Bayerisches Polizeirecht – Prozessuales

Wann entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO?

Voraussetzung für diese Norm ist die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme. Diese ist schon dann nicht gegeben, wenn die Maßnahme durch schriftlichen Bescheid angeordnet wurde und daher die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden konnte.

Wann ist eine polizeiliche Maßnahme rechtmäßig?

Rechtmäßig ist eine polizeiliche Maßnahme dann, wenn folgende Fragen positiv beantwortet werden können:

  • War der Aufgabenbereich der Polizei eröffnet? (Art. 2 und 3 PAG)
  • War eine Befugnisnorm gegeben? (Art. 11 bis 29 PAG oder spezielles Gesetz)
  • Wurde der richtige Adressat ausgewählt (Art. 7, 8 und 10 PAG)
  • War die Maßnahme verhältnismäßig? (Art. 4 PAG)
  • Wurde das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt? (Art. 5 PAG)
Welche Entscheidung der Polizei kann das Gericht überprüfen?

Die Verhältnismäßigkeit (Art. 4) unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung voller gerichtlicher Überprüfbarkeit, das Ermessen (Art. 5) jedoch nicht.

Wie kann gegen eine zuvor nicht angedrohte Zwangsmaßnahme vorgegangen werden?

In diesem Fall ist eine Anfechtungsklage gegen die Zwangsmaßnahme selbst statthaft. In deren Rahmen ist zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Androhung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 3 oder 64 Abs. 1 Satz 2 PAG zulässig war.

Wie kann gegen eine zuvor angedrohte Zwangsmaßnahme vorgegangen werden?

Denkbar ist zunächst ein Angriff sowohl auf die Primär- als auch auf die Androhung der Sekundärmaßnahme. Dabei ist es ausreichend, wenn die Aufhebung der Primärmaßnahme erreicht wird, da diese dadurch unwirksam wird, die Wirksamkeit aber Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Sekundärmaßnahme ist. Die Androhung einer unrechtmäßigen Sekundärmaßnahme ist aber unzulässig.

Wird nur die Androhung angegriffen (oder kann die Primärmaßnahme nicht mehr angegriffen werden), so kommt es nur auf deren Rechtmäßigkeit an.

Wie kann nur gegen die Zwangsmaßnahme selbst vorgegangen werden?

Werden weder die Primärmaßnahme noch die Androhung der Sekundärmaßnahme angegriffen, kann nur die Unrechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme oder die Rechtswidrigkeit ihrer Durchführung geltend gemacht werden.

Wer ist beim Handeln der Polizei im Wege der Vollzugshilfe der richtige Klagegegner?

Das kommt darauf an:

  • Der Ausgangsverwaltungsakt und des Vollzugshilfeersuchen sind der ursprünglichen Behörde zuzurechnen.
  • Die Art und Weise der Vollzugshilfe wird jedoch durch die Polizei festgelegt, zu verklagen ist also der Freistaat.
Wie äußert sich die Rechtswidrigkeit des Grund-VAs in der Vollstreckung?

Die Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, solange der Grund-VA nur wirksam ist. Die Kostenerhebung ist dagegen rechtswidrig, da hier Zeit zur Prüfung der Rechtslage ist.

Welches Gericht ist für Entschädigungsansprüche zuständig?

Stets die ordentlichen Gerichte.

Für Ansprüche aus dem PAG ordnet Art. 73 Abs. 1 diese Zuständigkeit an. Bei Amtshaftungsansprüchen ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht zuständig.

Welche Klageart ist gegen einen polizeilichen Realakt einschlägig?

Die Aufhebung eines Realakts wird mit der allgemeinen Leistungsklage erreicht. Hat sich die Maßnahme dagegen bereits erledigt, so kann nur noch die Rechtswidrigkeit festgestellt werden; hierfür gibt es die Feststellungsklage.

Worauf kann eine Verpflichtungsklage im Polizeirecht gerichtet sein?

Mit der Verpflichtungsklage kann der Beklagte dazu verurteilt werden, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Dies kommt im Polizeirecht kaum in Betracht, da Maßnahmen, die im Klageweg angeordnet werden könnten, meistens nicht dringlich sind, sodass die Polizei gemäß Art. 3 PAG ohnehin nicht zuständig ist.

Wohl einziger Anwendungsbereich sind Berichtigung, Löschung, Sperrung oder Auskunftserteilung bzgl. personenbezogener Polizeidaten.

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