Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren sind in folgender Situation möglich:
- Vorliegen einer begünstigenden VAs mit belastender Drittwirkung.
- Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage) durch den Dritten.
- Noch kein Abschluss des Rechtsbefehlfsverfahrens.
- Abhelfen des Rechtsbehelfs durch die Aufhebungsentscheidung, und zwar in voller Hinsicht – ansonsten geht das Rechtsbehelfsverfahren ja einfach weiter.
- Zulässigkeit und (sehr strittig) auch Begründetheit des Rechtsbehelfs.