Sozialrecht – Rechtsweg

Der sozialgerichtliche Rechtsweg führt grundsätzlich vom Sozialgericht über das Landessozialgericht zum Bundessozialgericht.
Der sozialgerichtliche Rechtsweg führt grundsätzlich vom Sozialgericht über das Landessozialgericht zum Bundessozialgericht.
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Wer eine sozialrechtliche Entscheidung für rechtswidrig hält, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich überprüfen lassen.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein eigenständiger Gerichtszweig. Sie besteht grundsätzlich aus drei Instanzen:

  • Sozialgericht,
  • Landessozialgericht und
  • Bundessozialgericht.

Neben dem Hauptsacheverfahren gibt es den einstweiligen Rechtsschutz. Er ist besonders wichtig, wenn eine endgültige gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann, beispielsweise weil existenzsichernde Leistungen oder dringend benötigte medizinische Leistungen betroffen sind.

Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens kann unter besonderen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht in Betracht kommen. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine weitere sozialgerichtliche Instanz.

Inhalt

Prozesskostenhilfe

Ich kann mir keinen Anwalt leisten – bekomme ich vom Staat einen gestellt?

Nicht automatisch.

Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Beteiligte können den Rechtsstreit dort selbst führen.

Wer anwaltliche Vertretung benötigt, sich deren Kosten aber wirtschaftlich nicht leisten kann, kann unter den Voraussetzungen des § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Vor dem Bundessozialgericht besteht dagegen – abgesehen insbesondere vom Prozesskostenhilfeverfahren – grundsätzlich Vertretungszwang durch einen nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten.

Ist das Verfahren vor dem Sozialgericht kostenpflichtig?

Für viele sozialrechtliche Verfahren gilt eine wichtige Besonderheit:

Nach § 183 SGG ist das Verfahren für

  • Versicherte,
  • Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
  • Menschen mit Behinderungen sowie
  • bestimmte Rechtsnachfolger

grundsätzlich gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass niemals Kosten entstehen können. Insbesondere eigene Anwaltskosten können relevant bleiben.

Für bestimmte andere Beteiligte und Verfahrensarten gelten nach § 197a SGG dagegen kostenrechtliche Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.

Wann bekommt man Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren?

Nach § 73a SGG gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.

Nach § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe auf Antrag gewährt, wenn

  • der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • sie nicht mutwillig erscheint.

„Nicht mutwillig“ bedeutet nicht lediglich, dass das Verfahren nicht völlig aussichtslos sein darf. Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit sind eigenständige Voraussetzungen.

Ist Prozesskostenhilfe dasselbe wie Verfahrenskostenhilfe?

Nein.

Im sozialgerichtlichen Verfahren lautet die gesetzliche Bezeichnung Prozesskostenhilfe.

Der Begriff „Verfahrenskostenhilfe“ wird insbesondere in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren verwendet und sollte für ein Verfahren vor den Sozialgerichten nicht als Synonym gebraucht werden.

Wo beantragt man Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird bei dem Gericht beantragt, bei dem das betreffende Verfahren geführt wird oder geführt werden soll.

Dem Antrag müssen grundsätzlich Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden.

Ob zusätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden sollte, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.

Sozialgericht

Wofür ist das Sozialgericht zuständig?

Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte grundsätzlich im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Dazu gehören beispielsweise viele Streitigkeiten aus den Bereichen

  • gesetzliche Krankenversicherung,
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Arbeitsförderung,
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • Sozialhilfe,
  • Schwerbehindertenrecht und
  • Soziales Entschädigungsrecht.

Nicht jede Streitigkeit, die einen sozialen Bezug hat, gehört allerdings vor das Sozialgericht. Entscheidend ist die gesetzliche Rechtswegzuweisung, insbesondere nach § 51 SGG.

Wie ist eine Kammer des Sozialgerichts besetzt?

Nach § 12 Abs. 1 SGG wird eine Kammer des Sozialgerichts grundsätzlich mit

  • einem Vorsitzenden als Berufsrichter und
  • zwei ehrenamtlichen Richtern

tätig.

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit.

Je nach Rechtsgebiet stammen die ehrenamtlichen Richter aus unterschiedlichen gesetzlich bestimmten Personengruppen.

Landessozialgericht

Wofür ist das Landessozialgericht zuständig?

Nach § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug insbesondere über

  • Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte und
  • Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

Daneben bestehen nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGG verschiedene erstinstanzliche Sonderzuständigkeiten.

Diese betreffen beispielsweise bestimmte

  • Schiedsstellenentscheidungen,
  • Aufsichtsangelegenheiten,
  • Streitigkeiten des Gesundheitswesens und
  • weitere speziell gesetzlich zugewiesene Verfahren.

Die frühere Aussage, diese erstinstanzlichen Zuständigkeiten beträfen ausschließlich Auseinandersetzungen zwischen Behörden, ist zu pauschal.

Wie ist ein Senat des Landessozialgerichts besetzt?

Nach § 33 Abs. 1 SGG wird ein Senat des Landessozialgerichts grundsätzlich mit

  • einem Vorsitzenden,
  • zwei weiteren Berufsrichtern und
  • zwei ehrenamtlichen Richtern

tätig.

Auch hier wirken die ehrenamtlichen Richter bei bestimmten Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit.

Bundessozialgericht

Wofür ist das Bundessozialgericht zuständig?

Das Bundessozialgericht entscheidet nach § 39 Abs. 1 SGG über das Rechtsmittel der Revision.

Es überprüft dabei grundsätzlich Rechtsfragen und ist keine weitere Tatsacheninstanz.

Daneben entscheidet das Bundessozialgericht nach § 39 Abs. 2 SGG im ersten und letzten Rechtszug über bestimmte nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten

  • zwischen dem Bund und den Ländern sowie
  • zwischen verschiedenen Ländern

in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit.

Wie ist ein Senat des Bundessozialgerichts besetzt?

Für die Besetzung der Senate des Bundessozialgerichts verweist § 40 SGG auf die Regeln für die Landessozialgerichte.

Ein Senat entscheidet deshalb grundsätzlich mit

  • drei Berufsrichtern und
  • zwei ehrenamtlichen Richtern.
Was ist der Große Senat des Bundessozialgerichts?

Beim Bundessozialgericht besteht nach § 41 SGG ein Großer Senat.

Er soll insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Bundessozialgerichts sichern.

Er entscheidet insbesondere, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen möchte und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage erfüllt sind.

Ein Senat kann außerdem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen, wenn dies nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Wie setzt sich der Große Senat des Bundessozialgerichts zusammen?

Die frühere Angabe einer festen Zahl von „14 Berufsrichtern und sechs ehrenamtlichen Richtern“ entspricht nicht der heutigen gesetzlichen Regelung.

Nach § 41 Abs. 5 SGG gehören dem Großen Senat insbesondere

  • der Präsident des Bundessozialgerichts,
  • Berufsrichter aus den Senaten sowie
  • ehrenamtliche Richter aus verschiedenen gesetzlich bestimmten Gruppen

an.

Je nach betroffenem Rechtsgebiet können weitere ehrenamtliche Richter hinzutreten.

Die genaue Besetzung ergibt sich deshalb aus § 41 SGG und hängt teilweise vom jeweiligen Vorlagefall ab.

Rechtsmittel

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Die Berufung führt grundsätzlich vom Sozialgericht zum Landessozialgericht.

Dabei können grundsätzlich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Fragen erneut geprüft werden.

Die Revision führt grundsätzlich vom Landessozialgericht zum Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht prüft dabei vor allem, ob das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Eine vollständige neue Tatsachenfeststellung findet in der Revision grundsätzlich nicht statt.

Wann ist die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts zulässig?

Grundsätzlich findet gegen Urteile des Sozialgerichts die Berufung statt.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf sie jedoch der Zulassung, wenn bei einer Klage über eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt.

Diese Zulassungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden gilt eine besondere Wertgrenze von 10.000 Euro.

Wer entscheidet über die Zulassung der Berufung?

Zunächst kann das Sozialgericht die Berufung im Urteil zulassen.

Ist die Berufung nach § 144 SGG zulassungsbedürftig und lässt das Sozialgericht sie nicht zu, kann die Nichtzulassung nach § 145 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht angegriffen werden.

Die Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Lehnt das Landessozialgericht die Beschwerde ab, wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig.

Lässt es die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Wann muss die Berufung zugelassen werden?

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von einer dort genannten höher- oder gleichrangigen gerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nicht jede behauptete Fehlentscheidung eröffnet deshalb eine zulassungsbedürftige Berufung.

Wann ist die Revision zum Bundessozialgericht zulässig?

Nach § 160 Abs. 1 SGG ist die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts nur zulässig, wenn sie

  • vom Landessozialgericht oder
  • auf Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht

zugelassen wurde.

Eine Revision ist deshalb grundsätzlich zulassungsbedürftig.

Daneben kennt § 161 SGG die sogenannte Sprungrevision unmittelbar vom Sozialgericht zum Bundessozialgericht, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann wird die Revision zugelassen?

Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein beachtlicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für bestimmte Verfahrensrügen enthält § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zusätzliche Einschränkungen.

Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht?

Hat das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen, kann diese Entscheidung nach § 160a SGG grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundessozialgericht einzulegen.

Sie muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet werden.

In der Begründung muss ein gesetzlicher Zulassungsgrund substantiiert dargelegt werden, also insbesondere

  • grundsätzliche Bedeutung,
  • Divergenz oder
  • ein zulässiger Verfahrensmangel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein allgemeines Rechtsmittel zur vollständigen erneuten Prüfung des Falls.

Was passiert, wenn das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt?

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Landessozialgerichts grundsätzlich rechtskräftig.

Das bedeutet allerdings nicht, dass anschließend automatisch ein weiteres fachgerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Je nach Fall können noch besondere Rechtsbehelfe relevant sein, beispielsweise eine Anhörungsrüge bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Außerdem kann unter den besonderen Voraussetzungen des Verfassungsprozessrechts eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.

Wann ist eine Anhörungsrüge im Sozialgerichtsverfahren erforderlich?

Die Anhörungsrüge ist in § 178a SGG geregelt.

Sie kommt in Betracht, wenn

  • gegen eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf mehr gegeben ist und
  • das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben.

Wer später mit einer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen möchte, muss eine statthafte Anhörungsrüge grundsätzlich zuvor erheben.

Mehr zur Anhörungsrüge

Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht

Wann ist eine Verfassungsbeschwerde nach einem sozialgerichtlichen Verfahren möglich?
Das Bundesverfassungsgericht prüft bei einer Verfassungsbeschwerde spezifische Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.
Das Bundesverfassungsgericht prüft bei einer Verfassungsbeschwerde spezifische Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Eine Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht setzt grundsätzlich voraus, dass der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde.

Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass rein vorsorglich jedes theoretisch denkbare Rechtsmittel eingelegt werden muss.

Erforderlich sind vielmehr die statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe, mit denen die behauptete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt werden kann.

Dazu können je nach Verfahrenslage insbesondere gehören:

  • Berufung,
  • Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung,
  • Revision,
  • Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht und
  • bei einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls die Anhörungsrüge.
Reicht es für eine Verfassungsbeschwerde aus, dass das Sozialgericht das SGB falsch angewandt hat?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Fachinstanz.

Es prüft grundsätzlich nicht, ob ein Sozialgericht das einfache Sozialrecht lediglich falsch ausgelegt oder einen medizinischen Sachverhalt anders hätte würdigen sollen.

Erforderlich ist vielmehr eine mögliche spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

In sozialrechtlichen Verfahren können beispielsweise relevant sein

  • Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG – Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
  • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – bei bestimmten vermögenswerten sozialrechtlichen Rechtspositionen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ist dagegen für sich genommen grundsätzlich kein unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht.

Wann beginnt die Frist für eine Verfassungsbeschwerde?

Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.

Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht nur erhoben, sondern auch begründet werden.

Die genaue Berechnung des Fristbeginns hängt insbesondere davon ab, wann die letztinstanzliche beziehungsweise sonst maßgebliche Entscheidung in vollständiger Form zugestellt oder bekannt gegeben wurde.

Ist vor der Verfassungsbeschwerde noch ein statthafter Rechtsbehelf wie eine Anhörungsrüge erforderlich, ist dessen Behandlung für die Bestimmung der maßgeblichen letzten Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

Kann man nach einem sozialgerichtlichen Verfahren zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen?

Unter besonderen Voraussetzungen ja.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg prüft mögliche Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.

Er ist ebenfalls keine weitere sozialgerichtliche Rechtsmittelinstanz.

Eine Individualbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass

  • die innerstaatlichen wirksamen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden,
  • die gerügte Beeinträchtigung ein durch die EMRK oder ihre Zusatzprotokolle geschütztes Recht betrifft und
  • die Beschwerde innerhalb der maßgeblichen Frist erhoben wird.

Die Frist beträgt nach Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vier Monate ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.

Ob zuvor auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden muss, hängt insbesondere davon ab, ob sie für die konkrete Konventionsrüge einen wirksamen und zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf darstellt.

Prüft der EGMR deutsches Sozialrecht auf seine allgemeine Richtigkeit?

Nein.

Der EGMR prüft nicht, ob deutsche Sozialgerichte das SGB allgemein richtig ausgelegt haben.

Maßstab sind vielmehr die Rechte der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle.

In sozialrechtlichen Verfahren können je nach Sachverhalt beispielsweise relevant sein

  • Art. 6 Abs. 1 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren, soweit die Vorschrift anwendbar ist,
  • Art. 8 EMRK – Schutz des Privat- und Familienlebens,
  • Art. 14 EMRK – Diskriminierungsverbot in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht und
  • Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls – Schutz des Eigentums bei bestimmten vermögenswerten Ansprüchen.

Auch beim EGMR genügt deshalb nicht die bloße Behauptung, ein deutsches Sozialgericht habe einen einfachrechtlichen Fehler begangen.

Ist eine Verfassungsbeschwerde erfolgversprechend, nur weil man mit dem sozialgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist?

Nein.

Entscheidend ist nicht die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis, sondern ob sich eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht schlüssig darlegen lässt.

Eine verfassungsrechtliche Prüfung sollte deshalb insbesondere untersuchen,

  • welches konkrete Grundrecht betroffen ist,
  • welche staatliche oder gerichtliche Entscheidung dieses Recht verletzt haben soll,
  • ob die Grundrechtsfrage bereits im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht wurde,
  • ob der Rechtsweg und sonstige zumutbare Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft wurden und
  • ob die formellen Anforderungen und Fristen der Verfassungsbeschwerde eingehalten werden können.

Mehr Informationen dazu:

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