Bayerisches Polizeirecht – Sonderfälle

Inhalt

Das Abschleppen von Falschparkern (I) – Grundlagen

Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge gehört zu den praktisch besonders bedeutsamen Maßnahmen des Polizeirechts. Neben der Frage, ob ein Fahrzeug abgeschleppt oder lediglich versetzt werden darf, geht es häufig vor allem darum, wer anschließend die Abschleppkosten tragen muss.

Rechtlich muss unterschieden werden zwischen

  • dem Verbringen eines Fahrzeugs in eine Verwahrstelle,
  • dem bloßen Versetzen auf einen zulässigen Parkplatz und
  • der anschließenden Kostenerhebung.

Für diese Maßnahmen kommen unterschiedliche Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in Betracht.

I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Handeln der Polizei nach dem PAG

Das Polizeiaufgabengesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der bayerischen Polizei.

Beim klassischen polizeilich angeordneten Abschleppen wird die Maßnahme durch die Polizei veranlasst. Der eigentliche Abschleppvorgang kann anschließend durch ein privates Abschleppunternehmen durchgeführt werden.

Art. 9 Abs. 1 PAG erlaubt der Polizei ausdrücklich, eine Maßnahme

  • selbst oder
  • durch einen Beauftragten

auszuführen.

Das private Abschleppunternehmen benötigt deshalb keine eigene polizeiliche Eingriffsbefugnis. Es führt die von der Polizei veranlasste Maßnahme lediglich tatsächlich aus.

2. Örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 POG

Nach Art. 3 Abs. 1 POG ist jeder im Vollzugsdienst tätige Polizeibeamte grundsätzlich zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im gesamten Staatsgebiet des Freistaats Bayern befugt.

Davon zu unterscheiden ist die interne Einteilung der Polizei in örtliche und sachliche Dienstbereiche.

Für die Rechtmäßigkeit einer gewöhnlichen Abschleppmaßnahme bereitet die örtliche Zuständigkeit deshalb regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Polizeiliche Aufgabe nach Art. 2 und 3 PAG

Verstößt das Abstellen eines Fahrzeugs gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, ist regelmäßig die öffentliche Sicherheit betroffen.

Denn zur öffentlichen Sicherheit gehört insbesondere die objektive Rechtsordnung.

Die frühere Einordnung eines Verstoßes gegen die StVO als Beeinträchtigung der „öffentlichen Ordnung“ ist daher unzutreffend.

Nach Art. 3 PAG wird die Polizei tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

2. Welche Rechtsgrundlage gilt für das Abschleppen?

Die Rechtsgrundlage hängt insbesondere davon ab, wohin das Fahrzeug verbracht wird und welchem Zweck die Maßnahme dient.

Wann ist das Abschleppen eines Fahrzeugs eine Sicherstellung nach Art. 25 PAG?

Wird ein Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und in eine polizeiliche oder beauftragte Verwahrstelle verbracht, kann eine Sicherstellung nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG vorliegen.

Art. 25 PAG erlaubt die Sicherstellung insbesondere

  • zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder
  • zur Abwehr einer Gefahr oder drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.

Die bayerischen Vollzugshinweise nennen das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs mit Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs ausdrücklich als typischen Anwendungsfall.

Eine Sicherstellung kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Fahrzeug

  • eine Feuerwehrzufahrt blockiert,
  • eine erhebliche Verkehrsbehinderung verursacht oder
  • auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr begründet

und der Verantwortliche das Fahrzeug nicht rechtzeitig selbst entfernen kann.

Was ist die Rechtsgrundlage, wenn das Fahrzeug nur versetzt wird?

Wird das Fahrzeug lediglich von seinem verbotswidrigen Standort auf einen zulässigen Parkplatz in der Nähe versetzt, steht nicht zwingend eine Sicherstellung im Vordergrund.

Als Rechtsgrundlage kommt dann insbesondere die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 PAG in Betracht.

Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug begründet einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand. Die Polizei kann grundsätzlich anordnen, dass dieser Zustand beendet wird.

Ist der Fahrer nicht erreichbar und kann die Maßnahme deshalb nicht rechtzeitig durch dessen Inanspruchnahme erreicht werden, kann die Polizei sie nach Art. 9 Abs. 1 PAG unmittelbar ausführen beziehungsweise durch ein Abschleppunternehmen ausführen lassen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München behandelt das bloße Versetzen eines Fahrzeugs auf dieser Grundlage.

Was bedeutet unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG beim Abschleppen?

Normalerweise könnte die Polizei den Verantwortlichen zunächst auffordern:

„Entfernen Sie das Fahrzeug.“

Ist der Fahrer jedoch nicht anwesend und kann der Zweck der Maßnahme durch seine rechtzeitige Inanspruchnahme nicht erreicht werden, darf die Polizei die notwendige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 PAG selbst oder durch einen Beauftragten ausführen.

Das bedeutet praktisch:

Die Polizei lässt das Fahrzeug abschleppen oder versetzen, ohne zunächst eine entsprechende Verfügung gegenüber dem abwesenden Fahrer durchsetzen zu müssen.

Der Betroffene ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 PAG unverzüglich über die Maßnahme zu unterrichten.

Muss die Polizei vor dem Abschleppen nach dem Fahrer suchen?

Grundsätzlich sind keine umfangreichen Nachforschungen erforderlich.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vorherige Benachrichtigung insbesondere dann geboten sein, wenn der Fahrer oder Halter offensichtlich kurzfristig und ohne nennenswerten Aufwand erreichbar ist.

Erscheint der Verantwortliche dagegen nicht geradezu in Ruf- oder Sichtweite, muss die Polizei grundsätzlich keine zeit- und personalaufwendige Halterermittlung durchführen, bevor das Fahrzeug entfernt wird.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Wer ist Verantwortlicher für ein falsch geparktes Fahrzeug?

Als Verantwortlicher kommt zunächst der Fahrer in Betracht.

Hat er das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, hat er durch sein Verhalten den rechtswidrigen Zustand verursacht und kann deshalb nach Art. 7 PAG verhaltensverantwortlich sein.

Daneben kann Art. 8 PAG einschlägig sein.

Geht von einer Sache eine Gefahr aus, können insbesondere

  • der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sowie
  • unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 PAG der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter

in Anspruch genommen werden.

Der im Fahrzeugregister eingetragene Halter ist allerdings nicht allein aufgrund seiner Haltereigenschaft automatisch Eigentümer oder Zustandsverantwortlicher nach Art. 8 Abs. 2 PAG.

Bei der späteren Kostenerhebung ist deshalb genau zu prüfen, auf welche Verantwortlichkeit der Kostenbescheid gestützt wird.

Wann ist das Abschleppen eines Falschparkers verhältnismäßig?

Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer polizeilichen Befugnis erfüllt sind, muss die Abschleppmaßnahme nach Art. 4 PAG verhältnismäßig sein.

Es muss insbesondere geprüft werden,

  • ob die Maßnahme geeignet ist,
  • ob ein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung steht und
  • ob die Belastung des Betroffenen außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Reicht jeder Parkverstoß für ein Abschleppen aus?

Nicht jeder geringfügige Parkverstoß rechtfertigt ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme.

Die frühere Aussage, ein Abschleppen setze immer eine bereits konkret eingetretene Verkehrsbehinderung voraus, wäre allerdings ebenfalls zu streng.

Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann beispielsweise bei einem wirksamen absoluten Haltverbot eine Abschlepp- oder Versetzungsmaßnahme auch dann verhältnismäßig sein, wenn im konkreten Moment noch kein anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich behindert wird.

Das Verwaltungsgericht München hat 2025 ausdrücklich angenommen, dass bei einem absoluten Haltverbot die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bereits konkret gefährdet sein kann, ohne dass ein anderes Fahrzeug tatsächlich am Weiterfahren gehindert wird.

Besonders deutlich kann ein Abschleppinteresse beispielsweise bestehen bei

  • Feuerwehrzufahrten und Feuerwehranfahrtszonen,
  • Behindertenparkplätzen,
  • Taxiständen,
  • Bushaltestellen,
  • absoluten Haltverbotszonen mit besonderer Verkehrsfunktion oder
  • erheblichen Behinderungen des fließenden Verkehrs.
Darf ein Fahrzeug von einem Behindertenparkplatz abgeschleppt werden, wenn daneben noch andere Plätze frei sind?

Grundsätzlich ja.

Ein speziell reservierter Behindertenparkplatz soll gerade jederzeit für den berechtigten Personenkreis verfügbar bleiben.

Die Polizei muss deshalb nicht zwingend abwarten, bis eine konkret berechtigte Person erscheint und wegen des Falschparkers keinen Stellplatz mehr findet.

Auch das Vorhandensein weiterer freier Behindertenparkplätze in unmittelbarer Nähe schließt eine Abschleppmaßnahme nicht automatisch aus.

Die Verhältnismäßigkeit bleibt dennoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ist Versetzen immer milder als Abschleppen zur Verwahrstelle?

Das Versetzen auf einen geeigneten legalen Parkplatz kann gegenüber dem Verbringen in eine Verwahrstelle das mildere Mittel sein.

Das setzt aber voraus, dass

  • ein geeigneter legaler Stellplatz tatsächlich zur Verfügung steht,
  • das Fahrzeug dort ohne neue Verkehrsverstöße abgestellt werden kann und
  • der Zweck der Gefahrenabwehr dadurch ebenso sicher erreicht wird.

Ein Anspruch des Betroffenen darauf, dass die Polizei zunächst längere Zeit nach einem freien Parkplatz sucht, besteht dagegen grundsätzlich nicht.

Ob ein Versetzen praktisch und rechtlich vorzugswürdig ist, hängt daher von der konkreten Verkehrssituation ab.

Muss die Polizei beim Abschleppen Ermessen ausüben?

Ja.

Die einschlägigen polizeilichen Befugnisse eröffnen grundsätzlich Ermessen.

Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen

  • Entschließungsermessen: Soll überhaupt eingeschritten werden?
  • Auswahlermessen: Welche geeignete Maßnahme soll getroffen werden?

Bei erheblichen Verkehrsverstößen kann das Ermessen allerdings stark in Richtung eines Einschreitens vorgeprägt sein.

Die Polizei darf jedoch nicht schematisch jedes falsch geparkte Fahrzeug abschleppen lassen.

Sie muss die konkret relevanten Umstände berücksichtigen und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Wer trägt die Abschleppkosten?

Bei einer unmittelbaren Ausführung bestimmt Art. 9 Abs. 2 PAG, dass von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten erhoben werden.

Bei einer Sicherstellung enthält das PAG ergänzende kostenrechtliche Regelungen.

Zu den erstattungsfähigen Kosten können auch die Beträge gehören, die einem privaten Abschleppunternehmen für seine Tätigkeit zustehen.

Die Kostenregelungen des PAG werden insbesondere durch Art. 93 PAG und das Bayerische Kostengesetz ergänzt.

Muss die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sein, damit Kosten verlangt werden können?

Grundsätzlich ja.

Zwischen der polizeilichen Maßnahme und der Kostenpflicht besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang.

Art. 16 Abs. 5 KG bestimmt zudem, dass Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Bei einer Klage gegen einen Abschleppkostenbescheid ist deshalb insbesondere zu prüfen,

  • ob überhaupt ein Verkehrsverstoß beziehungsweise eine Gefahr bestand,
  • ob die Polizei eine tragfähige Befugnis besaß,
  • ob das Abschleppen erforderlich und verhältnismäßig war,
  • ob der richtige Verantwortliche in Anspruch genommen wurde und
  • ob die geltend gemachten Kosten nach Grund und Höhe erstattungsfähig sind.
Kann man einen Abschleppkostenbescheid gerichtlich anfechten?

Ja.

Der Leistungs- beziehungsweise Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt.

Gegen einen rechtswidrigen Kostenbescheid kommt grundsätzlich eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.

Bei bereits bezahlten Kosten können zusätzlich Ansprüche auf Rückzahlung relevant werden.

Das Abschleppen von Falschparkern (II) – Das „Münchner Modell“

Das sogenannte „Münchner Modell“ bezeichnet eine besondere Zusammenarbeit zwischen der Landeshauptstadt München und dem Polizeipräsidium München beim Abschleppen von Falschparkern.

Das Grundproblem besteht darin, dass Beschäftigte der kommunalen Verkehrsüberwachung zwar Verstöße im ruhenden Verkehr feststellen können, daraus aber nicht automatisch folgt, dass sie selbst sämtliche polizeilichen Befugnisse des PAG ausüben dürfen.

Nach den veröffentlichten Angaben der Landeshauptstadt München wurde deshalb für bestimmte, gemeinsam definierte Örtlichkeiten ein Verfahren geschaffen, bei dem

  • die kommunale Verkehrsüberwachung den Verkehrsverstoß vor Ort feststellt,
  • die für das Abschleppen erforderliche polizeiliche Entscheidung bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt wird und
  • die kommunale Verkehrsüberwachung anschließend die tatsächliche Durchführung der Abschleppmaßnahme organisiert.

Zu den dafür jedenfalls historisch genannten Bereichen gehörten insbesondere

  • Behindertenparkplätze,
  • Feuerwehranfahrtszonen,
  • Fußgängerbereiche und
  • weitere der Polizei besonders bekannte problematische Verkehrsbereiche.

Da die öffentlich zugänglichen Beschreibungen dieses Modells teilweise älteren Datums sind, sollte die konkrete organisatorische Ausgestaltung im Einzelfall nach dem im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Verfahren beurteilt werden.

I. Wer trifft beim Münchner Modell die eigentliche Abschleppentscheidung?

Nach der veröffentlichten Beschreibung des Münchner Modells bleibt die eigentliche polizeiliche Anordnung bei der Polizei.

Die kommunale Verkehrsüberwachung stellt insbesondere

  • Standort,
  • Beschilderung,
  • Fahrzeug,
  • Art des Verkehrsverstoßes und
  • weitere für die Entscheidung erhebliche Umstände

fest und übermittelt diese Informationen an die zuständige Polizeidienststelle.

Die Polizei entscheidet anschließend, ob die Voraussetzungen für die Abschleppmaßnahme vorliegen.

Eine persönliche Anwesenheit des entscheidenden Polizeibeamten am Fahrzeug ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Muss der Polizeibeamte das falsch geparkte Fahrzeug persönlich gesehen haben?

Nein.

Eine rechtmäßige polizeiliche Entscheidung setzt nicht voraus, dass der entscheidende Beamte sämtliche Tatsachen persönlich wahrgenommen hat.

Behörden dürfen ihren Entscheidungen grundsätzlich auch Erkenntnisse zugrunde legen, die ihnen durch

  • andere Amtsträger,
  • Fotos,
  • telefonische oder elektronische Mitteilungen oder
  • sonstige zuverlässige Beweismittel

übermittelt werden.

Entscheidend ist, dass die Tatsachengrundlage ausreichend zuverlässig und vollständig ist.

Welche Informationen benötigt die Polizei für eine Abschleppentscheidung aus der Ferne?

Der entscheidende Polizeibeamte muss über diejenigen Tatsachen verfügen, die für

  • die Rechtsgrundlage,
  • die Gefahrenlage,
  • die Verhältnismäßigkeit und
  • die Ermessensausübung

wesentlich sind.

Je nach Fall können dazu insbesondere gehören:

  • genauer Standort des Fahrzeugs,
  • Art und Sichtbarkeit der Beschilderung,
  • Dauer beziehungsweise Art des Parkverstoßes,
  • mögliche Behinderung oder Gefährdung,
  • besondere Funktion der betroffenen Verkehrsfläche und
  • gegebenenfalls vorhandene Möglichkeiten eines bloßen Versetzens.

Eine persönliche Inaugenscheinnahme ist daher nicht zwingend, eine hinreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage aber sehr wohl.

Darf die Polizei ihre Entscheidung einfach der kommunalen Verkehrsüberwachung überlassen?

Nicht, wenn die einschlägige Eingriffsbefugnis der Polizei vorbehalten ist.

Werden die Voraussetzungen einer polizeilichen Maßnahme nach dem PAG geprüft, muss die zuständige Polizei die ihr obliegende Entscheidung grundsätzlich selbst treffen.

Die bloße Übernahme einer fremden Entscheidung ohne eigene Prüfung wäre rechtlich problematisch.

Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Durchführung einer bereits getroffenen polizeilichen Entscheidung.

Art. 9 Abs. 1 PAG erlaubt ausdrücklich, dass die Polizei eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausführen lässt.

Ist die kommunale Verkehrsüberwachung beim Münchner Modell „Beauftragter“ der Polizei?

Für die rechtliche Bewertung müssen die einzelnen Funktionen auseinandergehalten werden.

Die kommunale Verkehrsüberwachung kann insbesondere

  • den Verkehrsverstoß feststellen,
  • Informationen an die Polizei weitergeben und
  • nach einer polizeilichen Entscheidung organisatorisch die tatsächliche Abschleppmaßnahme veranlassen.

Der private Abschleppunternehmer führt anschließend die tatsächliche Fahrzeugverbringung durch.

Entscheidend ist nicht die verwendete Bezeichnung als „Gehilfe“ oder „Beauftragter“, sondern wer die hoheitliche Entscheidung trifft und auf welcher gesetzlichen Grundlage die tatsächliche Durchführung erfolgt.

Macht eine telefonische Abschleppanordnung die Maßnahme rechtswidrig?

Nein.

Eine polizeiliche Entscheidung wird nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die erforderlichen Informationen telefonisch übermittelt werden oder der entscheidende Beamte nicht selbst am Einsatzort steht.

Entscheidend ist vielmehr, ob

  • der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt wurde,
  • eine geeignete gesetzliche Rechtsgrundlage besteht,
  • der richtige Verantwortliche betroffen ist,
  • die Maßnahme verhältnismäßig ist und
  • das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Kann ein Informationsdefizit beim Münchner Modell die Abschleppmaßnahme rechtswidrig machen?

Ja.

Auch eine aus der Ferne getroffene Entscheidung muss auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.

Fehlen entscheidungserhebliche Informationen und beeinflusst dies beispielsweise

  • die Beurteilung der Gefahrenlage,
  • die Erforderlichkeit des Abschleppens oder
  • die Auswahl zwischen Versetzen und Verwahren,

kann ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Ermessensausübung vorliegen.

Nicht jedes fehlende Detail führt allerdings automatisch zur Rechtswidrigkeit.

Entscheidend ist, ob die nicht ermittelte Tatsache für die konkrete Abschleppentscheidung erheblich war.

Muss beim Münchner Modell nach freien Parkplätzen in der Nähe gesucht werden?

Eine allgemeine Pflicht zur umfassenden Parkplatzsuche besteht nicht.

Ist ein ohne Weiteres erreichbarer und geeigneter legaler Stellplatz bekannt, kann das bloße Versetzen gegenüber dem Verbringen in eine Verwahrstelle das mildere Mittel sein.

Die Polizei muss aber nicht beliebig lange nach einer alternativen Parkmöglichkeit suchen.

Gerade in Bereichen wie

  • Feuerwehrzufahrten,
  • Behindertenparkplätzen oder
  • anderen besonders freizuhaltenden Verkehrsflächen

kann eine schnelle Entfernung des Fahrzeugs geboten sein.

Ist das Münchner Modell mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar?

Die arbeitsteilige Organisation einer Abschleppmaßnahme ist nicht bereits als solche rechtswidrig.

Verfassungs- und verwaltungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzlich zuständige Stelle die ihr vorbehaltenen Entscheidungen selbst trifft.

Aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass auch ein organisatorisch arbeitsteiliges Verfahren an Gesetz und Recht gebunden bleibt.

Die Entscheidung über einen Grundrechtseingriff darf deshalb nicht faktisch auf eine Stelle verlagert werden, der die notwendige gesetzliche Befugnis fehlt.

Die Ermittlung tatsächlicher Umstände und die technische Durchführung können dagegen grundsätzlich arbeitsteilig organisiert werden.

Welche Grundrechte können beim Abschleppen eines Fahrzeugs betroffen sein?

Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann insbesondere das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berühren.

Die Maßnahme muss deshalb

  • auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen,
  • einem legitimen Zweck dienen,
  • geeignet und erforderlich sein und
  • in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrsverstoß stehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bereits jeder rechtswidrige Abschleppvorgang eine spezifische Verfassungsverletzung darstellt.

Wann kann ein Abschleppfall verfassungsrechtlich relevant werden?

Verfassungsrechtliche Bedeutung kann ein Abschleppfall insbesondere gewinnen, wenn Behörden oder Gerichte

  • eine gesetzliche Eingriffsgrundlage in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise überdehnen,
  • das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG grundlegend verkennen,
  • offensichtlich unverhältnismäßige Belastungen bestätigen,
  • vergleichbare Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln oder
  • effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig verkürzen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine zusätzliche Instanz zur erneuten Prüfung eines gewöhnlichen Abschleppkostenbescheids.

Grundsätzlich muss zunächst der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft werden.

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