungsberechtigte die verletzte Pflicht nachträglich oder erklärt er sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, kann die Minderung vorzeitig aufgehoben werden.
Das Gesetz enthält hierzu besondere zeitliche Vorgaben.
Kann das Grundsicherungsgeld vollständig entfallen, wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird?
Unter den engen Voraussetzungen des § 31a Abs. 7 SGB II kann der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs zeitweise entfallen.
Das setzt insbesondere voraus, dass
- eine konkrete zumutbare Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist und
- die leistungsberechtigte Person diese Arbeitsaufnahme willentlich verweigert.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung fallen dadurch nicht automatisch weg.
Das Gesetz sieht für diese besonders einschneidende Rechtsfolge außerdem zusätzliche Schutzvorschriften und Härtefallregelungen vor.
Was gilt bei Meldeversäumnissen beim Jobcenter?
Auch Meldeversäumnisse können zu Leistungsminderungen führen.
Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 32 SGB II kann bei wiederholtem unentschuldigtem Meldeversäumnis eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs eintreten.
Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich einen Monat.
Auch hier gilt: Liegt ein wichtiger Grund vor, darf keine Minderung erfolgen.
Gibt es Härtefallgrenzen bei Sanktionen?
Ja.
Nach § 31a SGB II darf eine Leistungsminderung insbesondere nicht erfolgen, wenn sie im konkreten Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Daneben bestehen verfassungsrechtliche Grenzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat für existenzsichernde Leistungen hervorgehoben, dass Leistungsminderungen insbesondere am Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu messen sind.
Was ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II?
Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Es kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährt werden, wenn sie
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder
- eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen und die Förderung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld kann auch gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit unmittelbar durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Wie lange kann Einstiegsgeld gezahlt werden?
Nach § 16b Abs. 2 SGB II kann Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate erbracht werden, solange die geförderte Erwerbstätigkeit besteht.
Bei seiner Bemessung sollen insbesondere
- die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und
- die Größe der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Einstiegsgeld besteht jedoch nicht automatisch. Es handelt sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung.
Muss man Rundfunkbeitrag zahlen, wenn man Grundsicherungsgeld erhält?
Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Dazu gehören insbesondere Empfänger von
- Grundsicherungsgeld nach dem SGB II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
- bestimmten Ausbildungsförderungsleistungen, beispielsweise BAföG, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beantragt und grundsätzlich durch den entsprechenden Leistungsbescheid nachgewiesen werden.
Sind Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein, allein der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III reicht grundsätzlich nicht aus.
Eine Befreiung kann aber beispielsweise bestehen, wenn daneben eine der in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezogen wird oder die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls erfüllt sind.
Übernimmt das Jobcenter allgemeine Schulden?
Grundsätzlich dient das Grundsicherungsgeld nicht der allgemeinen Schuldentilgung.
Private Kredite, Konsumschulden oder sonstige Verbindlichkeiten werden deshalb normalerweise nicht vom Jobcenter übernommen.
Allerdings kennt das SGB II für bestimmte existenzielle Notlagen besondere Darlehens- oder Übernahmeregelungen.
Das betrifft insbesondere
- Mietschulden,
- teilweise Energieschulden und
- bestimmte unabweisbare Bedarfe.
Eine pauschale Aussage, Schulden seien für Leistungsberechtigte bedeutungslos, weil bei ihnen ohnehin nichts gepfändet werden könne, ist rechtlich und praktisch unzutreffend.
Werden Schulden vom vorhandenen Vermögen abgezogen?
Nicht jede bestehende Schuld reduziert automatisch das nach § 12 SGB II zu berücksichtigende Vermögen.
Im Grundsicherungsrecht wird nicht schlicht das gesamte Vermögen mit sämtlichen privaten Verbindlichkeiten verrechnet.
Entscheidend ist unter anderem,
- ob ein Vermögensgegenstand tatsächlich verwertbar ist,
- ob er rechtlich oder wirtschaftlich belastet ist und
- welche gesetzlichen Freibeträge und Ausnahmen gelten.
Wer größere Vermögenswerte zur Tilgung von Schulden einsetzen möchte, sollte zudem beachten, dass eine gezielte Vermögensverminderung zur Herbeiführung oder Erhöhung eines Leistungsanspruchs sozialrechtliche Folgen haben kann.
Übernimmt das Jobcenter Mietschulden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn
- dies gerechtfertigt und notwendig ist und
- anderenfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen zur Begleichung von Mietschulden sollen grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.
Mehr zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter
Muss vor der Übernahme von Mietschulden eigenes Vermögen eingesetzt werden?
Ja, § 22 Abs. 8 SGB II sieht vor, dass Vermögen innerhalb der dort bezeichneten Freibeträge grundsätzlich vorrangig zur Sicherung der Unterkunft eingesetzt werden kann.
Die Übernahme von Mietschulden ist deshalb keine voraussetzungslose staatliche Schuldentilgung.
Entscheidend sind insbesondere
- die konkrete Gefahr des Wohnungsverlusts,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse,
- die Möglichkeit einer nachhaltigen Sicherung der Unterkunft und
- die Umstände, die zu den Rückständen geführt haben.
Was ist Schonvermögen nach dem SGB II?
Als Schonvermögen werden Vermögensgegenstände bezeichnet, die trotz vorhandenen wirtschaftlichen Werts bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
§ 12 Abs. 1 SGB II schützt in der seit Juli 2026 geltenden Fassung insbesondere
- angemessenen Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft,
- bestimmte Altersvorsorgeverträge und Altersvorsorgevermögen,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück bis grundsätzlich 140 m² Wohnfläche,
- eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis grundsätzlich 130 m² Wohnfläche,
- bestimmtes Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung behinderten- oder pflegegerechten Wohneigentums sowie
- Vermögensgegenstände, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich die gesetzlichen Wohnflächengrenzen für selbst genutztes Wohneigentum grundsätzlich um jeweils 20 m² pro weiterer Person.
Welche Vermögensfreibeträge gelten seit Juli 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 Abs. 2 SGB II wieder altersabhängige Vermögensfreibeträge.
Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können nach Maßgabe des Gesetzes übertragen werden.
Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, enthält § 65a SGB II allerdings Übergangsregelungen.
Gibt es noch den früheren Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr?
Nein.
Die frühere Regelung mit einem Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr sowie einem zusätzlichen Anschaffungsfreibetrag von 750 Euro entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Die Vermögensregelungen wurden mehrfach grundlegend geändert.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten grundsätzlich die altersabhängigen Freibeträge des aktuellen § 12 Abs. 2 SGB II.
Muss man als Bezieher von Grundsicherungsgeld sein Haus oder seine Eigentumswohnung verkaufen?
Nicht zwingend.
Ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu grundsätzlich 140 m² beziehungsweise eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu grundsätzlich 130 m² wird nach § 12 Abs. 1 SGB II nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt.
Bei Haushalten mit mehr als vier Personen erhöht sich die maßgebende Wohnfläche grundsätzlich um jeweils 20 m² für jede weitere Person.
Auch bei größeren Immobilien kann eine Verwertung ausgeschlossen sein, wenn sie im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde.
Während der gesetzlichen Karenzzeit gelten zusätzliche Schutzregelungen.
Muss man als Bezieher von Grundsicherungsgeld sein Auto verkaufen?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft ist nach § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich geschützt.
Das aktuelle Gesetz nennt hierfür keinen festen allgemeinen Eurobetrag.
Die Angemessenheit wird nach der seit Juli 2026 geltenden Regelung grundsätzlich vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sie im Antrag erklärt.
Die frühere pauschale Wertgrenze von ungefähr 7.000 oder 8.000 Euro entspricht deshalb nicht mehr der aktuellen gesetzlichen Regelung.
Werden für Bezieher von Grundsicherungsgeld Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen?
Grundsätzlich besteht während des Leistungsbezugs weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Für gesetzlich Versicherte ergeben sich Versicherungspflicht und Beitragszahlung insbesondere aus dem SGB V und SGB XI.
Für bestimmte freiwillig oder privat Kranken- und Pflegeversicherte sieht § 26 SGB II Zuschüsse zu den Beiträgen vor.
Die konkrete Behandlung hängt vom jeweiligen Versicherungsstatus ab.
Werden für Bezieher von Grundsicherungsgeld Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt?
Nein, der Bezug von Grundsicherungsgeld allein begründet heute grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die frühere Regelung über geringe Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist seit vielen Jahren überholt.
Zeiten des Leistungsbezugs können rentenrechtlich dennoch in anderer Weise Bedeutung haben, insbesondere als Anrechnungszeiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann sind Kosten der Unterkunft angemessen?
Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit richtet sich nicht allein nach der Wohnfläche.
Entscheidend sind insbesondere
- die Zahl der Haushaltsmitglieder,
- der örtliche Wohnungsmarkt,
- die angemessene Wohnfläche,
- die angemessenen Kosten je Quadratmeter und
- die Heizkosten.
Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist keine freie Ermessensentscheidung des Jobcenters.
Sie unterliegt grundsätzlich gerichtlicher Kontrolle und muss auf tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruhen.
Was gilt während der Karenzzeit für Unterkunftskosten?
Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 22 SGB II besteht grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs.
Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt.
Allerdings enthält das Gesetz inzwischen ausdrückliche Grenzen.
Insbesondere können extrem hohe Unterkunftskosten auch während der Karenzzeit begrenzt werden. Das Gesetz enthält hierfür unter anderem eine Grenze von grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen sowie besondere Regelungen bei überhöhter Quadratmetermiete oder Verstößen gegen die mietrechtliche Mietpreisbremse.
Heizkosten unterliegen ebenfalls einer Angemessenheitsprüfung.
Was passiert, wenn die Wohnung nach Ablauf der Karenzzeit zu teuer ist?

Übersteigen Unterkunfts- oder Heizkosten den angemessenen Umfang, werden sie grundsätzlich zunächst weiter anerkannt, solange eine Kostensenkung
- nicht möglich oder
- nicht zumutbar
ist.
Das Gesetz nennt hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Eine Kostensenkung kann beispielsweise erfolgen durch
- Wohnungswechsel,
- Untervermietung oder
- andere geeignete Maßnahmen.
Ein Umzug ist aber nicht zwingend.
Ist eine Kostensenkung durch Umzug unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten unwirtschaftlich, muss das Jobcenter eine Absenkung nicht verlangen.
Werden die bisherigen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug immer vollständig übernommen?
Nein, nicht unbegrenzt.
Unangemessene Unterkunftskosten sind nach § 22 SGB II grundsätzlich nur so lange vollständig anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, regelmäßig höchstens für sechs Monate nach Beginn des Kostensenkungsverfahrens.
Besondere Umstände des Einzelfalls können allerdings einen längeren Zeitraum rechtfertigen.
Die frühere Aussage, die bisherige Wohnung werde „in jedem Fall“ bis zum tatsächlichen Umzug vollständig bezahlt, ist deshalb zu weitgehend.
Übernimmt das Jobcenter Umzugskosten und Mietkaution?
Nach § 22 Abs. 6 SGB II können bei vorheriger Zusicherung insbesondere
- Wohnungsbeschaffungskosten,
- Umzugskosten,
- Mietkautionen und
- Genossenschaftsanteile
berücksichtigt werden.
Eine Zusicherung soll insbesondere erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Übernahme der Kosten innerhalb angemessener Zeit keine geeignete Unterkunft gefunden werden kann.
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.
Werden Lottogewinne auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ein Geldgewinn aus einer Lotterie ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 11 SGB II gelten Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Ein Lottogewinn gehört regelmäßig nicht zu den in § 11a SGB II ausdrücklich privilegierten Einnahmen.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Monat des Zuflusses.
Soweit das Geld anschließend noch vorhanden ist, kann es in späteren Zeiträumen als Vermögen nach § 12 SGB II relevant werden.
Wie werden Sachgewinne behandelt?
Nicht jede einmalige Sachzuwendung wird nach dem aktuellen § 11 SGB II wie eine Geldzahlung als Einkommen behandelt.
Das heutige Gesetz berücksichtigt Einnahmen in Geldeswert nur noch in bestimmten ausdrücklich genannten Zusammenhängen, insbesondere bei Erwerbstätigkeit oder Freiwilligendiensten.
Ein Sachgewinn muss daher anhand der aktuellen Regeln über Einkommen und Vermögen gesondert eingeordnet werden.
Die frühere pauschale Aussage, jeder Sachgewinn werde sofort mit seinem Marktwert als Einkommen angerechnet, ist deshalb zu weitgehend.
Welche grundrechtliche Bedeutung haben Leistungen nach dem SGB II?
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besitzen eine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus
- Art. 1 Abs. 1 GG und
- Art. 20 Abs. 1 GG
das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums her.
Der Gesetzgeber besitzt bei der konkreten Ausgestaltung der Leistungen einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Er muss jedoch sicherstellen, dass die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen materiellen Voraussetzungen tatsächlich gewährleistet bleiben.
Welche Rolle spielt Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsicherungsrecht?
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist im Sozialrecht besonders häufig relevant.
Der Gesetzgeber darf unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich behandeln, benötigt hierfür aber einen sachlichen Grund, dessen Gewicht von Art und Intensität der Ungleichbehandlung abhängt.
Verfassungsrechtliche Fragen können deshalb insbesondere entstehen bei
- unterschiedlichen Regelbedarfen,
- besonderen Leistungsausschlüssen,
- Altersgrenzen,
- unterschiedlicher Behandlung von Bedarfsgemeinschaften oder
- Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Leistungsberechtigten.
Kann gegen eine Entscheidung des Jobcenters Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Nicht unmittelbar als Ersatz für die sozialgerichtlichen Rechtsbehelfe.
Gegen einen Bescheid des Jobcenters müssen grundsätzlich zunächst die vorgesehenen fachrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden.
Dazu gehören je nach Verfahrensstand insbesondere
- Widerspruch,
- Klage vor dem Sozialgericht,
- gegebenenfalls Berufung oder Revision und
- bei besonderer Dringlichkeit einstweiliger Rechtsschutz.
Eine Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Betracht.
Sie setzt eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht voraus. Die bloße fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift des SGB II genügt grundsätzlich nicht.
Wann kann ein Grundsicherungsfall verfassungsrechtlich besonders relevant sein?
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann insbesondere bestehen, wenn
- das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet wird,
- eine Leistungsminderung unverhältnismäßig in existenzsichernde Leistungen eingreift,
- Personengruppen ohne tragfähigen Grund unterschiedlich behandelt werden,
- bei existenzieller Notlage kein effektiver Eilrechtsschutz gewährt wird,
- Gerichte Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennen oder
- entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird.
Eine Verfassungsbeschwerde ist aber keine weitere sozialgerichtliche Tatsachen- oder Revisionsinstanz.