(Letzte Aktualisierung: 23.01.2024)
Wer seinen Beruf verliert, soll seinen Lebensunterhalt vom Staat erhalten. Dafür gibt es verschiedene Leistungen.
Die Zahlungen an Arbeitslose sind teilweise Versicherungsleistungen und teilweise „echte“ Sozialleistungen. Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen und Rahmenumstände unterschiedlich.
Allerdings ändern sich all diese Rahmenbedingungen häufig. Soweit hier also Beträge oder bestimmte Regelungen angegeben sind, müssen diese nicht unbedingt aktuell sein. Bitte überprüfen Sie stets anhand offizieller Quellen oder Rechtsnormen, wie die momentane Rechtslage ist.
Inhalt
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und II („Hartz IV“)?
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Man erhält es dafür, dass man als Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Ob man das AlG I braucht oder nicht, ist nicht entscheidend, man versichert sich ja dagegen und hat daher ein Recht auf die Leistung.
Arbeitslosengeld II ist dagegen eine Sozialleistung, die der Staat gewährt, damit ein Bürger seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Sie wird aus Steuern bezahlt, dabei kommt es aber nicht darauf an, ob man vorher bereits Steuern bezahlt hat.
Wann können Sanktionen bei „Hartz IV“ verhängt werden?
Gemäß § 31 SGB II können in folgenden Fällen Sanktionen verhängt werden:
- Verweigerung einer Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung
- unterlassener Nachweis angemessener Eigenbemühungen
- Verweigerung einer zumutbaren Arbeit
- Verweigerung einer Eingliederungsmaßnahme
- absichtliche Vermögensverminderung
- unwirtschaftliches Verhalten
- Herbeiführung einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld
Welche Folge hat eine Sanktion bei „Hartz IV“?
Gemäß § 31a Abs. 1 SGB II erfolgt bei der ersten Sanktion eine Reduzierung der Bezüge auf 70 %, bei der zweiten auf 40 %, bei jeder weiteren auf 0 %.
Bei einer Sanktion von mehr als 30 % erlaubt Abs. 3 jedoch die Gewährung von Sachleistungen, um unnötige Härten zu verhindern.
Was ist das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)?
Das Einstiegsgeld ist eine Art Existenzgründerzuschuss, der Menschen helfen soll, aus Arbeitslosengeld II heraus wieder in eine geregelte Beschäftigung zu kommen.
Es wird höchstens 24 Monate gezahlt. Die Höhe variiert je nach vorheriger Dauer der Arbeitslosigkeit und Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Muss ich GEZ zahlen, wenn ich Sozialleistungen bekomme?
In der Regel nicht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass bei folgenden häufigen Sozialleistungen kein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 1)
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 2)
- Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“ (Nr. 3)
- Empfänger von Asylbewerberleistungen (Nr. 4)
- Empfänger von BAFöG und ähnlichen Ausbildungshilfen (Nr. 5)
Daneben bestehen noch weitere Befreiungen für Einzelfälle.
Übernimmt das Amt auch Schulden des Hartz-IV-Empfängers?
Nein, das ist nicht vorgesehen. Die Schulden belasten einen Empfänger von Arbeitslosengeld II auch regelmäßig nicht besonders, da bei ihm ja ohnehin kaum etwas zu pfänden ist.
Allerdings kann es sinnvoll sein, Vermögenswerte zur Schuldentilgung einzusetzen – diese müsste man sonst für den Lebensunterhalt aufwenden und hätte keinen Anspruch auf „Hartz IV“, bis dieses Vermögen aufgebraucht ist. Die Schulden würden dann aber weiter bestehen und müsste zurückgezahlt werden, sobald man wieder eine Arbeit hat. Auf diese Weise kann man für klare Verhältnisse sorgen.
Allerdings sollte man nur tatsächlich fällige Schulden zahlen, da ansonsten der Vorwurf im Raum stehen könnte, die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt zu haben. Im Zweifel sollte man stets einen Anwalt kontaktieren, der den Einzelfall prüft.
Etwas anderes gilt aber bei Mietschulden.
Übernimmt das Amt auch Mietschulden?
Unter Umständen. Mietschulden können durch das Amt übernommen werden, um einen Verlust der Wohnung wegen einer Räumungsklage zu verhindern.
Allerdings wird dies nur auf Darlehensbasis übernommen, man muss also prinzipiell dieses Darlehen in (geringen) Raten zurückzahlen.
Was ist Schonvermögen?
Als Schonvermögen bezeichnet man Vermögensgegenstände, die von vornherein nicht als Vermögen des Arbeitslosengeldempfängers zählen. Dieses muss er also nicht einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Dazu gehört gemäß § 12 Abs. 3 SGB II:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen
- angemessene Vermögensgegenstände für die Altersversorgung
- angemessenes Wohneigentum
- Geld zum Erwerb angemessenen Wohneigentums für behinderte oder pflegebedürftige Personen
- nicht wirtschaftlich vernünftig zu verwertende Vermögensgegenstände
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte freibleibende Vermögen.
Was ist freibleibendes Vermögen?
Freibleibendes Vermögen muss ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es verbleibt ihm also neben dem Hartz-IV-Bezug.
Das freibleibende Vermögen beträgt gemäß § 12 Abs. 2 SGB II:
- Freibetrag für Anschaffungen: 750 Euro
- Grundfreibetrag: 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr (min. 3100 Euro; max. ca. 10.000 Euro, je nach Geburtsjahrgang)
- Altersvorsorgefreibetrag: 750 Euro vollendetes Lebensjahr (max. ca. 50.000 Euro, je nach Geburtsjahrgang)
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Schonvermögen.
Muss man als Hartz-IV-Empfänger sein Haus oder seine Wohnung verkaufen?
Nein, auch wenn man Arbeitslosengeld II erhält, darf man eine angemessenes Immobilie haben. Angemessen bedeutet, dass das Wohneigentum den Wohnbedürfnissen der Familie entspricht. Dabei wird nicht ganz so streng auf die Größe abgestellt wie bei einer Mietwohnung. Was aber im Einzelfall noch angemessen ist, kommt auf die jeweiligen Verhältnisse an.
Als groben Richtwert kann man 80 m² Wohnfläche bei maximal zwei Personen im Haushalt nehmen und für jede weitere Person 20 m² addieren. Bei einem Haus kommen pauschal 10 m² insgesamt (also nicht pro Person!) dazu.
Muss man als Hartz-IV-Empfänger sein Auto verkaufen?
Nein, auch wenn man Arbeitslosengeld II erhält, darf man ein angemessenes Auto haben. Als angemessen gilt in der Regel ein Fahrzeug im Wert von 7000 bis 8000 Euro (Zeitwert). Auch die Familiengröße muss in gewisser Weise Berücksichtigung finden. Die genaue Verwaltungspraxis hängt von der Region und nicht selten auch vom Sachbearbeiter ab.
Werden für Hartz-IV-Empfänger auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt?
Ja, Kranken- und Pflegeversicherung laufen normal weiter, die Beiträge werden übernommen. Für die gesetzliche Rentenversicherung werden aber nur 78 Euro Beitrag bezahlt, sodass hier keine merklichen Rentenansprüche dazukommen.
Wann sind Kosten der Unterkunft angemessen?
Grundsätzlich gehört zu Sozialleistungen auch die Übernahme von Unterkunftskosten. Die Miete muss also nicht aus den Barleistungen bezahlt werden, sondern steht neben diesen.
Dies gilt aber nur für eine angemessene Unterkunft, nicht für eine Luxuswohnung. Was angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Wohnung darf regelmäßig nur eine bestimmte Größe haben und darf auch nicht allzu teuer sein. Hier besteht ein gewisses Ermessen der Behörde.
Was passiert, wenn meine Wohnung teurer als angemessen ist?
Kosten für eine nicht-angemessene Wohnung muss die Sozialbehörde grundsätzlich nicht vollständig ersetzen. In der Praxis bedeutet dies meist, dass zum Umzug aufgefordert wird, man sich also eine neue Wohnung suchen muss.
Da auch der Umzug mit Kosten verbunden ist, die das Amt übernehmen muss, erfolgt eien Aufforderung zum Umzug regelmäßig nur bei einer deutlich zu teuren Wohnung. Eine nur etwas zu teure Wohnung wird meist akzeptiert.
Bis der Einzug in eine billigere Wohnung erfolgen kann, wird aber in jedem Fall die bisherige Wohnung bezahlt.
Werden Lotto- und ähnliche Gewinne auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
Ja, auch einmalige Gewinne können zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Damit stellt es eine Einnahme dar, die den Sozialleistungsanspruch mindert.
Sachgewinne sind mit dem Marktwert der Sache anzusetzen.