Inhalt
Allgemein
Was ist ein mehrstufiger Verwaltungsakt?
Von einem mehrstufigen Verwaltungsakt spricht man, wenn eine Behörde den Verwaltungsakt erlässt, hierfür aber die Mitwirkung einer oder mehrerer anderer Behörden erforderlich ist.
Die Mitwirkung kann beispielsweise in Form einer Zustimmung, eines Einvernehmens oder einer sonstigen Beteiligung vorgesehen sein. Welche rechtliche Bedeutung die einzelnen Mitwirkungshandlungen besitzen, richtet sich nach dem jeweiligen Fachgesetz.
Haben die Mitwirkungshandlungen anderer Behörden selbst Verwaltungsaktcharakter?
Nicht automatisch.
Entscheidend ist, ob die Mitwirkungshandlung selbst eine unmittelbare Regelungswirkung nach außen besitzt. Handelt es sich lediglich um einen internen Verfahrensschritt zwischen Behörden, fehlt es grundsätzlich an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung.
Ob ausnahmsweise eine selbstständig anfechtbare Entscheidung vorliegt, ist anhand der jeweiligen gesetzlichen Regelung zu bestimmen.
Wann endet die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
Ein Verwaltungsakt bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht
- zurückgenommen,
- widerrufen,
- anderweitig aufgehoben oder
- durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt
ist.
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG von Anfang an unwirksam.
Was bedeutet formelle Bestandskraft? Was bedeutet materielle Bestandskraft?
Formelle Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt mit den ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden kann, insbesondere weil die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.
Die materielle Bestandskraft betrifft dagegen die Bindungswirkung der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung.
Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich bestandskräftig und weiterhin wirksam sein.
Der Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG
Wann liegt eine hoheitliche Maßnahme vor?
Eine hoheitliche Maßnahme ist ein einseitiges Handeln einer Behörde im Über-Unterordnungsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Davon zu unterscheiden ist insbesondere privatrechtliches Handeln der Verwaltung. Schließt eine Behörde beispielsweise einen gewöhnlichen Kaufvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, handelt sie grundsätzlich privatrechtlich und nicht durch Verwaltungsakt.
Was ist eine Behörde im Sinne des BayVwVfG?
Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG definiert die Behörde als jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Entscheidend ist damit ein funktionaler Behördenbegriff.
Auch Private können Behörden in diesem Sinne sein, soweit ihnen als sogenannten Beliehenen eigene hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind.
Reine Verwaltungshelfer besitzen dagegen grundsätzlich keine eigenen hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse.
Wann liegt eine Regelung vor?
Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, unmittelbar eine Rechtsfolge zu setzen.
Die Behörde will also beispielsweise ein Recht oder eine Pflicht
- begründen,
- ändern,
- aufheben oder
- verbindlich feststellen.
Keine Regelung enthalten grundsätzlich bloße tatsächliche Handlungen und reine Wissenserklärungen.
Ob eine behördliche Erklärung eine Regelungswirkung besitzt, ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Hinweis und einem feststellenden Verwaltungsakt?
Ein bloßer Hinweis informiert über eine bestehende Rechtslage. Ein feststellender Verwaltungsakt legt dagegen ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft verbindlich fest.
Entscheidend ist der Regelungswille der Behörde.
Teilt die Behörde lediglich ihre Rechtsauffassung mit, liegt grundsätzlich keine Regelung vor. Soll die betreffende Rechtsfrage dagegen gegenüber dem Adressaten verbindlich entschieden werden, kann ein feststellender Verwaltungsakt vorliegen.
Wann bezieht sich eine Maßnahme auf einen Einzelfall?
Eine Maßnahme ist typischerweise einzelfallbezogen, wenn sie einen konkreten Sachverhalt gegenüber einer bestimmten Person regelt.
Auch eine Allgemeinverfügung ist jedoch ein Verwaltungsakt. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erfasst drei Fallgruppen:
- personenbezogene Allgemeinverfügungen,
- sachbezogene Allgemeinverfügungen und
- benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen.
Was ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung?
Eine personenbezogene Allgemeinverfügung richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis.
Beispielsweise kann das Verbot, einen bestimmten öffentlichen Bereich während einer konkreten Gefahrenlage zu betreten, an alle Personen gerichtet sein, die diesen Bereich betreten wollen.
Die Adressaten müssen bei Erlass der Verfügung nicht bereits individuell namentlich feststehen.
Was ist eine sachbezogene Allgemeinverfügung?
Eine sachbezogene Allgemeinverfügung regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache.
Ein typisches Beispiel ist die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr.
Was ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung?
Eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung regelt die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit.
Typische Beispiele sind Verkehrszeichen. Auch bestimmte Regelungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder Sachen können hierunter fallen.
Wann hat eine Maßnahme Außenwirkung?
Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen gegenüber einer Person oder einem Rechtsträger außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers zu erzeugen.
Reine verwaltungsinterne Vorgänge besitzen grundsätzlich keine Außenwirkung.
Die Abgrenzung kann insbesondere bei Maßnahmen gegenüber Beamten, bei kommunalaufsichtlichen Maßnahmen und bei mehrstufigen Verwaltungsverfahren schwierig sein.
Wann hat eine beamtenrechtliche Maßnahme Außenwirkung?
Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen ist danach zu unterscheiden, ob lediglich der verwaltungsinterne Amtsbereich oder die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist.
Reine innerdienstliche Weisungen besitzen grundsätzlich keine Außenwirkung.
Maßnahmen, die die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffen, können dagegen Außenwirkung besitzen. Eine Beschränkung auf Eingriffe in die „private Lebensführung“ wäre zu eng.
Was ist ein Sonderstatusverhältnis?
Als Sonderstatusverhältnis werden besondere Rechtsverhältnisse bezeichnet, in denen eine Person besonders eng in staatliche Strukturen eingebunden ist. Dazu zählen beispielsweise Beamte, Soldaten, Strafgefangene und Schüler.
Die frühere Vorstellung eines weitgehend grundrechtsfreien „besonderen Gewaltverhältnisses“ ist überholt.
Grundrechte gelten auch in Sonderstatusverhältnissen. Ebenso gelten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz und – soweit einschlägig – an gesetzliche Grundlagen staatlicher Eingriffe.
Was ist ein Intraorganstreit?
Ein kommunalverfassungsrechtlicher Intraorganstreit ist eine Streitigkeit innerhalb eines kommunalen Organs, beispielsweise zwischen einem einzelnen Gemeinderatsmitglied und dem Gemeinderat oder dem ersten Bürgermeister über organschaftliche Rechte.
Solche Streitigkeiten betreffen regelmäßig keine Verwaltungsakte im klassischen Bürger-Staat-Verhältnis.
Welche Klageart statthaft ist, hängt vom konkreten Rechtsschutzziel ab. Häufig kommt eine allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage in Betracht.
Besondere Erscheinungsformen des Verwaltungsakts
Was ist der Unterschied zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid?
Beim Zweitbescheid trifft die Behörde eine neue Sachentscheidung. Die wiederholende Verfügung enthält dagegen keine neue Regelung.
Beim Zweitbescheid eröffnet die Behörde die Sache erneut und entscheidet nochmals. Der Zweitbescheid ist deshalb grundsätzlich ein neuer Verwaltungsakt.
Eine wiederholende Verfügung bestätigt dagegen lediglich den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, ohne die Sache erneut zu entscheiden. Sie besitzt insoweit keine eigenständige Regelungswirkung.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch die Behörde, sondern der objektive Erklärungsgehalt der neuen Entscheidung.
Was ist ein vorläufiger Verwaltungsakt?
Ein vorläufiger Verwaltungsakt enthält bewusst noch keine endgültige Regelung.
Eine solche Gestaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine abschließende Entscheidung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Unsicherheiten noch nicht möglich ist, aber bereits eine vorläufige Leistung oder Regelung erforderlich erscheint.
Ein wichtiges Anwendungsgebiet sind Subventions- und Zuwendungsbescheide.
Ob eine Regelung tatsächlich nur vorläufig sein soll und in welchem Umfang eine spätere endgültige Festsetzung möglich ist, muss sich hinreichend bestimmt aus dem Verwaltungsakt ergeben.
Wann wird ein vorläufiger Verwaltungsakt endgültig?
Das richtet sich nach dem Inhalt der vorläufigen Regelung und der einschlägigen Rechtsgrundlage.
Fallen die Gründe für die Vorläufigkeit weg, kann eine endgültige Entscheidung erforderlich werden. Welche Ansprüche der Betroffene auf eine solche Entscheidung besitzt, lässt sich nur anhand des jeweiligen Fachrechts und des konkreten Verwaltungsakts bestimmen.
Was ist die Konzentrationswirkung eines Verwaltungsakts?
Eine gesetzlich angeordnete Konzentrationswirkung bedeutet, dass eine Genehmigungsentscheidung andere behördliche Entscheidungen oder Genehmigungen ersetzt beziehungsweise in sich aufnimmt.
Ob und in welchem Umfang eine Konzentrationswirkung besteht, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Fachgesetz.
Ein besonders weitreichendes Beispiel ist die Konzentrationswirkung der Planfeststellung.
Nebenbestimmungen
Was ist der Unterschied zwischen Auflage und Bedingung?
Die Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit einer Begünstigung. Die Auflage begründet dagegen eine zusätzliche selbstständige Verpflichtung.
Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die betreffende Rechtswirkung erst ein, wenn das zukünftige ungewisse Ereignis eintritt.
Bei einer Auflage ist die Begünstigung dagegen grundsätzlich bereits wirksam. Der Begünstigte muss zusätzlich eine bestimmte Handlung vornehmen, dulden oder unterlassen.
Die Erfüllung einer Auflage kann grundsätzlich mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Nichterfüllung außerdem einen Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts ermöglichen.
Kommunalaufsicht und gemeindliches Einvernehmen
Sind kommunalaufsichtliche Maßnahmen Verwaltungsakte?
Das hängt von der konkreten Aufsichtsmaßnahme ab.
Maßnahmen der Rechtsaufsicht können gegenüber einer Gemeinde Außenwirkung besitzen, weil sich Gemeinde und Aufsichtsbehörde als unterschiedliche Rechtsträger gegenüberstehen und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie betroffen sein kann.
Bei fachaufsichtlichen Weisungen im übertragenen Wirkungskreis ist die Einordnung differenzierter. Ob eine Maßnahme Verwaltungsaktqualität besitzt, hängt insbesondere von der gesetzlichen Ausgestaltung des Weisungsverhältnisses und davon ab, ob eine eigene Rechtsposition der Gemeinde betroffen ist.
Ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ein Verwaltungsakt?
Die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens kann nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt werden.
Die Ersetzung kann wegen ihrer Wirkung auf die kommunale Planungshoheit eine gegenüber der Gemeinde rechtserhebliche Regelung darstellen.
Für das konkrete Verfahren sind neben § 36 BauGB die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Ist die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens selbst ein Verwaltungsakt?
Im Verhältnis zum Bauherrn ist die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen grundsätzlich ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt im Baugenehmigungsverfahren und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Bauherrn.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Einvernehmen kann aber im Zusammenhang mit der abschließenden bauaufsichtlichen Entscheidung rechtlich erheblich werden.
Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Bestandskraft
Warum kann auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam sein?
Rechtswidrigkeit und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts sind voneinander zu unterscheiden.
Nach Art. 43 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe wirksam und bleibt grundsätzlich wirksam, bis er aufgehoben oder anderweitig erledigt wird.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist deshalb grundsätzlich trotzdem wirksam.
Eine wichtige Ausnahme bildet die Nichtigkeit: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam.
Diese Unterscheidung dient insbesondere der Rechtssicherheit. Rechtswidrige Verwaltungsakte sollen nicht unbegrenzt in der Schwebe bleiben, sondern innerhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen überprüft werden können.
Macht die Verletzung von Verwaltungsvorschriften einen Verwaltungsakt rechtswidrig?
Die Verletzung einer Verwaltungsvorschrift führt grundsätzlich nicht unmittelbar zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, weil Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur die Verwaltung intern binden.
Mittelbare rechtliche Wirkungen können sich aber insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Hat sich eine Behörde durch eine gleichmäßige Verwaltungspraxis selbst gebunden, kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
Eine Verwaltungsvorschrift kann außerdem für die Auslegung, Ermessensausübung oder Feststellung einer bestehenden Verwaltungspraxis Bedeutung besitzen.
Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts entscheidend?
Es gibt keinen für alle Verwaltungsakte geltenden einheitlichen Beurteilungszeitpunkt.
Welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, richtet sich nach dem materiellen Recht und dem jeweiligen Rechtsschutzziel.
Bei einer Anfechtungsklage ist häufig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung oder aufgrund besonderer fachgesetzlicher Regelungen können spätere Veränderungen relevant sein.
Die pauschale Aussage, es komme stets auf den Erlasszeitpunkt an, ist daher nicht richtig.
Was besagt der Spezialitätsgrundsatz?
Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass eine speziellere Rechtsnorm eine allgemeinere Regelung verdrängt, soweit beide denselben Sachverhalt regeln und nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ein Vorrang der spezielleren Vorschrift besteht.
Ob eine Spezialregelung tatsächlich abschließend ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.
Welche Wirkung hat ein Verwaltungsakt?
Der Verwaltungsakt kann verschiedene rechtliche Wirkungen entfalten:
- materiell-rechtlich: Er setzt eine verbindliche Regelung.
- verfahrensrechtlich: An seinen Erlass und seine Bestandskraft knüpfen zahlreiche Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts an.
- vollstreckungsrechtlich: Ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt kann Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein.
- prozessrechtlich: Die Einordnung als Verwaltungsakt ist insbesondere für die statthafte Klageart von Bedeutung.
Was ist die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts?
Unter Tatbestandswirkung versteht man grundsätzlich, dass andere Behörden und Gerichte die Existenz und den Regelungsgehalt eines wirksamen Verwaltungsakts beachten müssen, solange dieser nicht aufgehoben oder anderweitig unwirksam geworden ist.
Davon zu unterscheiden ist die Bindungswirkung der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung.
Was ist die Feststellungswirkung eines Verwaltungsakts?
Eine über den eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehende Feststellungswirkung besteht nicht bei jedem Verwaltungsakt.
Ob tatsächliche oder rechtliche Vorfragen über den Tenor hinaus verbindlich festgestellt werden, richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
Form und Verwaltungsaktbefugnis
Welche Formanforderungen gelten für einen Verwaltungsakt?
Verwaltungsakte sind grundsätzlich formfrei, soweit keine speziellere Rechtsvorschrift eine bestimmte Form verlangt.
Nach Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich
- schriftlich,
- elektronisch,
- mündlich oder
- in anderer Weise
erlassen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es überhaupt keine Formanforderungen gibt. Fachgesetze können besondere Formerfordernisse vorsehen. Außerdem enthält das BayVwVfG selbst Anforderungen etwa an Bestimmtheit, Begründung und die Bestätigung bestimmter mündlicher Verwaltungsakte.
Was ist die Verwaltungsaktbefugnis?
Die Verwaltungsaktbefugnis bezeichnet die Befugnis einer Behörde, eine öffentlich-rechtliche Regelung gerade einseitig durch Verwaltungsakt zu treffen.
Sie ist von der materiell-rechtlichen Befugnis zu unterscheiden, eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen.
Wann besteht eine Verwaltungsaktbefugnis?
Ob eine Behörde durch Verwaltungsakt handeln darf, ergibt sich zunächst aus dem jeweiligen Fachgesetz.
Eine Verwaltungsaktbefugnis kann ausdrücklich geregelt sein oder sich durch Auslegung aus der gesetzlichen Aufgaben- und Befugnisordnung ergeben.
Die bloße Tatsache, dass zwischen Staat und Bürger öffentlich-rechtliche Rechte oder Pflichten bestehen, erlaubt dagegen nicht in jedem Fall automatisch deren einseitige Festsetzung durch Verwaltungsakt.
Fehlerhafte Verwaltungsakte
Wie kann die Behörde auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt reagieren?
Welche Reaktionsmöglichkeit besteht, hängt von der Art des Fehlers ab.
In Betracht kommen insbesondere:
- Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach Art. 45 BayVwVfG,
- Unbeachtlichkeit bestimmter Fehler nach Art. 46 BayVwVfG,
- Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG oder
- Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG.
Nicht jeder Rechtsfehler kann geheilt werden. Art. 45 BayVwVfG erfasst nur die dort ausdrücklich genannten Verfahrens- und Formfehler.
Wie kann das Gericht auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt reagieren?
Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig und verletzt er den Kläger dadurch in seinen Rechten, hebt das Verwaltungsgericht ihn nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Statthafte Klageart ist grundsätzlich die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO.
Kann ein Verwaltungsakt teilweise rechtswidrig sein?
Ja.
Ein Verwaltungsakt kann teilweise aufgehoben werden, wenn der rechtswidrige Teil vom übrigen Regelungsgehalt abtrennbar ist und der verbleibende Teil als selbstständige rechtmäßige Regelung bestehen kann.
Die Teilbarkeit ist anhand des konkreten Verwaltungsakts und des einschlägigen materiellen Rechts zu beurteilen.
Wie entscheidet das Gericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit?
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht einen Verwaltungsakt aufhebt, „soweit“ er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Eine Teilaufhebung setzt allerdings voraus, dass der verbleibende Teil sinnvoll und rechtmäßig bestehen kann und die Behörde ihn in dieser Form erlassen durfte.
Besondere Vorsicht ist bei Ermessensentscheidungen erforderlich, weil das Gericht grundsätzlich nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen darf.
Bis wann können Verfahrens- und Formfehler geheilt werden?
Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG können die dort genannten Handlungen grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Das kann je nach Verfahrensverlauf insbesondere auch noch während eines Berufungsverfahrens möglich sein.
Wann ist ein Verfahrensfehler unbeachtlich?
Art. 46 BayVwVfG beschränkt den Anspruch auf Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts wegen bestimmter Fehler des Verfahrens, der Form oder der örtlichen Zuständigkeit.
Voraussetzung ist, dass offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Gerade bei Entscheidungen mit Ermessens-, Beurteilungs- oder Abwägungsspielräumen kann diese Feststellung schwierig sein.
Wie verhalten sich Art. 45 und Art. 46 BayVwVfG zueinander?
Art. 45 und Art. 46 BayVwVfG haben unterschiedliche Funktionen.
Art. 45 heilt bestimmte Verfahrens- oder Formfehler durch Nachholung der erforderlichen Handlung.
Art. 46 lässt den Fehler dagegen grundsätzlich bestehen, schließt aber unter seinen Voraussetzungen einen allein auf diesen Fehler gestützten Aufhebungsanspruch aus.
Ist ein Fehler wirksam nach Art. 45 geheilt worden, stellt sich die Frage seiner Unbeachtlichkeit nach Art. 46 insoweit nicht mehr.
Wann kommt eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG in Betracht?
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann unter den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden.
Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der andere Verwaltungsakt
- auf das gleiche Ziel gerichtet ist,
- von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können,
- die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt und
- der erkennbaren Absicht der Behörde nicht widerspricht.
Eine Umdeutung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der neue Verwaltungsakt der erkennbaren Absicht der Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären.
Auch darf eine gebundene Entscheidung grundsätzlich nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Was ist eine sogenannte Erlöschensfeststellungsumdeutung?
Damit wird eine Konstellation beschrieben, in der eine rechtswidrige Aufhebungsentscheidung gegebenenfalls in eine rechtmäßige Feststellung umgedeutet werden kann, dass die ursprüngliche Berechtigung bereits aus anderen Gründen erloschen ist.
Ob eine solche Umdeutung zulässig ist, richtet sich nach Art. 47 BayVwVfG und dem jeweiligen Fachrecht.
Sie ist keineswegs automatisch möglich. Insbesondere müssen sämtliche Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sein, in den umgedeutet werden soll.
Bekanntgabe
Welche Funktion hat die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts?
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, grundsätzlich erst mit seiner Bekanntgabe wirksam.
Das ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG.
Die Bekanntgabe ist deshalb sowohl für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts als auch regelmäßig für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen von zentraler Bedeutung.
Wie wirkt die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an mehrere Personen?
Die Bekanntgabe und damit die Wirksamkeit ist grundsätzlich für jeden Betroffenen gesondert zu beurteilen.
Ein Verwaltungsakt kann deshalb gegenüber einer Person bereits wirksam geworden sein, während es gegenüber einer anderen Person noch an einer wirksamen Bekanntgabe fehlt.
Wann liegt eine Bekanntgabe vor?
Eine Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Willen der Behörde demjenigen eröffnet wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, hängt insbesondere von der Art der Übermittlung und davon ab, ob eine einfache Bekanntgabe oder eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist.
Wann gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei postalischer Übermittlung als bekanntgegeben?
Bei einem gewöhnlich durch die Post im Inland übermittelten Verwaltungsakt gilt grundsätzlich die Vier-Tages-Fiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt danach grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Davon zu unterscheiden ist die förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsrecht, für die eigene Vorschriften gelten.
Was ist, wenn der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt?
Bei der Bekanntgabefiktion handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Frist, die allein wegen § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag verschoben würde.
Für die Berechnung anschließender Rechtsbehelfsfristen gelten jedoch die jeweiligen Fristvorschriften. Fällt das Ende einer Rechtsbehelfsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich deren Ende nach den dafür geltenden Vorschriften grundsätzlich auf den nächsten Werktag.
Wann gilt ein Verkehrszeichen als bekanntgegeben?
Verkehrszeichen werden durch Aufstellung beziehungsweise Anbringung bekanntgegeben.
Gegenüber einem Verkehrsteilnehmer entfalten sie ihre Regelungswirkung, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt durch einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist gelten bei Verkehrszeichen besondere Grundsätze.
Zustellung
Welches Gesetz gilt für Zustellungen im Verwaltungsrecht?
Welche Zustellungsvorschriften anwendbar sind, hängt von der handelnden Behörde und dem jeweiligen Verfahren ab.
In Bayern ist insbesondere das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) von Bedeutung. Für Bundesbehörden gilt grundsätzlich das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG).
Daneben bestehen zahlreiche fachgesetzliche Sonderregelungen.
Im Verwaltungsprozess gelten für Zustellungen § 56 VwGO und die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Ist jeder Fehler bei einer Zustellung entscheidend?
Nein. Die Rechtsfolgen eines Zustellungsfehlers hängen von der Art des Fehlers und der jeweils anwendbaren Zustellungsvorschrift ab.
Insbesondere können Zustellungsmängel unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments geheilt werden.
Ein Zustellungsfehler darf deshalb nicht mit der materiellen Rechtswidrigkeit des zugestellten Verwaltungsakts verwechselt werden. Er kann aber insbesondere für den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist von erheblicher Bedeutung sein.
Widerspruch und Widerspruchsbegründung

Muss ein Widerspruch begründet werden?
Ein Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden.
Für eine wirksame Einlegung genügt grundsätzlich, dass hinreichend deutlich wird, gegen welche Entscheidung sich der Betroffene wendet und dass er deren Überprüfung begehrt.
Soweit ein Widerspruchsverfahren überhaupt statthaft ist, überprüft die zuständige Behörde den Verwaltungsakt grundsätzlich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Prüfungsumfangs.
Gerade in Bayern ist zu beachten, dass das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 AGVwGO in vielen Bereichen abgeschafft wurde und nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen stattfindet.
Muss die Behörde eine angekündigte Widerspruchsbegründung abwarten?
Eine allgemeine Pflicht der Widerspruchsbehörde, vor ihrer Entscheidung eine noch nicht vorgelegte Widerspruchsbegründung abzuwarten oder den Widerspruchsführer zur Begründung aufzufordern, besteht grundsätzlich nicht.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat hierzu ausgeführt, dass die Widerspruchsbehörde wegen ihrer eigenen Prüfungspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor Erlass des Widerspruchsbescheids auf eine Widerspruchsbegründung zu warten.
VG Würzburg, Urteil vom 20.03.2019 – W 6 K 17.1026

Muss die Widerspruchsbegründung innerhalb der Widerspruchsfrist eingereicht werden?
Nein. Die Widerspruchsfrist betrifft grundsätzlich die Einlegung des Widerspruchs, nicht die Begründung.
Ein zunächst fristgerecht eingelegter Widerspruch kann daher grundsätzlich später begründet werden.
Allerdings besteht das praktische Risiko, dass die Behörde bereits entscheidet, bevor die angekündigte Begründung eingeht. Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Argumente vor Erlass des Widerspruchsbescheids berücksichtigt werden können, sollte die Begründung deshalb möglichst frühzeitig vorlegen oder eine mit der Behörde abgestimmte Frist nutzen.
Rücknahme und Widerruf
Was ist der Unterschied zwischen Rücknahme und Widerruf?
Die Rücknahme betrifft grundsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der Widerruf grundsätzlich einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.
Die Rücknahme richtet sich nach Art. 48 BayVwVfG, der Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG.
In beiden Fällen sind allerdings spezialgesetzliche Regelungen vorrangig.
Sind Art. 48 und 49 BayVwVfG auf alle Verwaltungsakte anwendbar?
Nein. Spezialgesetzliche Aufhebungsregelungen können Art. 48 und 49 BayVwVfG verdrängen oder modifizieren.
Vor der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf muss deshalb geprüft werden, ob das jeweilige Fachrecht eine speziellere Regelung enthält.
Besondere Aufhebungsregelungen bestehen beispielsweise im Sozialrecht, Steuerrecht und in zahlreichen weiteren Fachgesetzen.
Welche Behörde ist für Rücknahme oder Widerruf zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 48 Abs. 5 beziehungsweise Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG.
Auch nachdem ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, entscheidet über Rücknahme oder Widerruf grundsätzlich die nach Art. 3 BayVwVfG zuständige Behörde. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen wurde.
Muss der Betroffene vor der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts angehört werden?
Grundsätzlich ja, wenn die beabsichtigte Rücknahme in seine Rechte eingreift.
Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verlangt vor Erlass eines eingreifenden Verwaltungsakts grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.
Von der Anhörung kann unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 oder 3 BayVwVfG abgesehen werden. Eine unterbliebene Anhörung kann außerdem unter den Voraussetzungen des Art. 45 BayVwVfG nachgeholt werden.
Wann ist ein Verwaltungsakt begünstigend?
Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt.
Ob eine Regelung begünstigend oder belastend ist, muss anhand ihres konkreten Regelungsgehalts bestimmt werden.
Ein Verwaltungsakt kann auch sowohl begünstigende als auch belastende Elemente enthalten.
Handelt es sich bei Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG um Ermessensnormen?
Die eigentliche Rücknahmeentscheidung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
Art. 48 Abs. 2 bis 4 enthält dagegen insbesondere besondere Voraussetzungen und Grenzen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte sowie die Jahresfrist.
Diese Regelungen bestimmen damit den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen das Rücknahmeermessen ausgeübt werden darf.
Wann darf ein rechtswidriger Geldleistungsverwaltungsakt zurückgenommen werden?
Bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, enthält Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG besonderen Vertrauensschutz.
Grundsätzlich darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist nach dem Gesetz in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
- die gewährten Leistungen verbraucht oder
- eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte insbesondere in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht berufen.
Wann ist Vertrauen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen?
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte insbesondere nicht berufen, wenn er
- den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
- den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
- die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die drei Tatbestände besitzen jeweils eigenständige Bedeutung und können unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG?
Nr. 1 betrifft das Erwirken des Verwaltungsakts durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung.
Nr. 2 erfasst dagegen das Erwirken durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben. Dafür ist nicht zwingend eine arglistige Täuschung erforderlich.
Die Unterscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG für die Fälle des Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eine besondere Ausnahme von der Jahresfrist vorsieht.
Wann liegt ein Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG vor?
Nach dieser Vorschrift ist Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde und sich die Rechtswidrigkeit unter den konkreten Umständen geradezu aufdrängen musste.
Wann liegt ein Verbrauch der gewährten Leistung vor?
Ob eine Leistung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG verbraucht wurde, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob das ausgezahlte Geld tatsächlich ausgegeben wurde.
Entscheidend ist insbesondere, ob die Leistung wirtschaftlich noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden ist oder ob durch ihre Verwendung lediglich ohnehin notwendige eigene Aufwendungen erspart wurden.
Die Beurteilung hängt deshalb von den konkreten Vermögensverhältnissen und der Verwendung der Leistung ab. Eine Beschränkung des Verbrauchsbegriffs auf reine „Luxusaufwendungen“ wäre zu eng.
Wann liegt eine Vermögensdisposition vor?
Eine Vermögensdisposition liegt vor, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf den Verwaltungsakt eine vermögensrechtlich erhebliche Entscheidung getroffen hat.
Für den Vertrauensschutz ist insbesondere relevant, ob diese Entscheidung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann.
Wann kann ein sonstiger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden?
Für begünstigende Verwaltungsakte, die nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fallen, gilt insbesondere Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3.
Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung die schutzwürdigen Interessen des Begünstigten berücksichtigen.
Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG kann unter seinen Voraussetzungen zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils begründen, der dadurch entsteht, dass der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat.
Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG?
Der Vermögensnachteil wird nur bis zur Höhe des Interesses ersetzt, das der Betroffene am Bestand des Verwaltungsakts hat.
Geschützt wird damit grundsätzlich das Vertrauensinteresse. Die konkrete Berechnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gilt die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auch bei Rechtsanwendungsfehlern?
Ja.
Die Jahresfrist kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auf einem Rechtsanwendungsfehler der Behörde beruht.
Wann beginnt die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG?
Die Jahresfrist beginnt, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich grundsätzlich um eine Entscheidungsfrist. Die Behörde muss die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen so vollständig kennen, dass sie über die Rücknahme sachgerecht entscheiden kann.
Welche Kenntnisse hierfür erforderlich sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Kann die Behörde die Jahresfrist durch weitere Ermittlungen beliebig neu beginnen lassen?
Nein.
Die Behörde kann den Beginn der Jahresfrist nicht beliebig dadurch hinausschieben oder neu auslösen, dass sie immer weitere Ermittlungen vornimmt.
Entscheidend ist, wann die für die Rücknahme zuständige Stelle über eine hinreichend vollständige Tatsachengrundlage für die Rücknahmeentscheidung verfügt.
Ob später bekannt gewordene Tatsachen für den Fristbeginn relevant sind, hängt davon ab, ob sie für die Rücknahmeentscheidung tatsächlich wesentlich sind.
Wie wird das Rücknahmeermessen ausgeübt?
Die Behörde muss das ihr durch Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachten.
Dabei können insbesondere
- das öffentliche Interesse an rechtmäßigen Zuständen,
- Vertrauensschutz,
- die Verantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit,
- Zeitablauf,
- Grundrechte und
- die wirtschaftlichen Folgen der Rücknahme
von Bedeutung sein.
Eine pauschale Regel, wonach insbesondere bei Geldleistungen stets nur die Rücknahme ermessensfehlerfrei wäre, besteht nicht.
Worauf wird die Rücknahmeentscheidung gerichtlich überprüft?
Soweit der Behörde Ermessen zusteht, prüft das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO insbesondere, ob
- die Behörde erkannt hat, dass ihr Ermessen zusteht,
- sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat,
- sie den Zweck der Ermächtigung berücksichtigt hat,
- die erheblichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt wurden und
- keine sachfremden oder sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen maßgeblich waren.
Die Begründung eines schriftlichen oder elektronischen Ermessensverwaltungsakts soll nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Widerruf eines Verwaltungsakts
Kann die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts dahingestellt bleiben, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs vorliegen?
Nicht ohne Weiteres.
Art. 49 BayVwVfG regelt grundsätzlich den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ist der Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, ist grundsätzlich Art. 48 BayVwVfG einschlägig.
Bei der Prüfung einer Aufhebungsentscheidung muss deshalb grundsätzlich geklärt werden, welche Aufhebungsregelung anwendbar ist und welche Schutzvorschriften zu beachten sind.
Wie ist ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt zu behandeln, dessen Voraussetzungen später entfallen?
Bei einem Dauerverwaltungsakt können nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage rechtlich erheblich sein.
Welche Folgen der Wegfall ursprünglicher Voraussetzungen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht und den einschlägigen Aufhebungsvorschriften.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jeder Dauerverwaltungsakt automatisch rechtswidrig wird, sobald sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern.
Wann kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden?
Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG nennt mehrere Widerrufsgründe. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf danach insbesondere widerrufen werden, wenn
- der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
- nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Behörde den Verwaltungsakt nicht erlassen dürfte, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
- sich die Rechtslage nachträglich ändert, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder
- der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus Art. 49 BayVwVfG.
Was ist das Besondere am Widerruf eines Geldleistungsverwaltungsakts?
Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG ermöglicht bei bestimmten rechtmäßigen Verwaltungsakten, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, unter besonderen Voraussetzungen einen Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn
- die Leistung nicht, nicht alsbald oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder
- eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.
Ist es für einen Widerrufsvorbehalt entscheidend, ob dieser rechtmäßig war?
Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.
Wird er bestandskräftig, ist seine Wirksamkeit grundsätzlich auch bei einer späteren Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass seine ursprüngliche Rechtswidrigkeit in jeder Hinsicht bedeutungslos wäre.
Insbesondere können sich Fragen der Nichtigkeit, der Reichweite des Vorbehalts und der ordnungsgemäßen Ermessensausübung beim späteren Widerruf stellen.
Wann ist ein Widerruf wegen Nichterfüllung einer Auflage zulässig?
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG ermöglicht den Widerruf, wenn der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt.
Der Widerruf erfolgt jedoch nicht automatisch.
Die Behörde muss insbesondere ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Erfüllung der Auflage zunächst mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann.
Wann kommt ein Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen in Betracht?
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG setzt voraus, dass
- nachträglich Tatsachen eingetreten sind,
- die Behörde aufgrund dieser Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und
- ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Nicht jede nachträgliche Veränderung genügt. Insbesondere muss zusätzlich eine Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliegen.
Wann kommt ein Widerruf wegen einer geänderten Rechtslage in Betracht?
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG betrifft eine nachträgliche Änderung einer Rechtsvorschrift.
Zusätzlich setzt die Vorschrift insbesondere voraus, dass der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Eine bloße Änderung der Rechtsprechung oder der Rechtsauffassung einer Behörde ist nicht ohne Weiteres mit einer Änderung der Rechtsvorschriften gleichzusetzen.
Wann ist ein Widerruf aus Gründen des Gemeinwohls zulässig?
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG ermöglicht einen Widerruf, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Dabei handelt es sich um einen engen Auffangtatbestand. Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder ein bloßes öffentliches Interesse reichen hierfür nicht aus.
Erstattung nach Rücknahme oder Widerruf
Wie werden bereits erbrachte Leistungen nach einer Aufhebung abgewickelt?
Die Erstattung bereits erbrachter Leistungen richtet sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 49a BayVwVfG.
Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Behörde setzt die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Folgt aus der Aufhebung automatisch eine vollstreckbare Rückzahlungsverpflichtung?
Nein. Aufhebungsentscheidung und Erstattungsfestsetzung sind rechtlich zu unterscheiden.
Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sieht ausdrücklich vor, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt wird.
Aufhebung und Erstattungsentscheidung können allerdings in demselben Bescheid miteinander verbunden werden.
Welche Bedeutung haben die §§ 812 ff. BGB bei Art. 49a BayVwVfG?
Für Umfang und weitere Einzelheiten der Erstattung verweist Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Verweisung wird allerdings durch besondere öffentlich-rechtliche Regelungen modifiziert. Insbesondere kann sich der Begünstigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Handelt es sich bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG enthält grundsätzlich eine Rechtsfolgenverweisung.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht aufgrund der Voraussetzungen des Art. 49a BayVwVfG. Für seinen Umfang werden bestimmte Regeln des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts entsprechend herangezogen.
Aufhebung bei Drittanfechtung
Welchen Fall regelt Art. 50 BayVwVfG?
Art. 50 BayVwVfG betrifft die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, der von einem Dritten angefochten worden ist.
Ein typisches Beispiel ist die Baugenehmigung: Sie begünstigt den Bauherrn, kann aber zugleich einen Nachbarn belasten. Legt der Nachbar einen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Genehmigung ein, können die besonderen Vertrauensschutzregelungen der Art. 48 und 49 BayVwVfG nach Maßgabe des Art. 50 zurücktreten.
Welche Wirkung hat Art. 50 BayVwVfG?
Art. 50 BayVwVfG schränkt den Vertrauensschutz des Begünstigten ein, wenn ein Dritter den Verwaltungsakt zulässigerweise angreift und dadurch das Aufhebungsverfahren noch offen ist.
Der Grund liegt darin, dass der Begünstigte während eines zulässigen Drittwiderspruchs oder einer Drittanfechtung grundsätzlich nicht in gleicher Weise auf den endgültigen Bestand der Begünstigung vertrauen kann wie nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens.
Die Vorschrift erklärt deshalb bestimmte Vertrauensschutzregelungen der Art. 48 und 49 BayVwVfG für unanwendbar.
Welche Voraussetzungen gelten für Art. 50 BayVwVfG?
Vorausgesetzt wird insbesondere ein begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Wirkung für einen Dritten und ein zulässiger Rechtsbehelf dieses Dritten.
Die Aufhebung muss dem Rechtsbehelf abhelfen.
Ob und in welchem Umfang darüber hinaus die Begründetheit des Drittbehelfs erforderlich ist, muss anhand der konkreten verfahrensrechtlichen Situation und der Rechtsprechung beurteilt werden.
Nichtigkeit
Was ist der Unterschied zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt?
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen unwirksam.
Nichtigkeit liegt nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich nur vor, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Daneben enthält Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG besondere Nichtigkeitsgründe.
Die meisten Rechtsfehler führen deshalb lediglich zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit.
Wann ist ein Fehler offensichtlich?
Die Offensichtlichkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist objektiv zu beurteilen.
Der besonders schwerwiegende Fehler muss für einen verständigen Beobachter bei Würdigung aller relevanten Umstände ohne Weiteres erkennbar sein.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass ausnahmslos jeder rechtsunkundige Bürger den Fehler erkennen könnte.
Wie wird die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts geprüft?
Zunächst ist zu prüfen, ob das einschlägige Fachrecht besondere Nichtigkeitsvorschriften enthält.
Im Anwendungsbereich des BayVwVfG ist anschließend insbesondere zu prüfen:
- Liegt ein besonderer Nichtigkeitsgrund nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG vor?
- Liegt ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG vor?
- Schließt Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG die Nichtigkeit für den betreffenden Fehler aus?
Wie kann die Behörde mit einem nichtigen Verwaltungsakt umgehen?
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist bereits kraft Gesetzes unwirksam und muss deshalb nicht erst aufgehoben werden.
Nach Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG kann die Behörde die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen. Auf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Soll die ursprünglich beabsichtigte Rechtsfolge wirksam herbeigeführt werden, kann gegebenenfalls ein neuer, rechtmäßiger Verwaltungsakt erforderlich sein.
Wie kann das Gericht auf einen nichtigen Verwaltungsakt reagieren?
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden.
Wird gegen einen nichtigen Verwaltungsakt stattdessen Anfechtungsklage erhoben, kann unter den jeweiligen prozessualen Voraussetzungen ebenfalls gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein. Die genaue Behandlung richtet sich nach dem konkreten Klagebegehren.
Grundrechte und Verwaltungsakt
Welche Bedeutung haben Grundrechte für Verwaltungsakte?
Die Verwaltung ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Ein Verwaltungsakt muss deshalb nicht nur mit dem einfachen Fachrecht, sondern auch mit den Grundrechten vereinbar sein.
Grundrechte können insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die Ermessensausübung und die Verhältnismäßigkeit einer behördlichen Maßnahme entscheidend sein.
Wann wird aus einem Fehler der Behörde eine Grundrechtsverletzung?
Nicht jeder Fehler bei Erlass eines Verwaltungsakts ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde
- in ein Grundrecht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage eingreift,
- die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkennt,
- eine unverhältnismäßige Maßnahme trifft,
- grundrechtlich geschützte Interessen bei einer Ermessensentscheidung nicht angemessen berücksichtigt oder
- gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist grundsätzlich zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg auszuschöpfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher gewöhnlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte, sondern dient der Prüfung spezifischer Verletzungen von Verfassungsrecht.